TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/28 W241 2215394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W241 2215394-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Philippinen, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2019, Zahl 406023807/180951239, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 AsylG, 10 Abs. 3 iVm 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 und 9 FPG. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige der Philippinen, stellte erstmals am 10.02.2007 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ bei der Österreichischen Botschaft Manila. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.04.2007 gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abgewiesen.

Die BF stellte am 24.01.2008 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ bei der Österreichischen Botschaft Manila. Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30.04.2008 gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abgewiesen.

2. Die BF reiste spätestens am 01.04.2015 mittels eines Touristenvisums, gültig von 27.03.2015 bis 21.05.2015, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“. Gemeinsam mit der BF reisten ihre beiden Söhne XXXX , sowie XXXX , nach Österreich ein, für welche ebenfalls Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ gestellt wurden.

Am 22.05.2015 stellte die BF einen Zusatzantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland.

3. Mit Bescheid vom 01.03.2018 wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG ab.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 03.09.2018 als unbegründet abgewiesen.

5. Am 08.10.2018 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Vorgelegt wurden hierbei folgende Unterlagen:

?        Geburtsurkunde

?        Prüfungszeugnis A1 – Fit für Österreich vom 21.08.2015

?        Heiratsurkunde

?        Mietvertrag vom 04.12.2006

?        E-Card in Kopie

?        Authentication Certificate

?        Personalausweis

?        Haftungserklärung

?        Auszug aus Zentralem Melderegister

?        Wohnrechtsvereinbarung

6. Mit Schriftsatz vom 29.10.2018 brachte die BF vor, dass ihr Lebensmittelpunkt seit mehreren Jahren in Österreich sei, zumal ihre beiden Söhne nunmehr auch hier die Schule besuchen würden. Ihre Schwester sei österreichische Staatsbürgerin und wäre samt Gatten und zwei Kindern in Österreich wohnhaft, anderseits auch ihre Eltern, wobei ihre Mutter ebenfalls im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Sie sei eine wichtige Stütze für ihre in Österreich lebenden Verwandten, da sie sich um den Haushalt ihrer Schwester kümmere, wenn diese Unterstützung benötige. Auch lebe ihr Bruder in Österreich. Der verwandtschaftliche Bezug zu den Philippinen sei hingegen weniger stark ausgeprägt. Sie habe vor, die Prüfung in Deutsch A2 zu absolvieren, und besuche den entsprechenden Vorbereitungskurs. Eine Trennung von ihren Eltern sei ihr nicht zuzumuten, zumal ihre beiden Söhne in deren Obsorge stünden und sie keinesfalls den Kontakt zu diesen verlieren wolle. Sie sei für ihre Kinder eine wichtige Bezugsperson. Durch ihre erzwungene Rückreise auf die Philippinen würden ihre Kinder in ihrem Recht auf Kontakt zu ihrer Mutter verletzt. Auch sei anzumerken, dass ihr Ehegatte sich nicht im Herkunftsland Philippinen aufhalte, sondern den Großteil der Zeit arbeitend in Saudi-Arabien verbringe. Ein Bezug zu den Philippinen sei nur mehr in sehr geringem Ausmaß gegeben. Es würden zwar noch ihre Großeltern auf den Philippinen leben, doch würden diese nicht den gleichen Familienbezug darstellen wie ihre in Österreich lebenden Eltern und Geschwister. Das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei sohin eindeutig zu bejahen.

Beigefügt wurden dem Schriftsatz ergänzend der Beschluss des XXXX vom 30.10.2015 betreffend die Übertragung der Obsorge über die beiden Söhne der BF an die Eltern der BF.

7. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 30.01.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) gab die BF zusammenfassend zu Protokoll, dass sie seit 2015 in Österreich sei. Befragt, was sie bisher in Österreich gemacht habe, gab sie an, dass sie zu Hause bei ihrer Schwester und ihren Eltern gewesen sei. Sie habe einen Deutschkurs besucht. Ihre Eltern und ihre Schwester würden sie unterstützen. In Österreich würden ihre Schwester, ihr Bruder und ihre Eltern leben. Befragt, weshalb sie nicht ausreisen und einen neuerlichen Antrag durch Einhaltung der Einreisemodalitäten stellen habe können, gab sie an, dass sie zwei Kinder habe und Österreich nicht verlassen könne, da sie gesehen habe, dass eine Ausbildung für ihre Kinder auf den Philippinen nicht so gut sei und sie das Geld dafür nicht habe. Sie sei noch verheiratet, aber ihr Ehegatte habe sich nach Saudi-Arabien abgesetzt. Er habe dort eine Arbeit und komme nicht zurück. Befragt, welche Probleme sie im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen hätte, gab sie an, dass sie sich von ihren Kindern trennen müsste und das für sie psychisch nicht gut verkraftbar wäre.

