TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/27 W192 2188894-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2021
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Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W192 2188894-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2021, Zl. 1090017509/210495948, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er vor sechs Jahren mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe, weil seine Familie Probleme mit Paschtunen gehabt habe. Sein linker Arm sei von diesen Paschtunen mehrfach mit einem Messer verletzt worden. Er habe dort die Gundschule besucht und verschiedene Beschäftigungen ausgeübt. Er habe den Iran verlassen, weil er dort nicht habe legal arbeiten oder in die Schule gehen können.

Am 23.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zunächst an, dass alles, was er in der Erstbefragung angegeben habe, gelogen gewesen sei. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er sei im Iran geboren und habe eine Aufenthaltsberechtigungskarte gehabt. Er sei 9 Jahre in die Schule gegangen. Er habe verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeübt und als Mechaniker, Reinigungskraft, Essenslieferant, in einer Motorradwerkstatt und als Verkäufer und Schuster gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Iran als Afghane sehr schlecht behandelt worden sei. Er habe keine Papiere für sein Motorrad gehabt. Einmal sei er aufgehalten worden und man wollte ihm das Motorrad wegnehmen. Als er sich geweigert habe, das Motorrad herzugeben, sei er geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Er habe auch Streit mit der Polizei gehabt und sei geschlagen worden. In Afghanistan herrsche Krieg. Afghanen, die im Iran aufgewachsenen seien, würden in Afghanistan sehr schlecht behandelt werden. Er würde zudem von den Taliban als Schiite verfolgt werden. Er habe Tätowierungen, was in islamischen Ländern verboten sei, und man werde versuchen, seine Haut abzuziehen.

1.2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht glaubhaft sei. Die Tätowierungen würden keinen religiösen Charakter aufweisen und daher zu keiner Verfolgung führen.

1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2019 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Das BVwG hat seiner Entscheidung die folgenden Feststellungen zu Grunde gelegt:

„Der BF wurde am ttmmjjjj geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF wurde im Iran geboren und besuchte dort 9 Jahre die Schule. Er übte verschiedene Hilfstätigkeiten aus. Er arbeitet als Spengler, Mechaniker, Reinigungskraft, Essenslieferant, in einer Motorradwerkstatt und als Verkäufer und Schuster. Seine Eltern und seine Geschwister leben noch im Iran.

Der BF besucht aktuell Deutschkurse und ist ehrenamtlich tätig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, jung, gesund und arbeitsfähig. Der BF hat am Rücken, am linken und rechten Unterarm, am linken Oberschenkel und an der linken Wade Tätowierungen, welche ihm persönlich gefallen und einen familiären Bezug aufweisen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban, wegen seiner Tätowierungen oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich sein gesamtes Leben im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus dem Iran sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund seines in Österreich ausgeübten westlichen Lebensstils (selbstbestimmtes Leben, westlicher Kleidungsstil, der Konsum von Schweinefleisch und außereheliche Beziehungen) in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Afghanistan verfolgt werden würde.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.“

In der Beweiswürdigung wurde unter anderem ausgeführt:

