TE Vfgh Beschluss 1994/12/16 B1776/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.1994
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Klaglosstellung durch amtswegige Bescheidaufhebung

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seiner Rechtsvertreterin, die mit S 15.400,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Der Bundesminister für Inneres hat den von ihm erlassenen, vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid mit Bescheid vom 29. November 1994, Zl. 196.009/2-IV/10/94, gemäß §68 Abs2 AVG von Amts wegen aufgehoben.

Infolge des ungenützten Ablaufs der Frist zur Abgabe einer entsprechenden Äußerung ist davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer dadurch als klaglos gestellt erachtet.

2. Die Beschwerde ist somit gemäß §86 VerfGG gegenstandslos geworden und das Verfahren einzustellen.

Gemäß §88 VerfGG sind Kosten in der verzeichneten Höhe von S 15.400,-- zuzusprechen. In diesem Betrag sind S 2.500,-- an Umsatzsteuer enthalten.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Fristen, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1776.1994

Dokumentnummer

JFT_10058784_94B01776_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten