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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen rechtskräftig entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit einem am 9. August 1994 eingelangten, zu B1702/94 protokollierten Antrag begehrte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Juni 1994, Z SD 373/94. Am 17. August 1994 langte ein inhaltsgleicher, zu B1739/94 protokollierter Antrag ein.
Mit Beschluß vom heutigen Datum wurde der zu B1702/94 protokollierte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Der zu B1739/94 protokollierte Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG wegen rechtskräftig entschiedener Sache ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1739.1994Dokumentnummer
JFT_10058784_94B01739_00