RS Vwgh 2021/10/1 Ra 2021/02/0150

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Veröffentlicht am 01.10.2021
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §40 Abs1
KFG 1967 §79
KFG 1967 §82 Abs8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0107 E 27. Jänner 2010 VwSlg 8510 F/2010 RS 2

Stammrechtssatz

Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. § 79 und § 82 Abs. 8 KFG 1967). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vgl. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt § 79 KFG 1967 (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996 Zl. 95/11/0378).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020150.L01

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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