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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des VwG erfolgte Abweisung des Antrags des Bediensteten auf Fristerstreckung für den Verfall von Erholungsurlaub ist mangels Eintritt eines Verfalles gemäß §§ 69 Abs. 3 iVm. 45 Abs. 1a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 112/2019 im Sinne einer bescheidmäßigen Feststellung, wonach der Verfall des Resturlaubs aus diesem Jahr nicht eingetreten ist, umzudeuten (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/12/0214; 20.11.2009, 2009/12/0022). Dem entsprechend ist auch der entsprechende dienstbehördliche Bescheid als Feststellungsbescheid zu verstehen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120013.J06Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021