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E6JNorm
BDG 1979 §45 Abs1a idF 2019/I/112Rechtssatz
Sowohl § 69 Abs. 3 BDG 1979 als auch § 45 Abs. 1a BDG 1979, jeweils idF der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, traten am 28. Dezember 2019 in Kraft, eine Rückwirkung dieser Bestimmungen wurde nicht angeordnet. Den Gesetzesmaterialien zur 3. Dienstrechts-Novelle 2019 (IA 46/A 27. GP, 15f) ist nichts zu entnehmen, was für eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmungen spricht. Auch die Ausführungen zu § 69 BDG 1979, wonach "entsprechend der Judikatur des EuGH in den Rs. C-619/16 und C-684/16 ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub gem. § 69 Abs. 3 NUNMEHR nur für jenen Teil des Erholungsurlaubes eintritt, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde", spricht gegen die Auffassung, wonach vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH von einer bloßen Klarstellung der Rechtslage auszugehen sei und daher § 69 Abs. 3 BDG 1979 auch auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sei.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0619 Kreuziger VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120013.J01Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021