TE Vfgh Beschluss 1994/12/16 B1739/94

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litd
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen rechtskräftig entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einem am 9. August 1994 eingelangten, zu B1702/94 protokollierten Antrag begehrte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Juni 1994, Z SD 373/94. Am 17. August 1994 langte ein inhaltsgleicher, zu B1739/94 protokollierter Antrag ein.

Mit Beschluß vom heutigen Datum wurde der zu B1702/94 protokollierte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Der zu B1739/94 protokollierte Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG wegen rechtskräftig entschiedener Sache ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1739.1994

Dokumentnummer

JFT_10058784_94B01739_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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