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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BDG 1979 §45 Abs1a idF 2019/I/112Rechtssatz
Es bestehen grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit (siehe VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0081; 9.3.2020, Ra 2020/12/0001). Dieses Ergebnis wurde im Erkenntnis vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008, schon unter Zugrundelegung der innerstaatlichen Rechtslage und ohne dass es des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes bedürfte, erzielt. Weiters wurde in diesem Erkenntnis unter Hinweis ua. auf das Urteil des EuGH vom 22. November 2011, C-214/10, KHS AG, dargelegt, dass der Verfall eines Erholungsurlaubes nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes, wiewohl keine Möglichkeit bestand, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch nehmen, nicht dem Unionsrecht widerspricht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0214 KHS VORABSchlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120013.J05Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021