TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/27 W154 2139603-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2021
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Entscheidungsdatum

27.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W154 2139603-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.2.2020, Zl. 1067162006/181222219, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:


I.         Der Ihnen mit Bescheid vom 30.09.2016, Zahl 1067162006-150459367, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 5.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 22.2.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen, gesund, ledig und kinderlos zu sein sowie aus der Provinz Ghazni, Distrikt Gharabagh, zu stammen. Finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse gebe es nicht.

Die Heimat habe er vor zwei Jahren verlassen und sich das Geld für die Reise nach Österreich als Hilfsarbeiter während seines Aufenthaltes im Iran selbst verdient. Er sei dort einfacher Hilfsarbeiter gewesen und jeder Arbeit nachgegangen.

Wo sich sein Vater aufhalte wisse er seit zwei Jahren und drei oder vier Monaten nicht, zu seiner Mutter gab er an: „Ich weiß nicht ob sie im Iran oder in Pakistan aufhältig ist. Ich habe keinen telefonischen Kontakt zu ihr. Vielleicht ist sie auch in Afghanistan.“ Seine beiden Brüder wären womöglich bei ihr. Familienangehörige gebe es sonst keine.

In der Heimat habe der Beschwerdeführer die Moschee (Koranschule) besucht, Berufsausbildung hätte er keine, im Bundesgebiet gehe er ins Gymnasium. Seine hiesigen Freunde seien alle afghanische Asylwerber.

Vorgelegt wurden: eine Teilnahmebestätigung am Deutschunterricht vom 20.2.2016 der Caritas und eine Bestätigung einer Neuen Mittelschule/Hauptschule vom 27.11.2015.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.9.2016, Zl. 1067162006 - 150459367 / BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.9.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete die belangte Behörde im Wesentlichen allgemein damit, es könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnte. Eine Gesamtschau seiner Ausführungen, unter Berücksichtigung individueller ihn betreffender Faktoren und der derzeitigen Lage in Afghanistan, ließen die Behörde zum Befinden kommen, dass in diesem Falle die Kriterien des § 8 AsylG 2005 vorlägen. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Im vorliegenden Fall ergebe sich somit, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

4. Gegen Spruchpunkt I. wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, jedoch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 5.9.2019, GZ W172 2139603-1/46Z, ausdrücklich zurückgezogen.

5. Der Beschwerdeführer wurde nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mehrfach von inländischen Gerichten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

01) LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h vom 19.06.2017 RK 23.06.2017

§ 15 StGB § 83 (1) StGB

§ 27 (2a) 2. Fall SMG

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

§ 15 StGB § 269 (1) StGB

§ 83 (1) StGB

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

§ 297 (1) 1. Fall StGB

§ 127 StGB

§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 01.06.2017

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3

Jahre

Jugendstraftat

zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.07.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.GRAZ 003 BE 155/2017t vom 11.07.2017

zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 05.04.2018

zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.GRAZ 003 BE 155/2017t vom 01.04.2019

02) BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 05.04.2018 RK 10.04.2018

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 18.10.2017

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018

03) LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t vom 19.04.2018 RK 24.04.2018

§ 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 23.01.2018

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 U

127/2017h RK 10.04.2018

Jugendstraftat

zu LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t RK 24.04.2018

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018

zu LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t RK 24.04.2018

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.GRAZ 005 HV 5/2019f vom 12.02.2019

04) BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 RK 15.11.2018

§ 83 (1) StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 14.04.2018

Freiheitsstrafe 3 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 15.03.2019

05) LG F.STRAFS.GRAZ 005 HV 5/2019f vom 12.02.2019 RK 16.02.2019

§ 105 (1) StGB

§ 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 15.12.2018

Freiheitsstrafe 8 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 15.11.2019

6. Am 26.7.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der (nunmehr bis 30.9.2019) befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt ein. Mit Aufforderung zur Stellungnahme wurde ihm daraufhin zur Kenntnis gebracht, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und eine Rückkehrentscheidung geprüft werde.

7. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nicht verheiratet sei, nicht in einer ständigen Lebensgemeinschaft lebe und keine Kinder habe. Seine Mutter und die beiden Brüder lebten in Österreich. Er selbst habe Deutschkurse besucht, würde Deutsch sprechen und habe als Kellner gearbeitet. Im Bundesgebiet habe er das Gymnasium und die Neue Mittelschule besucht sowie mehrere strafbare Handlungen gesetzt, weswegen er mehrfach verurteilt worden sei. Seine gesamte Familie befinde sich in Österreich, im Herkunftsland gebe es keine Familienangehörigen. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan hätten die Eltern für den Beschwerdeführer gesorgt. Dieser wäre wegen psychischer Probleme/Depressionen in ärztlicher Behandlung/Therapie und nehme Beruhigungsmittel und Schlaftabletten. In Afghanistan wäre er von Taliban mit dem Tod bedroht worden, und hätte dies bei einer Rückkehr zu befürchten. Afghanistan (z.B. Herat oder Mazar-e Sharif) wäre nicht sicher für ihn.

7. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 30.9.2016, Zahl 1067162006-150459367, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und laut Spruchpunkt II. die mit Bescheid vom 30.9.2016, Zahl 1067162006-150459367, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan derzeit zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die Behörde zur Situation im Fall der Rückkehr im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Afghanistan in die Stadt Mazar-e Sharif, die über den Luftweg sicher erreichbar sei, kein Eingriff in Ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Er würde dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch bei der Stadt Herat handle es sich um eine vergleichsweise sichere Stadt, in welche viele Afghanen zurückkehrten, und in welcher auch ein wirtschaftliches Überleben möglich scheine.

Als Staatsangehöriger Afghanistans, Moslem, Schiit und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara gehöre er in Afghanistan einer Ethnie an, bei der hinsichtlich der ethnischen Herkunft und religiösen Orientierung eine Gefährdung nicht gegeben sei. Im Übrigen werde auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen verwiesen.

Es handle sich bei seiner Person um einen jungen und arbeitsfähigen Mann, der im Umfeld seiner afghanischen Familie aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, nach denen der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte.

8. Dagegen wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

9. Am 17.3.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ 19 Hv 9/20 y, wegen §§ 15 StGB; § 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 5.4.2018 RK 10.4.2018 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Erschwerend wurde bewertet, dass die Tat im Strafvollzug begangen wurde, der Beschwerdeführer zwei einschlägige Vorstrafen hat, die Tat während offener Probezeit beging und rasch rückfällig wurde. Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde damit begründet, dass angesichts der beiden einschlägigen Vorverurteilungen, des raschen Rückfalls und des neuerlichen Bewährungsversagens trotz Verspüren des Haftübels keine Gründe für eine bedingte Nachsicht vorlägen und diese daher bereits aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen abzulehnen gewesen sei.

10. Am 17.8.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Arztbriefe und Befunde ein, wonach der Beschwerdeführer an sozialer Phobie, einer mittelgradigen depressiven Episode, Differentialdiagnose beginnende Erkrankung schizophrener Formenkreis, bzw. einer Angststörung, möglicherweise mit stilfremden Elementen, leide und eine medikamentöse Behandlung empfohlen werde.

11. Mit Schriftsatz vom 1.7.2021 wurden dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen betreffend Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

12. Diese Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht am 14.7.2021 ein.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghazni, im Distrikt Qarabagh, geboren und wuchs dort bis zum Alter von ca. dreizehn Jahren mit seinen Eltern und den Geschwistern (zwei Brüdern) im familieneigenen Haus auf. Anschließend reiste er alleine in den Iran aus, wo er sich ca. eineinhalb Jahre lang durch diverse Hilfstätigkeiten seinen Unterhalt und das Geld für die Weiterreise nach Österreich selbst erwirtschaftete.

Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Auch im Bundesgebiet umgab er sich bis zu seiner Inhaftierung mit afghanischen Landsleuten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren und in der Heimat nicht behandelbaren Krankheiten, er ist anpassungsfähig und arbeitsfähig.

Im Bundesgebiet besuchte er die Neue Mittelschule sowie das Gymnasium und war als Kellner tätig.

Kontakte oder Freundschaften zu Österreichern brachte der Beschwerdeführer ebenso wenig vor, wie ehrenamtliche Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in Vereinen.

