RS Vwgh 2021/10/11 Ro 2020/12/0013

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Veröffentlicht am 11.10.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45 Abs1a idF 2019/I/112
BDG 1979 §69 idF 2019/I/112
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs4
VwRallg
62010CJ0214 KHS VORAB

Rechtssatz

Es bestehen grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit (siehe VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0081; 9.3.2020, Ra 2020/12/0001). Dieses Ergebnis wurde im Erkenntnis vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008, schon unter Zugrundelegung der innerstaatlichen Rechtslage und ohne dass es des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes bedürfte, erzielt. Weiters wurde in diesem Erkenntnis unter Hinweis ua. auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2011, C-214/10, KHS AG, dargelegt, dass der Verfall eines Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes, wiewohl keine Möglichkeit bestand, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch nehmen, nicht dem Unionsrecht widerspricht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0214 KHS VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120013.J05

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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