TE Bvwg Beschluss 2021/8/17 W287 2178179-1

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Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

Spruch


W287 2178179-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde nach Einreise in das Bundesgebiet am 07.05.2016 zusammen mit seiner Schwester, seinem Schwager und seinem Neffen am Hauptbahnhof Wien durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 08.05.2016 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, wobei der Beschwerdeführer als sein Geburtsdatum den XXXX angab.

3. Am 10.05.2017 stellte der Beschwerdeführer, ebenso wie seine Familienangehörigen, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Afghanistan. Am 29.05.2017 zogen sie ihre Anträge zurück.

4. Am 22.08.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) im Beisein seiner Schwester statt.

5. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.05.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass sein Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Im Bescheid wird die Schwester des Beschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ) als gesetzliche Vertreterin des zum Entscheidungszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers geführt. Ihr wurde der Bescheid hinsichtlich des Beschwerdeführers am 17.10.2017 zugestellt.

6. Dagegen richtet sich Beschwerde vom 03.11.2017, in der ein Verfahrensfehler des Bundesamtes behauptet wird, da kein gesetzlicher Vertreter für den Beschwerdeführer bestellt worden sei. Obsorgeberechtigte bedürften einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss und sei eine Übertragung der Obsorge betreffend den Beschwerdeführer auf seine volljährige Schwester mittels Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Der Bescheid sei demnach nicht rechtswirksam zugestellt worden und könne dementsprechend keine Rechtswirkung entfalten. Es werde daher die Durchführung eines Asylverfahrens beantragt.

7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes vom 21.11.2017 langte am 29.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 22.06.2021 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Ladung des Beschwerdeführers zum Zweck der Altersfeststellung.

Nach am 01.07.2021 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers wurde seitens des Sachverständigen mit medizinischem Gutachten vom 08.07.2021 das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 01.07.2002 festgestellt, wobei das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter vereinbar sei, die Vollendung des 18. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 22.09.2017 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (sondern nur mit einer 75%-igen Wahrscheinlichkeit) festgestellt werden könne und der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr spätestens am 30.06.2020 vollendet habe.

9. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2021 wurde das medizinische Gutachten dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt das Geburtsdatum XXXX und ist spätestens am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer ist ohne seine Eltern, mit seiner Schwester ( XXXX , geb. XXXX ), seinem Schwager und seinem Neffen im Mai 2016 in das Bundesland eingereist. Eine gesetzliche Vertretung für den damals minderjährigen Beschwerdeführer wurde nicht bestellt.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung sowie der Zustellung des im Spruch genannten Bescheides noch minderjährig.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 17.10.2017 an die volljährige Schwester des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat die Volljährigkeit spätestens am 01.07.2020 erreicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gründen auf dessen Angaben in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten medizinischen Gutachten zur sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung vom 08.07.2021, wonach das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter vereinbar ist (Gutachten S. 18). Das spätestmögliche Geburtsdatum sowie das sich daraus ergebende spätestmögliche Datum des Erreichens der Volljährigkeit gründen ebenso aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.07.2021 (Gutachten S. 3, 13 und 17).

Die Feststellung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (22.09.2017) und zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (17.10.2017) gründet auf den Umständen, dass weder anhand des vom Beschwerdeführer angegebenen und vom Bundesamt der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Geburtsdatums noch anhand des im medizinischen Gutachten festgestellten spätestmöglichen Geburtsdatums des Beschwerdeführers die Erreichung der Volljährigkeit zu genannten Zeitpunkten abgeleitet werden kann sowie dass das vom Beschwerdeführer angeführte Geburtsdatum ( XXXX ) mit dem festgestellten, absoluten Mindestalter vereinbar ist und entsprechend dem Gutachten – trotz der Möglichkeit eines höheren tatsächlichen Alters – nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zu genannten Zeitpunkten die Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht hat.

Die Feststellungen zur Einreise beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.

Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise dahingehend, dass ein gesetzlicher Vertreter für den damals minderjährigen Beschwerdeführer bestellt worden ist. Insbesondere kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass der volljährigen Schwester des Beschwerdeführers mittels pflegschaftsgerichtlichen Beschluss die Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen wurde.

Dass der Bescheid an die Schwester des Beschwerdeführers zugestellt wurde, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt (Zustellverfügung AS 335).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).

Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).

3.3. Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (vgl. VwGH 13.10.2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat die Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078; 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, jeweils mwN).

3.4. Es ist daher zu prüfen, ob gegenständlich eine wirksame Zustellung des Bescheides stattgefunden hat und ob die Schwester des Beschwerdeführers, die im angefochtenen Bescheid als dessen gesetzliche Vertreterin angeführt und an die der Bescheid zugestellt wurde, zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides gesetzlich berechtigt war, den damals minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich zu vertreten.

3.4.1. Nach § 9 AVG iVm § 17 VwGVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 10 BFA-VG sieht in seinem Abs. 1 vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist.

Die Geschäftsfähigkeit eines Menschen bestimmt sich demnach primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (= Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs. 2 ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 bis 0353; 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, jeweils mwN).

3.4.2. Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich bei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 17.10.2017 um einen (mündigen) Minderjährigen, der ohne seine Eltern eingereist ist und dem gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG keine Prozessfähigkeit zukam. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der (volljährigen) Schwester des damals minderjährigen Beschwerdeführers die gesetzliche Vertretung für diesen zukäme.

Nach § 10 Abs. 3 BFA-VG ist gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater. Nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes ist gesetzlicher Vertreter gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BFA-VG fallen allerdings weg, wenn mittels pflegschaftsgerichtlichem Beschluss eine geeignete Person mit der Obsorge betraut ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, insb. Rz 29).

Im gegenständlichen Fall kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass der volljährigen Schwester des Beschwerdeführers (oder einer anderen geeigneten Person) mittels pflegschaftsgerichtlichen Beschluss die Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen wurde, sodass bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner gesetzlichen Vertretung die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 BFA-VG anzuwenden waren.

Der Bescheid wäre daher dem örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zuzustellen gewesen.

3.4.3. Indem die belangte Behörde den Bescheid an die Schwester des Beschwerdeführers adressierte und zustellte, unterlief ihr ein Zustellmangel. Zu untersuchen ist daher, ob dieser Mangel nachträglich geheilt ist:

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. § 7 ZustG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als „Empfänger“ im Sinn dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, mwN; auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 203/1).

Eine Heilung des Zustellmangels kann daher nur eintreten, wenn der tatsächliche gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Zustellverfügung des Bundesamtes angegeben wurde und der Bescheid in weiterer Folge dem gesetzlichen Vertreter zukam. Das faktische Zukommen des Bescheides an den Beschwerdeführer selbst bewirkt keine Heilung der Zustellung, weil dieser in formeller Hinsicht nicht „Empfänger“ iSd § 7 ZustG war (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2017/19/0361).

Die mangelhafte Zustellung konnte vorliegend nicht geheilt werden, zumal die Zustellung des Bescheides an die Schwester des Beschwerdeführers verfügt wurde, die allerdings nicht die tatsächliche gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers war. Die Zustellung des Bescheides hat somit keine Wirkung entfaltet.

Die später eingetretene Volljährigkeit des Beschwerdeführers vermag die Rechtswirkung der Zustellung ebenfalls nicht zu entfalten (vgl. VwGH 14.12.2011, 2009/01/0049).

3.5. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch noch nicht rechtswirksam erlassen wurde.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).

Der Bescheid ist vom Bundesamt an den nunmehr volljährigen Beschwerdeführer selbst zuzustellen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Die Entscheidung folgt der in der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Nichtbescheid Rechtswidrigkeit Voraussetzungen Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W287.2178179.1.00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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