8. Mit gegenständlichem Bescheid vom 04.02.2019 wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF erst seit 2015 im Bundesgebiet befinde. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei bereits von der MA 35 abgewiesen worden. Eine Beschwerde gegen den negativen Bescheid der MA 35 sei als unbegründet abgewiesen worden. Schon durch das Verwaltungsgericht XXXX sei festgestellt worden, dass familiäre Beziehungen vorliegen würden, jedoch keinerlei Gründe vorgebracht worden seien, die eine Ausreise und rechtskonforme Antragstellung aus dem Ausland unmöglich oder unzumutbar machen würden. Sie habe auch in der Einvernahme lediglich angegeben, dass sie zwei Kinder habe und sie Österreich nicht verlasse habe können, weil sie gesehen hätte, dass eine Ausbildung ihrer Kinder auf den Philippinen nicht so gut sei und sie kein Geld dafür habe. Dazu sei zu bemerken, dass die Obsorgepflicht auf die Eltern der BF übertragen worden sei. Die Kinder der BF würden seit längerem im Bundesgebiet leben und würden die Eltern der BF für diese sorgen. Eine überdurchschnittliche Integration sei für das BFA nicht ersichtlich. Weiters sei festzustellen, dass sie sich bewusst gewesen sei, dass eine Antragstellung aus dem Ausland rechtskonform sei, da sie ja mehrere Anträge aus dem Ausland gestellt habe. Sie habe sich ihres unsicheren Status bewusst sein müssen und hätte sie nicht davon ausgehen dürfen, dass sie auf diesem Weg ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen könne. Somit könne nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse ihres Verbleibes im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme, zu geben sei. Daher könne von einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen nicht ausgegangen werden.

Eine besonders beachtenswerte Integration sei nicht ersichtlich, da sie zwar eine A1-Deutschprüfung absolviert habe, jedoch eine Anmeldung für einen A2-Deutschkurs erst nach der negativen Entscheidung der Magistratsabteilung 35 bzw. des Verwaltungsgerichts XXXX , nämlich mit 09.10.2018, erfolgt sei. Einen positiven Abschluss habe sie bis dato nicht vorlegen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Weiters sei festzuhalten, dass sie sich rechtswidrig in Österreich aufhalte und seither die den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung zum Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verletze. Aufgrund der angeführten Gegebenheiten komme die Behörde zum Ergebnis, dass eine Entscheidung zu Ungunsten der BF auszufallen habe und eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

9. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 27.02.2019 erhob die BF vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Kernfamilie der BF in Österreich befinde. Sowohl ihre Mutter als auch ihre Schwester sowie deren Familie würden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Ihr Vater sei Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Zudem würden sich ihre beiden minderjährigen Kinder im Bundesgebiet befinden und seien die Eltern der BF mit deren Obsorge betraut. Diese Bezugspersonen der BF seien in Österreich bestens integriert. Schon aus diesen Gründen sei ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu bejahen.

Die BF habe einige Zeit auf ihre Eltern verzichten müssen und mit ihren Kindern auf den Philippinen gelebt. Auch von ihrem Ehemann, der sich aufgrund seiner Arbeit nahezu das ganze Jahr in Saudi-Arabien aufhalte, habe sie keine persönliche Unterstützung zu erwarten. Diese schwierige Situation sei für sie als junge Mutter sehr fordernd und wünsche sie sich persönliche Unterstützung durch ihre Familie. Monetäre Zuwendungen habe sie bereits während ihres Aufenthalts auf den Philippinen erhalten. Im vorliegenden Fall könne ihre Familie ihr diese Unterstützung in Österreich leisten, auch sie selbst könne ihrer Schwester sowie deren Gatten dadurch unter die Arme greifen, dass sie sich um den Haushalt sowie um die Kinder kümmere. Auch die Eltern der BF hielten die Trennung von ihrer Tochter und ihren Enkeln nicht mehr aus und habe die kleine Familie nun endlich im Jahr 2015 einen Besuch abstatten können. Die Rückkehr der BF auf die Philippinen würde nicht nur eine erneute Trennung von ihrer Kernfamilie bedeuten, sondern sie zudem von ihren eigenen Söhnen, die mittlerweile ausgezeichnet im Bundesgebiet integriert seien, fernhalten.

Zu prüfen sei, ob die Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig sei, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Es bestünde ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, weshalb ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen und die Rückkehrentscheidung sohin unzulässig wäre. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, ferner den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Abschiebung für unzulässig zu erklären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige der Philippinen und sohin Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die Identität der BF steht fest.

Bei der BF liegen keine schweren psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen vor. Sie ist arbeitsfähig.

