Entscheidungsdatum
18.08.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W287 2211275-1/17E
W287 2211270-1/16E
W287 2211285-1/13E
W287 2211279-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) des minderjährigen XXXX geboren am XXXX , und 4.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Paul Hechenberger, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX , Zahlen: zu 1.) XXXX , zu 2.) XXXX , zu 3.) XXXX und zu 4.) XXXX :
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2021 wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Beschwerden im Spruchpunkt A.I. gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen werden. Der Spruchpunkt A.I. lautet daher wie folgt:
„Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer stellten am 07.02.2016 Asylanträge in Österreich.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) vom 12.11.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diese Bescheide richteten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer.
2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde dem Bundesamt am 02.08.2021 und den Beschwerdeführern am 16.08.2021 zugestellt.
3. Den Beschwerdeführern wurde in Spruchpunkt II. jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Aufgrund eines Versehens wurde versehentlich im Spruchpunkt A.I. der Text ersatzlos gelöscht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführer stellten am 07.02.2016 Asylanträge, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018 abgewiesen wurden.
Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2021 teilweise stattgegeben und den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Aufgrund eines Versehens wurde der Text in Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses vom 26.07.2021 vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos gelöscht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den Anträgen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Begründung des Erkenntnisses im Detail aus, weshalb das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht als glaubhaft erachtet wurde und dass die Asylanträge daher gemäß § 3 AsylG abzuweisen seien. Ferner erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Irak zu. Es ist daher evident, dass Spruchpunkt A.I. im Einklang mit der Begründung des Erkenntnisses folgendermaßen lauten muss: „Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.“ Ferner ist offenkundig, dass es sich bei der ersatzlosen Löschung des Textes in Spruchpunkt A.I. um ein Versehen handelte.
Die Unrichtigkeit hätte vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei Verfassung des Erkenntnisses vermieden werden können.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Asylgesetz abgewiesen wurden. Dies ergibt sich zum einen aus der Begründung des Erkenntnisses (insbesondere Punkt 3.1 des Erkenntnisses), zum anderen auch daraus, dass den Beschwerdeführern in Spruchpunkt A.II. der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Es liegt daher ein berichtigungsfähiges Versehen in Form einer irrtümlichen Löschung des Spruchpunktes I. vor.
Somit waren die Erkenntnisse gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen, dass Spruchpunkt A.I. lautet: „Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.“
Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Schreibfehlers eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W287.2211275.1.01Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021