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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §61 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/21/0838 E 4. Dezember 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen 1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. August 1996, Zl. 11F-96-00381, betreffend Sichtvermerk, und 2. den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. September 1996, Zl. Fr 3467/96, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den erstangeführten Bescheid, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird
1. soweit sie gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichtet ist, wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen und
2. soweit sie gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. August 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsbürgers, auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1989 sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist sei und im selben Jahr eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur zu dem Zweck geschlossen habe, um in den Besitz eines Befreiungsscheines, eines Sichtvermerkes, und in weiterer Folge der Anwartschaft auf die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu kommen. Die Ehe sei zwar im Jahre 1990 geschieden worden, sie stelle jedoch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie einen evidenten Rechtsmißbrauch dar, weshalb der beantragte Sichtvermerk gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu versagen gewesen sei. Im übrigen finde ein vom Beschwerdeführer zitierter "Assoziationsratsbeschluß" nur dann seine Anwendung, wenn türkische Staatsangehörige einen ordnungsgemäßen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt genommen und sich nicht, wie im Fall des Beschwerdeführers, den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt durch eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen verschafft hätten. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen das Recht einer binnen zwei Wochen einzubringenden Berufung offenstehe.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. September 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. August 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß gemäß § 70 Abs. 2 FrG gegen die Versagung oder Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig sei. Trotz der positiven Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt werde kein Instanzenzug eröffnet.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. August 1996, als auch gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. September 1996. Darin wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide geltend gemacht und deren Aufhebung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält beide von ihm angefochtenen Bescheide im wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil die Feststellung der belangten Behörde, er habe eine Ehe nur zum Schein geschlossen, nicht zutreffe und er die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährde. Er verweist weiters "auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 64/733/EWG", und hält die Nichterteilung des von ihm beantragten Sichtvermerkes auch für einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben.
Soweit die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. August 1996 gerichtet ist, hat der Beschwerdeführer jedoch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG versäumt. Dieser Bescheid wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers nämlich am 28. August 1996 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde erst am 15. Oktober 1996 zur Post gegeben. Daran, daß gemäß § 70 Abs. 2 FrG eine Berufung gegen die Versagung eines Sichtvermerkes nicht zulässig ist, ändert auch der Umstand nichts, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. August 1996 die - unrichtige - Rechtsmittelbelehrung enthält, gegen ihn könne binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, S. 475 f). Die Berufung des Beschwerdeführers wurde daher mit dem zweitangefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. September 1996 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher aus den genannten Gründen, soweit sie gegen den erstangefochtenen Bescheid gerichtet ist, wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer insoferne auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt hat. Soweit in der Beschwerde der zweitangefochtene Bescheid bekämpft wird, läßt sie erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt; insoferne war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Im vorliegenden Fall war daher nicht zu beurteilen, ob die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den auf Erteilung eines Sichtvermerkes gerichteten Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat oder ihn aber gemäß § 7 Abs. 7 FrG als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Antragsteller davon in Kenntnis hätte setzen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210837.X00Im RIS seit
20.11.2000