„Zu der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom einvernommen Zeugen angedeuteten Homosexualität des BF ist Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Verfahrens wiederholt gefragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten würde. Weder in seiner Einvernahme vor dem BFA, noch in der Beschwerdeschrift, wird eine Homosexualität des BF auch nur ansatzweise erwähnt. Der rechtsfreundlich vertretene BF brachte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit keinem Wort vor, dass er homosexuell ist oder sich aufgrund dessen vor einer Verfolgung in Afghanistan fürchtet. Auch der Rechtsvertreter erstatte kein Vorbringen zur Homosexualität des BF. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der BF homosexuell ist und deshalb in Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten hätte. Selbst wenn der BF homosexuell sein sollte, wovon das Gericht jedoch nicht ausgeht, würde den BF in Afghanistan keine Verfolgung drohen, da er seine sexuelle Orientierung nicht nach außen trägt. Nach Angaben des Zeugen hat der BF weder seinen Eltern noch sonst jemanden von seiner Beziehung mit dem Zeugen erzählt. Da sich der BF und der Zeuge nach Angaben des Zeugen nicht immer einwandfrei verständigen können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge mehr in die Beziehung mit dem BF interpretiert, als tatsächlich gegeben ist. Dies würde auch erklären, warum weder der BF noch dessen Rechtsvertreter ein Vorbringen zur Homosexualität des BF erstattet haben. Dass der BF homosexuell ist konnte nicht glaubhaft gemacht werden, vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass der Zeuge eine Schutzbehauptung aufstellt, um zu versuchen, dem BF einen asylrelevanten Grund zu verschaffen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund seiner Tätowierung als „Haram“ zu gelten und in Afghanistan individueller und konkreter Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen nicht mit den aktuellen Länderberichten im Einklang bringen lässt. Eine Verfolgung und Lebensgefahr von Personen mit Tätowierungen geht aus dem Länderinformationsblatt nicht hervor; die vom BFA in das Verfahren eingebrachte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Tätowierungen verweist zwar darauf, dass Tätowierungen als etwas nach islamischen Recht Verbotenes angesehen werde. Eine gezielte und systematische Verfolgung und drohende Lebensgefahr von Personen mit Tätowierungen geht aber auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Tätowierungen nicht hervor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätowierungen des Beschwerdeführers in Afghanistan potentiell problematische Symbole (zB ein Kreuzzeichen) oder Schriftzüge aufweisen. Besondere risikoerhöhende Umstände, die gerade für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätowierung gelten würden, ergeben sich somit weder aus dem Erscheinungsbild der Tätowierung, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers oder den herangezogenen Länderinformationen. Der BF hatte auch im Iran einem Land, das ebenfalls islamisch geprägt ist, keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Tattoos. Aus diesem Grund konnte eine drohende Verfolgung aufgrund der Tätowierung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen und gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF hat, wie der BF in dem Verfahren vor dem BFA und dem BVwG vorbrachte, 9 Jahre im Iran eine Schule besucht und war in diversen Berufen tätig. Er arbeitete als Spengler, Mechaniker, Reinigungskraft, Essenslieferant, in einer Motorradwerkstatt und als Verkäufer und Schuster. Mit dieser Arbeitserfahrung ist es dem BF den Länderberichten zufolge durchaus möglich, zumindest Hilfstätigkeiten in Städten, wie Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat, zu verrichten. Der BF beherrscht Dari, eine der Landessprachen und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb es dem BF nach etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten bzw. einer Eingewöhnungsphase nicht möglich sein sollte, bei seiner Rückkehr nach Afghanistan, ein im Vergleich zu seinen Landsleuten „relativ normales“ Leben zu führen. Zudem gehört der BF keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Auch in sonstiger Hinsicht ist der BF nicht schlechter gestellt ist als seine Landsleute, daher ist nicht davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan unbilligen Härten treffen werden.“

Das Erkenntnis des BVwG erwuchs am 27.03.2019 in Rechtskraft. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.05.2019 eine dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

2. Verfahren über den ersten Folgeantrag:

2.1. Am 27.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag.

Bei der Erstbefragung am 27.08.2019 gab er zusammengefasst an, dass er darüber nachdenken wolle, aus dem Islam auszutreten und Christ zu werden oder keine Religion anzunehmen. Er leide an Depressionen und Drogenabhängigkeit. Weiters fürchte er, wegen seiner Tätowierungen mißhandelt oder getötet zu werden. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben einer Universitätsklinik vor, wonach er sich seit 26.07.2019 bei depressiver Symptomatik, Somatisierungsneigung und Opiatabhängigkeit in stationärer Behandlung befinde und für den Behördengang ein Ausgang möglich geworden sei.

2.2. Am 16.10.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab er an, dass er in ärztlicher Behandlung stehe. Er leide an Depressionen und nehme ein synthetisches Opioid gegen die Schmerzen und als Drogenersatz.

Die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers würden im Iran leben. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan.

Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen seiner Krankheit nicht zurückkehren könne. Er habe hier gute Freunde, die ihn unterstützen könnten, in Afghanistan hätte er niemanden. Weiters sei er am Körper tätowiert, was in Afghanistan nicht erlaubt sei und zu Schwierigkeiten führen würde. Er wolle aus dem Islam austreten. Der Beschwerdeführer interessiere sich sehr für Tätowierungen, die seine Leidenschaft seien. Dies sei im Islam verboten, seither habe er das Interesse an Islam verloren. Er wisse nicht, ob es sich für das Christentum interessiere oder keine Glaubensrichtung wählen werde. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise nach Österreich den Ramadan nicht eingehalten.

Aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief des Universitätskllinikums vom 23.09.2019 geht hervor, dass dieser nach Äußerung von Suizidabsichten in der Zeit vom 26.07.2019 bis 22.08.2019 und vom 28.08.2019 bis 02.09.2019 bei Selbstgefährdung untergebracht war. Der Beschwerdeführer habe häufig wiederholte Angebote, ihn für einen stationären Entzug an der hausinternen Drogenstation anzumelden, mehrmals abgelehnt. Er habe am 21.09.2019 die Station ohne Abmeldung verlassen, ohne Kurzarztbrief und ohne Rezepte.

2.3. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Behörde stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht vom islamischen Glauben abgewandt habe bzw. seine Religion wechseln wolle, da dazu kein ernsthafter innerer Willensentschluss dargetan worden sei. Der Beschwerdeführer leide an Opiatabhängigkeit, Depression mit Somatisierungsneigung und benötige medikamentöse Behandlung. Der Beschwerdeführer verfüge über eine neunjährige Schulbildung und vielfältige Berufserfahrung. Die Sicherheitslage in der über einen Flughafen erreichbaren Provinz Balkh bzw. der Stadt Mazar-e Sharif sei ausreichend sicher und der Beschwerdeführer werde dort nicht in eine die existenzbedrohende Notlage geraten.

Die Behörde gründete ihre Feststellungen auf das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan und hielt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme nicht ernsthaft dargetan habe, dass er tatsächlich von Islam abfallen und sich allenfalls zum Christentum wenden wolle. Er habe derartige Erwägungen auch nicht im Zuge der Einvernahmen in seinem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz dargetan und habe weder einen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorgenommen noch glaubhaft dargetan, dass er sich taufen lassen wolle. Es habe der Eindruck bestanden, dass das Vorbringen nur erstattet worden sei, um internationalen Schutz zu erhalten.

Gemäß Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation würden in Mazar-e Sharif und in der Provinz Balkh mehrere öffentliche und private Behandlungszentren für Drogenabhängige bestehen. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien gemäß Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation dort erhältlich.

Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 16.12.2020 zugestellt und er ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit 11.02.2021 erwuchs ein Bescheid des BFA, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, in Rechtskraft.

4.1. Der Beschwerdeführer verfügte seit 26.05.2020 über keine Wohnsitzmeldung. Er wurde am 13.04.2021 im Zuge einer Personenkontrolle betreten und festgenommen. Dabei gab er an, dass er am Ort des Aufgriffs eine Freundin habe. Er kenne ihren Familiennamen nicht und wisse nur den Vornamen und die Adresse. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 14.04.2021 die Schubhaft verhängt. Am 14.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stellte, weil er ohne religiöses Bekenntnis sei. Er habe keinen gültigen Ausweis und habe deshalb keine Informationen über das Christentum einholen und keine Kirche besuchen können. Er habe eine Freundin in Österreich und wolle sie heiraten. Er könne nicht nach Afghanistan, da dort Krieg und Unruhe herrsche. Er habe bei dieser Freundin gewohnt und wurde auch in Zukunft mit ihr zusammenleben. Er sei Tätowierer und könne dies in Afghanistan nicht „ausleben“. Weiters leide er noch immer an Depressionen und Angstzuständen.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dort wegen seiner Tätowierungen getötet zu werden.

Er habe schon 2019 gewusst, dass er zum Christentum gehen wolle, sei sich nur noch nicht sicher gewesen. Er und seine Freundin hätten vor etwa einem Monat entschieden, zu heiraten.

Am 28.05.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, an welcher auch die mittlerweile bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilnahm. Der Beschwerdeführer gab einleitend an, dass er sich in Hungerstreik befinde, aber in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen.