Mittlerweile befinden sich die Mutter und die beiden Brüder des Beschwerdeführers in Österreich. Zwischen dem nun volljährigen Beschwerdeführer und seinen Angehörigen besteht jedoch weiterhin kein Familienleben, zumal sich der Beschwerdeführer bis vor kurzem in Strafhaft befand.

1.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Dem Beschwerdeführer, der nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung volljährig wurde, zudem im Bundesgebiet die Neue Mittelschule und das Gymnasium besuchte und Berufserfahrungen als Kellner sammelte, steht nunmehr eine interne Fluchtalternative in Herat und Mazar-Sharif zur Verfügung (vgl. Punkt II.1.3. und II.2.3.).

Der Beschwerdeführer wurde überdies nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung mehrfach von inländischen Gerichten rechtskräftig verurteilt.

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen insgesamt folgende Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h vom 19.06.2017 RK 23.06.2017

§ 15 StGB § 83 (1) StGB

§ 27 (2a) 2. Fall SMG

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

§ 15 StGB § 269 (1) StGB

§ 83 (1) StGB

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

§ 297 (1) 1. Fall StGB

§ 127 StGB

§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 01.06.2017

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.07.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.GRAZ 003 BE 155/2017t vom 11.07.2017

zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 05.04.2018

zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.GRAZ 003 BE 155/2017t vom 01.04.2019

zu LG F.STRAFS.GRAZ 006 HV 48/2017h RK 23.06.2017

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.GRAZ 019 HV 9/2020y vom 11.03.2020

02) BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h vom 05.04.2018 RK 10.04.2018

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 18.10.2017

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018

zu BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.GRAZ 019 HV 9/2020y vom 11.03.2020

03) LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t vom 19.04.2018 RK 24.04.2018

§ 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 23.01.2018

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG GRAZ-WEST 015 U 127/2017h RK 10.04.2018

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 15.03.2020

zu LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t RK 24.04.2018

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018

zu LG F.STRAFS.GRAZ 014 HV 23/2018t RK 24.04.2018

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.GRAZ 005 HV 5/2019f vom 12.02.2019

04) BG GRAZ-WEST 015 U 63/2018y vom 04.10.2018 RK 15.11.2018

§ 83 (1) StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 14.04.2018

Freiheitsstrafe 3 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 15.03.2019

05) LG F.STRAFS.GRAZ 005 HV 5/2019f vom 12.02.2019 RK 16.02.2019

§ 105 (1) StGB

§ 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 15.12.2018

Freiheitsstrafe 8 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 15.11.2019

06) LG F.STRAFS.GRAZ 019 HV 9/2020y vom 11.03.2020 RK 17.03.2020

§§ 15, 269 (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 30.09.2019

Freiheitsstrafe 10 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 19.06.2021

Wegen dieses wiederholten strafbaren Verhaltens - ua. Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, (mehrfacher) Körperverletzung, Nötigung, mehrfacher gefährlicher Drohung und wiederholten Widerstandes gegen die Staatsgewalt – stellt der Beschwerdeführer nunmehr eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich dar, zumal er wiederholt und rasch rückfällig wurde und trotz Verspüren des Haftübels mehrfach die Bewährung versagte.

1.3.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung die Heimat verließ, so verbrachte er doch die prägenden Jahre dort, wuchs mit seiner Familie auf, umgab sich bis zu seiner Inhaftierung auch im Bundesgebiet vorwiegend mit Landsleuten und war auch in schwierigen Situationen – wie im Iran, wo er fremd und zudem illegal aufhältig war – in der Lage, sich sein Einkommen und sogar das Geld für die Reise nach Österreich selbst zu erwirtschaften. Im Bundesgebiet besuchte er die Neue Mittelschule und das Gymnasium und arbeitete vor seiner Haft als Kellner. Somit kann er insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronpandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer alternativen Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.

Es ist dem Beschwerdeführer auch möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Stand 11.6.2021

COVID-19

Letzte Änderung: 10.06.2021

Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a).

Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vgl. IOM 18.3.2021).

