TE Vwgh Beschluss 2021/10/20 Ra 2021/08/0068

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der M A in M, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in 4563 Micheldorf, Hauptstraße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021, Zl. L524 2224361-1/8E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Bezug der Notstandshilfe der Revisionswerberin für einen näher bezeichneten Zeitraum widerrufen und sie zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 3.973,12 verpflichtet werde.

2        Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis und gewährte insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der Verfahrenshelfer wurde mit Beschluss des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 2021 bestellt. Dieser Beschluss wurde ihm nach der Aktenlage am 30. Juni 2021 zugestellt.

3        In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes abgegebenen Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 bestätigte die Revisionswerberin dieses Zustelldatum. Allerdings sei dem Rechtsvertreter nicht auch das angefochtene Erkenntnis zugestellt worden; von diesem habe er erst am 20. August 2021 Kenntnis erlangt. Im Sinne der Entscheidung VwGH 23.10.2020, Ra 2020/18/0228, sei die Revision sohin fristgerecht eingebracht worden.

4        Aus dem genannten Beschluss ergibt sich jedoch in keiner Weise, dass die Frist zur Erhebung der Revision erst mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den bestellten Verfahrenshelfer beginnt. Fristauslösend ist vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 3 VwGG der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (vgl. VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0127, mwN).

5        Im vorliegenden Fall begann die sechswöchige Revisionsfrist daher am 30. Juni 2021 zu laufen und endete am 11. August 2021. Ausgehend davon erweist sich die am 30. September 2021 im Elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Revision als verspätet.

6        Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080068.L00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten