Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/09/0061Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, 1. über den Antrag des H in I, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 10. Oktober 1994, Zl. 92/7-DOK/94, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises, und 2. in dieser Beschwerdesache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1994 gab die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 21. Juni 1994 keine Folge (und bestätigte damit diese Entscheidung). Der genannte Bescheid vom 10. Oktober 1994 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16. November 1994 zugestellt; der Bescheid wurde ein weiteres Mal am 23. November 1994 (auch) dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
Am 2. Jänner 1995 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und stellte darin gleichzeitig einen (ausschließlich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten) Wiedereinsetzungsantrag "wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde nach Art. 144 B-VG".
Mit Beschluß vom 4. Oktober 1995, Zl. B 8/95-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner am 15. Februar 1996 erhobenen Ergänzung der abgetretenen Beschwerde (auch) den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf "Wiedereinsetzung in den Stand vor der mit Ablauf des 28.12.1994 eingetretenen Versäumung der Beschwerdefrist" verbunden. Zur Begründung dieses Antrages wird auf "Teil A (Wiedereinsetzungsantrag)" der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde verwiesen. Der angefochtene Bescheid sei zunächst dem (rechtsfreundlichen) Vertreter und dann dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Er (der Beschwerdeführer) sei sich dieser Zeitdifferenz zunächst nicht bewußt gewesen. Als er sich dieses Umstandes jedoch bewußt geworden sei, habe die Beschwerde nicht mehr rechtzeitig erhoben werden können.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung einem beim Verfassungsgerichtshof gestellten Wiedereinsetzungsantrag, über den dieser wegen Ablehnung der Beschwerde nicht entschieden hat, bei einer Sukzessivbeschwerde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zukommt: im Beschwerdefall ist nämlich der geltend gemachte Irrtum (Rechtsirrtum) über den Zeitpunkt der (rechtswirksamen) Zustellung des angefochtenen Bescheides - gemessen an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG - behauptungsmäßig nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Der Beschwerdeführer unterläßt es nämlich, ein Vorbringen dahingehend zu erstatten, daß sein rechtsfreundlicher Vertreter seiner Verantwortung, die ihm erteilte Information über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheid in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, überhaupt bzw. in einer nach den konkreten Umständen ausreichenden Weise nachgekommen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1983, Slg. NF Nr. 11140/A, vom 15. Oktober 1991, Zl. 91/05/0182, und vom 23. Jänner 1992, Zl. 91/06/0177, sowie die hg. Beschlüsse vom 15. Jänner 1948, Slg. NF Nr. 276/A, und vom 15. Dezember 1994, Zlen. 94/06/0154 und 94/06/0189).
Dem an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Wiedereinsetzungsantrag konnte daher schon deshalb nicht stattgegeben werden. Die gleichzeitig erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde war daher unter einem wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090312.X00Im RIS seit
03.04.2001