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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Klaglosstellung durch amtswegige BescheidaufhebungSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seiner Rechtsvertreterin, die mit S 15.400,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1. Der Bundesminister für Inneres hat den von ihm erlassenen, vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid mit Bescheid vom 29. November 1994, Zl. 196.009/2-IV/10/94, gemäß §68 Abs2 AVG von Amts wegen aufgehoben.
Infolge des ungenützten Ablaufs der Frist zur Abgabe einer entsprechenden Äußerung ist davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer dadurch als klaglos gestellt erachtet.
2. Die Beschwerde ist somit gemäß §86 VerfGG gegenstandslos geworden und das Verfahren einzustellen.
Gemäß §88 VerfGG sind Kosten in der verzeichneten Höhe von S 15.400,-- zuzusprechen. In diesem Betrag sind S 2.500,-- an Umsatzsteuer enthalten.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Fristen, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1776.1994Dokumentnummer
JFT_10058784_94B01776_00