Der Beschwerdeführer sei 2019 wegen psychischer Probleme behandelt worden. Bei der Entlassung sei er darüber informiert worden, dass ihm keine weitere Medikation zustehen würde, weil er sich nicht an die Regeln des Krankenhauses gehalten habe. Er habe sich dann Schmerzmittel am Schwarzmarkt besorgt. Er befinde sich aktuell in Behandlung und habe jeden Donnerstag Therapie und nehme täglich Medikamente.

Der Beschwerdeführer habe Angst vor Afghanistan, weil er dort noch nie gewesen sei und im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er habe gehört, dass man Probleme bekomme, wenn man nicht Paschto sprechen könne. Der Beschwerdeführer fürchte weiters, wegen seiner Tätowierungen verfolgt zu werden. Er rasiere seinen Bart nicht, weil er auch gehört habe, dass Männer ohne Bart verfolgt und sogar getötet werden. Auch habe er gehört, dass Hazara getötet werden. Weiters fürchte der Beschwerdeführer, in Afghanistan wegen des Abfalls vom Glauben verfolgt zu werden. Auf Befragung durch die Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich eine Verlobte habe, die Christin sei. Er räumte ein, dass er mit ihr nicht über eine kirchliche Heirat gesprochen habe, führte aber aus, dass es offensichtlich sei, dass beide als Christen in der Kirche heiraten würden. Der Beschwerdeführer habe 2019 beschlossen, keiner Religion anzugehören und er beschäftige sich seit 2020 mit dem christlichen Glauben. 2021 habe er endgültig beschlossen, Christ zu werden. Davor sei der Islam sein Bekenntnis gewesen. Auf Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, dass er diesen Glauben eigentlich nicht ausgeübt habe und er weder gebetet noch gefastet habe.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 16.06.2021 legte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme angefertigte Lichtbilder seiner Tätowierungen vor. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass Tätowierungen nach islamischem Glauben verboten seien und eine --im Schriftsatz nicht näher ausgeführte - besondere Bedeutung der Tätowierungen hinzutrete, die nicht im Einklang mit dem islamischen Glauben stehe. Der Beschwerdeführer habe 2021 beschlossen, zum Christentum zu konvertieren und lese intensiv die Bibel. Auch insofern habe er im Falle einer Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen.

4.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.06.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.)

In der Begründung dieses Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und Feststellungen zur Lage in Afghanistan einschließlich aktueller Auswirkungen der COVID-19-Pandemie getroffen. Es wurde weiters festgestellt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe.

Hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr wegen der Tätowierungen des Beschwerdeführers stellte die Behörde unter Wiedergabe einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation fest, dass keine Informationen bezüglich einer Strafverfolgung oder Gerichtsverfahren, die wegen Tätowierungen eingeleitet worden seien, vorliegen. Darüber hinaus entstehe unter der Jugend ein westlicher Tattoo-Trend und sei in Kabul sogar ein Tattoo Studio festgestellt worden.

Hinsichtlich des allfälligen Glaubenswechsels stellt die Behörde fest, dass ein solcher nicht erfolgt sei und dass das Vorbringen über eine beabsichtigte Konversion vom Beschwerdeführer aus „asyltaktischen Gründen“ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, lediglich über eine Konversion nachzudenken, sodass von einer solchen nicht auszugehen sei. Nach den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids habe sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch nicht in einer solchen Weise verschlechtert, die einer zumutbaren Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.06.2021 gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt und am 30.06.2021 seiner Rechtsvertretung zugestellt.

4.3. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 23.06.2021 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, am 26.07.2019 in einer Unterkunft zwei Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Unterbringung nach UBG und Verbringung in die psychiatrische Abteilung, zu hindern versucht habe.

4.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 12.07.2021 Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätowierungen, unter anderem christliche und weltliche Motive, nicht in der Lage sei, nach Afghanistan zurückzukehren, da er dort von der konservativen Bevölkerung verstoßen und verfolgt würde.

Ein weiterer geänderter Sachverhalt bestehe in prekären psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dieser leide an Angststörungen, welche in der Vergangenheit medikamentös behandelt wurden. Im würde im Falle einer Rückkehr keine ärztliche Behandlung zur Verfügung stehen.

Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer hätte sich nicht als ernsthafter innere Überzeugung den christlichen Glauben zugewandt, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer stehe in Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden Christin, mit welcher er sich täglich über das Christentum austausche und auch in den vergangenen Monaten den Glauben aktiv praktiziert habe. Die Lebensgefährtin hätte als Zeugin befragt werden müssen und bestätigen können, dass die Konversion von innerer Überzeugung getragen sei und das Christentum nunmehr Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden sei. Im Übrigen habe sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung grundlegend geändert. Radikale Gruppierungen wie die Taliban hätten in den letzten Wochen an Macht gewonnen und bereits den Großteil des Landes eingenommen. Die Ausweitung die Ausbreitung des Corona Virus habe zu einem Anstieg bei Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit geführt.

Es wurde die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, nicht jedoch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an, seine Muttersprache ist Dari. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und besuchte dort 9 Jahre die Schule. Er übte dort verschiedene Hilfstätigkeiten aus und arbeitete als Spengler, Mechaniker, Reinigungskraft, Essenslieferant, in einer Motorradwerkstatt und als Verkäufer und Schuster. Seine Eltern und seine Geschwister leben noch im Iran. Er hat 2015 den Iran verlassen und stellte im Oktober 2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag.

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2019 rechtskräftig abgewiesen. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit dem Bescheid des BFA vom 02.12.2019 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

Die zur Begründung seines Folgeantrags behauptete Bedrohung wegen eines Abfalls vom Islam und einer Zuwendung zum Christentum weist keinen glaubhaften Kern auf. Die behauptete Bedrohung wegen der Tätowierungen stellt keine neuerung dar.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. derartige Gründe, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, können auch sonst nicht festgestellt werden.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 14.12.2020. Allfällige Auswirkungen des notorisch mit Mai 2021 erfolgten Abzuges der Koalitionstruppen und Sicherheitskräfte und der seither intensivierten Offensive von regierungsfeindlichen Kräften in Afghanistan wurden im angefochtenen Bescheid naturgemäß nicht getroffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Die Feststellungen über den rechtskräftigen Abschluss der Verfahren über den ersten und den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die zur Begründung seines Folgeantrages vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vom islam abgefallen und wende sich dem Christentum zu, weist keinen glaubhaften Kern auf.

Dies ergibt sich aus der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids, in welcher zu Recht festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer lediglich im Verfahren angegeben habe, über eine etwaige Konversion nachzudenken. Er habe keine schlüssigen Ausführungen über die Ausübung seines Glaubens in Österreich darstellen können. Dies wird durch den Umstand bekräftigt, dass der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Erstbefragung am 14.04.2021 angegeben hat, dass er in Österreich keine Informationen über das Christentum eingeholt habe, keine Bibelkurse gemacht und die Kirche nicht besucht habe. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer mit einer als Lebensgefährtin bezeichneten in Österreich lebenden Christen, in den vergangenen Monaten den Glauben aktiv praktiziert habe, als offenkundig wahrheitswidrig und es war die Behörde entgegen den Beschwerdeausführungen daher auch nicht gehalten, bei Zweifel über die Ernsthaftigkeit des „Glaubenswechsels“ des Beschwerdeführers die „Lebensgefährtin“ als Zeugin zu befragen. Im Übrigen handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige Neuerungen.

In diesem Zusammenhang ist auch aufgefallen, dass der Beschwerdeführer über die Art der Beziehung zu der als „Lebensgefährtin“ bezeichneten Person im Verfahren höchst widersprüchlich Angaben getätigt hat. Anlässlich seiner Festnahme am 13.04.2021 bezeichnete er diese Person als „Freundin“ und konnte von ihr lediglich den Vornamen und nicht den Familiennamen angeben. Bei der Erstbefragung am 14.04.2021 behauptete er, dass er und diese Freundin vor einem Monat entschieden hätten, zu heiraten. Demgegenüber führte er im Zuge der Einvernahme am 28.05.2020 aus, dass er mit dieser Person nicht über eine kirchliche Heirat gesprochen habe.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme am 28.05.2021 eingeräumt hat, dass er den Islam eigentlich nicht ausgeübt und weder gebetet noch gefastet habe, lässt erkennen, dass ein fundiertes religiöses Interesse des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht besteht und dieser tatsächlich - wie von der Behörde festgehalten - die entsprechenden Angaben lediglich getätigt hat, um dadurch eine für ihn günstige Entscheidung über seinen Antrag zu erwirken. Insgesamt ist somit auch keinerlei Neuerung gegenüber der bereits im Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz behaupteten Interesse an einem Abfall vom Islam eingetreten. Die Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer keine christlich religiöse Überzeugung als Bestandteil seiner Persönlichkeit vorliegt, die im Falle einer Ausreise in den Herkunftsstaat Verfolgungsgefahr bewirken werde.