Die BF hat Deutschkurse bis zum Niveau A1 besucht und im Jahr 2015 eine Deutschprüfung A1 abgelegt.

Die BF ist seit dem 01.04.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Im Bundesgebiet sind die beiden Söhne der BF, XXXX , sowie XXXX , seit 2015 wohnhaft. Diesen wurden im Juni 2020 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.

Die Obsorge betreffend die beiden (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Söhne der BF wurde mit rechtskräftigen Beschluss des XXXX vom 30.10.2015, Zahl XXXX an die Eltern der BF übertragen. Zweck dieser Obsorgeübertragung war die Verbesserung der Lebenschancen der Kinder in Österreich, insbesondere ihres Aufenthaltsstatus.

Im Bundesgebiet leben weiters die Mutter der BF, XXXX , geb. XXXX die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ebenso lebt die Schwester der BF, XXXX , mit ihrem Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern in Österreich, auch sie ist österreichische Staatsbürgerin. Der in Österreich wohnhafte Vater der BF, XXXX , verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und den genannten Angehörigen besteht nicht. Die BF sowie ihre beiden Kinder leben seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern der BF sowie der Schwester der BF und deren Familie. Die Mutter der BF sowie ihre Schwestern haben für die BF im Oktober 2017 eine jeweils für fünf Jahre gültige Haftungserklärung abgegeben. Die Mutter der BF lebt seit spätestens 22.08.1997, ihr Vater seit spätestens 25.05.2004, ihre Schwester seit spätestens 22.11.2004 in Österreich.

Der Ehegatte der BF, XXXX , StA. Philippinen, lebt überwiegend in Saudi-Arabien, wo er berufstätig ist. Die Großeltern der BF, ihre Tante und mehrere Cousinen leben nach wie vor auf den Philippinen.

Die BF stellte im Jahr 2007 sowie im Jahr 2008 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ bei der Österreichischen Botschaft Manila, die jeweils mit Bescheid des Magistrats Wien, MA35, vom 23.04.2007 sowie vom 30.04.2008 abgewiesen wurden.

Die BF reiste spätestens am 01.04.2015 mittels eines Touristenvisums, gültig von 27.03.2015 bis 21.05.2015, in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.05.2015 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“. Mit Bescheid vom 01.03.2018 wies das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 03.09.2018 als unbegründet abgewiesen.

Der BF steht kein Aufenthaltsrecht zu. Die BF hält sich seit Ablauf der Gültigkeit ihres Visums am 21.05.2015 unrechtmäßig in Österreich auf.

Die BF ist zu keiner Zeit ihres Aufenthalts in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Die BF bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist krankenversichert. Die BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und verfügt – mit Ausnahme ihrer Familienangehörigen – über keine sozialen Kontakte in Österreich.

Die BF ist unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Da die BF den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität fest.

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihrer Arbeitsfähigkeit gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung der BF liegen nicht vor, es wurden keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage gebracht.

Die Feststellung, dass die BF Deutschkurse bis zum Niveau A1 erfolgreich absolviert hat, ergibt sich aufgrund des vorgelegten Sprachdiploms. Darüber hinaus wurde zwar eine Anmeldung für einen Deutschkurs A2, aber kein Nachweis über dessen erfolgreiche Absolvierung bzw. Besuch vorgelegt.

Der Aufenthalt der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie aus ihren eigenen Angaben.

Die Feststellungen zu den Söhnen der BF ergibt sich aus Abfragen des Zentralen Melderegisters und des Zentralen Fremdenregisters.

Der Obsorgebeschluss vom 30.10.2015 liegt im Akt auf.

Die Feststellungen zu den übrigen Familienmitgliedern der BF in Österreich und den Philippinen ergeben sich aus den eigenen Angaben der BF sowie dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Mutter und die Schwester der BF für diese eine Haftungserklärung abgegeben haben, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Haftungserklärungen vom 19.10.2017 sowie vom 23.10.2017.

Die Feststellungen hinsichtlich der bisherigen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 03.09.2018.

Der seit 21.05.2015 durchgehend unrechtmäßige Aufenthalt der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Im Verfahren wurde auch nicht vorgebracht, dass die BF nach Ablauf ihres Visums jemals über ein Aufenthaltsrecht verfügt hätte.

Die Feststellung, dass die BF während ihres Aufenthalts in Österreich nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus ihrem Vorbringen. Die Feststellung, dass die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Krankenversicherung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug. Die übrigen Feststellungen zum Privatleben der BF basieren auf ihren eigenen Angaben.

