Entscheidungsdatum
20.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W171 2246356-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria alias Südsudan, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2021, XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 16.03.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das BFA wies mit Bescheid vom 23.11.2020 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Weiters wurden gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Dieser Bescheid wurde an den Hauptwohnsitz des BF übermittelt. Da sich der BF zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befand, erfolgte keine rechtswirksame Zustellung.
3. Mit Schreiben vom 27.07.2021 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den BF über die beabsichtigte Erlassung eines Schubhaftbescheids in Kenntnis. Ihm wurde die Möglichkeit gewährt, hierzu und zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Dieses Schreiben wurde dem BF in der Justizanstalt zugestellt. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.08.2021 ordnete das BFA gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gegen den BF an (Spruchpunkt I.) und erkannte einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass ihm der im og. Bescheid angeführte Bescheid vom 23.11.2020 nie zugestellt worden sei und er daher weiterhin faktischen Abschiebeschutz genieße.
6. Mit Aktenvermerk vom 09.09.2021 wurde der Bescheid vom 12.08.2021 mit sofortiger Wirkung gemäß § 81 Abs. 4 FPG aufgehoben.
7. Mit Schreiben vom 09.09.2021 wurde dem BF (im Wege seiner Rechtsvertretung) mitgeteilt, dass das angeordnete gelindere Mittel mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde.
Auf Nachfrage des BFA teilte der BFV am selben Tag mit, dass die Beschwerde aufrecht bleibe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellung:
Mit Bescheid vom 12.08.2021 ordnete das BFA gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gegen den BF an und erkannte einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab.
Mit Aktenvermerk vom 09.09.2021 wurde der Bescheid vom 12.08.2021 mit sofortiger Wirkung gemäß § 81 Abs. 4 FPG aufgehoben.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Der formlose Widerruf des über den BF mit dem angefochtenen Bescheid verhängten gelinderen Mittels ergibt sich aus dem entsprechenden Aktenvermerk des BFA vom 09.09.2021. Der BF wurde am selben Tag über die Aufhebung informiert. Dass das gelindere Mittel ggü. dem BF tatsächlich aufgehoben wurde, wurde von diesem nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck nicht mehr erreicht werden könnte oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt.
„Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht (vgl hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH 14. 5. 1991, 90/05/0242 [siehe AVG § 66 Rz 33]; aA Altmann/Müllner, ÖJZ 2016, 251). Konkret wird im Schrifttum vorgeschlagen, dass eine Verfahrenseinstellung „analog zu § 33 VwGG … auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ in Betracht kommen kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5) [..]
Im Hinblick auf die Lehre (Mayer/Muzak5 VwGG § 33 II f; Zeleny, Beschwerdelegitimation 42 ff) und Rsp zu § 33 VwGG (vgl VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0012 und 21. 11. 2013, 2012/01/0127 bzw VwGH 28. 4. 2015, Ra 2014/02/0023, 1. 3. 2016, Ra 2015/18/0197 und 14. 4. 2016, Ra 2015/06/0115 zur Rechtslage vor bzw nach dem VwGer-AusfG; ferner VwGH 25. 5. 2016, 2013/12/0188) kann es sich dabei sowohl um [..]
? eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung; vgl die Bsp bei Mayer/Muzak5 VwGG § 33 III.1), einer Sachentscheidung durch das VwG also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl VwGH 21. 11. 2013, 2012/01/0127; 20. 1. 2016, Ro 2014/04/0045).“
(Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz. 31f)
§ 81 Abs. 4 FPG lautet wie folgt:
„(4) Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn
1. es gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.
Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“
Im ggst. Fall hat das Bundesamt aus eigenem Antrieb das über den BF verhängte gelindere Mittel nachweislich am 09.09.2021 formlos aufgehoben. Der angefochtene Bescheid vom 12.08.2021 gilt daher gemäß § 81 Abs. 4 FPG als widerrufen und gehört somit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der BF ist somit klaglosgestellt, da er im ggst. Administrativbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch mit einer ersatzlosen Behebung zu seinen Gunsten nicht mehr ein für ihn besseres Ergebnis erzielen könnte, als ihm durch die formlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesamt bereits zu Teil geworden ist.