Die WHO äußerte ihre Besorgnis über die Gefahr der Verbreitung mutierter Viren in Afghanistan. In Pakistan ist bereits ein deutlicher Anstieg der Infektionen mit einer neuen Variante, die potenziell ansteckender ist und die jüngere Bevölkerung trifft, festgestellt worden. Das afghanische Gesundheitsministerium bereite sich auf eine potenzielle dritte Welle vor. Die Überwachung an der Grenze soll ausgeweitet und Tests verbessert werden. Angesichts weiterer Berichte über unzureichende Testkapazitäten im Land bleibt die Wirkung der geplanten Maßnahmen abzuwarten (BAMF 29.3.2021).

Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).

Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).

Maßnahmen der Regierung und der Taliban

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).

Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Auch wenn der Lockdown offiziell nie beendet wurde, endete dieser faktisch mit Juli bzw. August 2020 und wurden in weiterer Folge keine weiteren Ausgangsperren erlassen (ACCORD 25.5.2021).

Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021).

Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).

Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).

Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021).

Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Wochen nach Beginn der ersten Phase der Einführung des Impfstoffs gegen COVID-19 zeigen sich in einige Distrikten die immensen Schwierigkeiten, die das Gesundheitspersonal, die Regierung und die Hilfsorganisationen überwinden müssen, um das gesamte Land zu erreichen, sobald die Impfstoffe in größerem Umfang verfügbar sind. Hilfsorganisationen sagen, dass 120 von Afghanistans rund 400 Distrikten - mehr als ein Viertel - als "schwer erreichbar" gelten, weil sie abgelegen sind, ein aktiver Konflikt herrscht oder mehrere bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen. Ob eine Impfkampagne erfolgreich ist oder scheitert, hängt oft von den Beziehungen zu den lokalen Befehlshabern ab, die von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich sein können (NH 7.4.2021).

Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021).

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).

Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). Seit Mai 2021 sind 28 Labore in Afghanistan in Betrieb - mit Plänen zur Ausweitung auf mindestens ein Labor pro Provinz. Die nationalen Labore testen 7.500 Proben pro Tag. Die WHO berichtet, dass die Labore die Kapazität haben, bis zu 8.500 Proben zu testen, aber die geringe Nachfrage bedeutet, dass die Techniker derzeit reduzierte Arbeitszeiten haben (UNOCHA 3.6.2021).

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).

Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021).

Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).

Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020).

Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021).

Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021).

Nach Erkenntnissen der WHO steht Afghanistan [Anm.: mit März 2021] vor einer schleppenden wirtschaftlichen Erholung inmitten anhaltender politischer Unsicherheiten und einem möglichen Rückgang der internationalen Hilfe. Das solide Wachstum in der Landwirtschaft hat die afghanische Wirtschaft teilweise gestützt, die im Jahr 2020 um etwa zwei Prozent schrumpfte, deutlich weniger als ursprünglich geschätzt. Schwer getroffen wurden aber der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöhte. Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums ist nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie erholt (BAMF 12.4.2021).

Frauen, Kinder und Binnenvertriebene

Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurde berichtet, dass in 16 Provinzen aufgrund steigender Fallzahlen für 14 Tage die Schulen geschlossen würden (BAMF 31.5.2021).

Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. IPS 12.11.2020, UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021, HRW 13.1.2021, UNOCHA 19.12.2020). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, Martins/Parto 11.2020, AAN 1.10.2020).

Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021).

Bewegungsfreiheit

Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei später alle Grenzübergänge geöffnet wurden (IOM 18.3.2021). Seit dem 29.4.2021 hat die iranische Regierung eine unbefristete Abriegelung mit Grenzschließungen verhängt (UNOCHA 3.6.2021; vgl. AnA 29.4.2021). Die Grenze bleibt nur für den kommerziellen Verkehr und die Bewegung von dokumentierten Staatsangehörigen, die nach Afghanistan zurückkehren, offen. Die Grenze zu Pakistan wurde am 20.5.2021 nach einer zweiwöchigen Abriegelung durch Pakistan wieder geöffnet (UNOCHA 3.6.2021).

Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart III weiter aktiv und Teilnehmer melden sich (IOM AUT 25.5.2021).

Quellen:

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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