Die Feststellungen über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

3.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im Bundesgebiet leben die beiden Söhne der BF, welchen jeweils mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erteilt wurde und welche somit zu dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. In dem Zusammenhang ist jedoch, wie bereits auch das Verwaltungsgericht XXXX zutreffend im Erkenntnis vom 03.09.2018, Zl. XXXX sowie das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, darauf zu verweisen, dass die Obsorge betreffend die beiden Kinder mit Einverständnis der BF dieser entzogen und auf die Eltern der BF übertragen wurde, sodass die BF eine mögliche Trennung von ihren Kindern schon allein dadurch in Kauf genommen haben musste und eine durch eine Rückkehr der BF erfolgende Trennung von ihren Kindern als Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt erscheint. Die Obrsorgeübertragung erfolgte, wie aus dem Beschluss hervorgeht, einzig aus dem Grund, den Kindern ein Aufenthaltsrecht in Österreich und damit eine bessere Ausbildung ermöglichen zu können. Der BF muss jedoch bewusst gewesen sein, dass sie selbst über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt und die Obsorgeübertragung damit zu einer Trennung von ihren Kindern führen könnte. Der ältere Sohn der BF ist jedoch seit 03.07.2021 volljährig, weshalb die Übertragung der Obsorge in seinem Fall gegenstandslos geworden ist. Der jüngere Sohn wird im August 2022 die Volljährigkeit erreichen.

Da die Söhne der BF nunmehr volljährig bzw. im Teenageralter sind, kann das Familienleben durch elektronische Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden. Ebenso können die Söhne, die Staatsbürger der Philippinen sind, die BF in ihren Herkunftsstaat begleiten.

Hinsichtlich der Mutter der BF, ihres Vaters sowie ihrer Schwester, die aufgrund ihres Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft (betreffend die Mutter und Schwester der BF) bzw. des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (betreffend den Vater der BF) zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, liegt schon deshalb kein Abhängigkeitsverhältnis vor, da diese Angehörigen spätestens seit 1997 bzw. 2004 in Österreich leben und die BF daher seit deren Wohnsitzverlegung nach Österreich bis zu ihrer eigenen Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2015 alleine ohne die unmittelbare Unterstützung durch diese Familienangehörigen auf den Philippinen leben konnte. Auch hat die BF nicht substantiiert dargetan, dass die familiäre Nahebeziehung zu diesen in Österreich lebenden erwachsenen Angehörigen über das normale, zwischen Eltern und volljährigen Kindern bzw. zwischen Geschwistern bestehende familiäre Band hinausgehend würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine mögliche, seitens der Eltern bzw. Schwester gewährte finanzielle Unterstützung der BF nicht auch weiterhin im Falle ihrer Rückkehr auf die Philippinen überwiesen werden könnte. Darüber hinaus hat die BF keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der BF darstellt.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben der BF eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).

Die BF reiste spätestens am 01.04.2015 mittels eines Touristenvisums, gültig von 27.03.2015 bis 21.05.2015, in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.05.2015 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“. Mit Bescheid vom 01.03.2018 wies die Magistratsabteilung 35 den Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts WIEN vom 03.09.2018 als unbegründet abgewiesen.

Die BF hält sich seit Ablauf der Gültigkeit ihres Visums am 21.05.2015 unrechtmäßig in Österreich auf. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal ihr Aufenthalt auch nicht geduldet war.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Zu Lasten der BF war zu berücksichtigen, dass diese nicht selbsterhaltungsfähig ist, sondern von ihren Angehörigen finanziell bzw. durch die Gewährung einer Unterkunft unterstützt wird. Besonders ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die BF im Verfahren nicht dargetan. Die BF hat in Österreich lediglich insofern Integrationsschritte gesetzt, als sie einen Deutschkurs bis zum Niveau A1 absolviert hat. Dies erfolgte jedoch schon 2015 und hat sie seither keine weiteren Schritte zum Erwerb der deutschen Sprache nachgewiesen. Soziale Kontakte außerhalb der Familie wurden nicht behauptet. Die BF war in Österreich auch noch nie erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig.

Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist auf Grund des Umstandes, dass sie zu keinem Zeitpunkt in Österreich legal aufhältig war, nur im geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene BF den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und die dortige Landessprache spricht, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort einige ihrer Familienangehörigen leben.

Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich.

Dass die BF strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen der BF. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.

3.3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Da der Antrag der BF gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass auf den Philippinen derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Zudem ist nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit der BF auszugehen. Es ist der BF als einer arbeitsfähigen Frau mittleren Alters im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie verfügt zudem über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, sodass nicht angenommen werden kann, die BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht. Auch ist von einer finanziellen Unterstützung ihrer im Herkunftsstaat lebenden Familie auszugehen.

Die BF ist laut eigenen Angaben gesund.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Philippinen nicht. Die Abschiebung der BF auf die Philippinen war daher zulässig.

3.5. Zur Gewährung der 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus findet sich in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.


Schlagworte

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W241.2215394.1.00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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