Entscheidungsdatum
14.09.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W153 2216150-1/24E
W153 2216151-1/28E
W153 2216153-1/29E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.08.2021.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, 1) Zl. 1213342402-181128964, 2) Zl. 1213343802-181128985, 3) Zl. 1213334204-181128999, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.08.2021, zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) XXXX und 2) XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und 3) XXXX , gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 17.08.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W153.2216150.1.00Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021