Die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids wird durch die offensichtlich irrtümlich erfolgte falsche Angabe der Daten der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die unzutreffende Bezeichnung der Einvernahme als Schubhaftverhandlung auf S. 133 des Bescheids nicht beeinträchtigt.

Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat wegen seiner Tätowierungen Verfolgung befürchten zu müssen, ist bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2019 unter Hinweis auf entgegenstehende Inhalte von Länderberichten als unzutreffend beurteilt worden. Sie stellt insoweit keine Neuerung dar. Dieser Umstand wird auch nicht durch die Tatsache geändert, dass der Beschwerdeführer mittlerweile weitere zusätzliche Tätowierungen mit anderen Motiven aufweist. Entgegen den nicht näher belegten Behauptungen in der vorliegenden Beschwerde, weisen die Tätowierungen keinerlei christliche oder weltliche Motive auf, die eine erhöhte Verfolgungsgefahr bedeuten würden, wie aus der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers selbst vorgelegten fotografischen Dokumentation der Tätowierungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ersehen werden kann.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bildet ebenfalls keine Neuerung; sie ist bereits durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2019 als unzutreffend beurteilt worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2021 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 12.07.2021 fristgerecht eingebracht.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig (VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).

3.2.2. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Folgeantrag hinsichtlich des angegebenen Abfalls vom Islam und einer Zuwendung zum Christentum auf Verfolgungsbehauptungen gestützt, die keinen glaubhaften Kern aufweisen. Es liegt daher kein neuer Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vor.

Es sind zudem keine Neuerungen hinsichtlich der in den rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG vom 25.03.2019 und des BFA vom 02.12.2019 über die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten getroffenen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer weder wegen seiner Tätowierungen noch seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, eingetreten.

Der Folgeantrag ist daher zurecht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen worden.

3.3. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine aktuellen Feststellungen über die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat, insbesondere in der als Ziel einer zumutbaren Rückkehr des Beschwerdeführers bezeichneten Stadt Mazar-e Sharif, wo er zufolge der rechtskräftigen Eintscheidung des BFA vom 02.12.2019 auch Einrichtungen zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit und psychischen Beeinträchtigung finden könne. Er vermag daher den Abspruch nicht zu tragen, dass hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigte kein neuer Sachverhalt eingetreten sei, nicht zu tragen, da die jüngsten notorischen Entwicklungen mit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte und der verstärkten Offensive regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht berücksichtigt wurden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (zur Auslegung dieser Sondervorschriften vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; 25.8.2017, Ra 2017/18/0243; 5.3.2018, Ra 2018/20/0062).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich in seiner Beurteilung der Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung der Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ausschließlich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid gestützt, welche in Einklang mit der unstrittigen Aktenlage stehen und auch in sonstiger Hinsicht nicht in Zweifel zu ziehen waren.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keine Neuerung hinsichtlich der Zuerkennung des Satus eines Asylberechtigten darstellt. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt.

Die mangelnde Aktualität der Feststellungen des angefochtenen Bescheids über die Lage im Herkunftsstaat hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten liegt angesichts der notorischen Entwicklungen (Siehe etwa: Civilian casualties set to hit unprecedented highs in 2021 unless urgent action to stem violence – UN report | UNAMA (unmissions.org) ;eingesehen am 26.07.2021) auf der Hand.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Entscheidung in der Sache Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2188894.2.00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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