TE Vwgh Beschluss 1996/12/5 96/09/0345

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/16 Berechnung von Fristen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
FristberechnungsÜbk Eur Art3 Abs1;
VwRallg;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache 1. der A AG in S und 2. des Y in K, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 3. September 1996, Zl. 300/IIe/13113/1466772/1996, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Zurückweisung einer Berufung und hilfsweise bescheidmäßige Feststellung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Am 6. November 1996 erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 3. September 1996. Im Rubrum dieser Beschwerde wird behauptet, der angefochtene Bescheid sei "zugestellt am 24.9.1996". Unter Punkt II. ("Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde") wird in der Beschwerde vorgebracht, der angefochtene Bescheid "wurde am 3.9.1996 an die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt".

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Im vorliegenden Fall ist diesen Angaben zur Rechtzeitigkeit zu entnehmen, daß die Beschwerde verspätet erhoben wurde:

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Für die Fristberechnung gelten zufolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0003, sowie die hg. Beschlüsse vom 6. November 1995, Zl. 94/04/0105, und vom 11. April 1996, Zl. 96/09/0091).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die sechswöchige Beschwerdefrist - geht man von dem im Rubrum der Beschwerde behaupteten Zustelldatum aus - am Dienstag, den 24. September 1996 zu laufen begann und am Dienstag, den 5. November 1996 um 24.00 Uhr endete. Nach den unter Punkt II. erstatteten Angaben zur Rechtzeitigkeit begann die Beschwerdefrist jedoch am Dienstag, den 3. September 1996 zu laufen und endete bereits am Dienstag, den 15. Oktober 1996 um 24.00 Uhr.

Die erst am Mittwoch, den 6. November 1996 zur Post gegebene Beschwerde wurde demnach (selbst unter Zugrundelegung des behaupteten Zustelldatums 24. September 1996) verspätet erhoben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090345.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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