Die Gegenstandslosigkeit des von Beschwerdeverfahren über Bescheide mit denen gelindere Mittel verhängt wurden, bei deren Aufhebung durch das Bundesamt selbst vor Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, ergibt sich aus vorliegender Rsp. des VwGH. So hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2009/21/0163 zu einem gleichgelagerten Fall wie folgt fest:
„Einer Mitteilung der belangten Behörde vom 27. Oktober 2010 zufolge wurde die genannte Meldeverpflichtung am 28. Juli 2009 aufgehoben; dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine bis zum 21. Juni 2020 gültige Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, brachte der Beschwerdeführer am 23. November 2010 vor, er sei als Bäckereiarbeiter rechtmäßig beschäftigt gewesen. Während seiner Meldeverpflichtung im "gelinderen Mittel" (ab 2. Oktober 2008: Montag bis Freitag bis 10.00 Uhr, vom 6. Oktober 2008 bis zur Beendigung "am 24.7.2009": Montag bis Freitag bis 11.30 Uhr) habe er die ihm nach § 7 BäckereiarbeiterInnengesetz 1996 zustehende Ruhezeit von 11 Stunden nicht einhalten können. Er habe montags bis freitags sowie sonntags von 18.00 Uhr abends bis 01.00 Uhr morgens gearbeitet und sei erst gegen 02.00 bis 02.30 Uhr früh ins Bett gekommen. Über mehrere Monate habe er daher an Schlafmangel gelitten, sei dauernd müde gewesen und habe eine Störung der Konzentration, erhöhte Reizbarkeit und Depressionen aufgewiesen. In geringem Umfang hielten die Störungen auch noch heute an. Daher habe er den Bund aufgefordert, ihm Schadenersatz bzw. Schmerzengeld zu leisten, wozu ihm die Finanzprokurator mitgeteilt habe, dass eine Entscheidung über die Ansprüche aus Amtshaftung erst nach endgültiger Entscheidung im Administrativverfahren getroffen werde. Er sei daher an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichthofes interessiert.
Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen ist. Aus einem Interesse an einer solchen Entscheidung ist daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht ableitbar. Vielmehr wäre es zur Begründung eines solchen erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, sodass Entscheidungen von bloß abstrakttheoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Ebenso können allfällige Amtshaftungsansprüche gegen den Bund nichts an der fehlenden Möglichkeit für den Beschwerdeführer ändern, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides iSd § 11 AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646, vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0054, und vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0121, jeweils mwN).
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den zitierten hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, mwN).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die genannte Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers unstrittig noch im Juli 2009 aufgehoben und ihm in der Folge eine sein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht dokumentierende Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.“
Hieraus geht hervor, dass durch die formlose Aufhebung des gelinderen Mittels durch die belangte Behörde und dem damit bewirkten Widerruf des angefochtenen Bescheides der BF iSd § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG klaglos gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde mit dem durch die formlose Aufhebung bewirkten Widerruf iSd § 81 Abs. 4 FPG aus dem Rechtsbestand beseitigt, seine Behebung wäre auch im für den BF günstigsten Fall nicht mehr notwendig und eine Entscheidung durch das BVwG wäre nunmehr nur von bloß abstrakttheoretischer Bedeutung, zumal weitere Aussprüche durch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid (z.B. über die Kostentragung des gelinderen Mittels) nicht erfolgt sind.
Wie der VwGH weiters festgehalten hat, wird durch eine beabsichtigte Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach dem AHG kein rechtliches Interesse des BF begründet, das eine Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren notwendig machen würde. Dem BF steht somit auch nach derzeitiger Rechtslage ein Vorgehen gemäß § 11 AHG offen, wenn er fortgesetzt daran festhält, dass der angefochtene Bescheid ihn in seinen Rechten verletzt hat und er darlegen kann, dass ihm durch die unvertretbar rechtswidrige Handlung der Behörde ein konkreter Schaden entstanden wäre.
Das Beschwerdeverfahren war daher nunmehr gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG aufgrund eingetretener Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insbesondere aufgrund der zitierten Entscheidung des VwGH vom 27.01.2011, 2009/21/0163 sind die Rechtsfolgen für ein Bescheidbeschwerdeverfahren, wenn ein angefochtenes gelinderes Mittel iSd § 77 FPG vor Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesamt selbst aufgehoben wird, als geklärt anzusehen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung rechtliches Interesse VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2246356.1.00Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021