Entscheidungsdatum
03.08.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2244816-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2021, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde mit den oben im Spruch genannten Bescheid ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Es wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt und wurde ihm die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte am 19.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 19.07.2021 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor. Die Beschwerde langte am 29.07.2021 beim BVwG ein.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, da davon auszugehen sei, dass der BF schon in Anbetracht der bisher verübten Tat und des Lebenswandels mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der der BF wieder straffällig werden wird.
Der BF erhob dagegen eine Beschwerde und beantragte auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Feststellungen:
Der aktuell 37-jährige BF weist seit dem 04.03.2020 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei in der Zeit von 24.07.2020 – 17.02.2021 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufscheinen. Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörige des BF und sind auch sonst keine überdurchschnittlichen privaten und gesellschaftlichen Bindungen bekannt (wurden auch in der Beschwerdeeingabe nicht angeführt). Der BF wurde in der Zeit seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits zwei Mal strafrechtlich wegen Diebstahls bzw. gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Der BF geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach.
Beim BF handelt es sich um einen bulgarischen Staatsangehörigen. Der BF hat zum Bundesgebiet Österreich weder familiäre- noch private- Anknüpfungspunkte. Der BF ging im Jahr 2021 kurzfristige Erwerbstätigkeiten nach (10 bzw. 11 Tage). Seit dem 22.03.2021 ging der BF im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Der BF wurde im Bundesgebiet einschlägig straffällig und zwar im Bereich des Diebstahls und aktuell von einer Mittellosigkeit des BF auszugehen sodass eine erhebliche Gefahr besteht, dass der BF wiederum straffällig werden wird.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche.
Die Identität des BF geht aus seinem bulgarischen Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Das der BF zu Österreich keinerlei private-, soziale- und familiäre Beziehungen aufweist ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keine substituierten Angaben getätigt wurden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bulgarien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörige. Daher liegt durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Familien- und Privatleben vor, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens (Verstöße gegen das Eigentum) ein großes Gewicht beizumessen ist.
Im Ergebnis war daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2244816.1.00Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021