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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des A G in L, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Februar 2021, Zl. LVwG-590020/4/BZ/AHo, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung von Kosten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 30. September 2010, 2009/07/0178, und vom 17. Februar 2011, 2010/07/0128, sowie die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 2019, Ra 2018/07/0478, und vom 16. Oktober 2019, Ra 2019/07/0095, verwiesen.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2020 wurde ausgesprochen, der Revisionswerber habe die ihm „mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. März 2018 (...)“ auferlegte Verpflichtung, die Wasserentnahme aus einem namenlosen Gerinne, einem rechtsufrigen Zubringer zum F.-Bach, zur Speisung seiner Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. 914/8, KG L., einzustellen und das Entnahmebauwerk in diesem Gerinne auf dem Grundstück „Nr. 914/5“ sowie die an dieser Stelle das Bachbett kreuzende Rohrleitung einschließlich der zum Schutz der Rohrleitung errichteten Betonschwelle zu entfernen und den weiteren Ablauf der Rohrleitung dauerhaft zu verschließen, nicht erfüllt.
3 Es werde daher die mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. Juli 2019 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme habe der Revisionswerber € 4.000,-- bis zum 31. März 2020 bei der belangten Behörde zu hinterlegen.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass die aufgetragene Verpflichtung „in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. März 2019 [...] zu vollstrecken ist.“ Weiters setzte es die Frist für die Hinterlegung der Kosten für die Ersatzvornahme mit 15. März 2021 fest. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 957/2021-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen „Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts“, Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, es gebe kein Grundstück Nr. 914/5 in der KG L., auf dem sich eine Entnahmestelle, eine das Bachbett kreuzende Rohrleitung bzw. eine Betonschwelle befänden. Da die Anordnung einer Ersatzvornahme „nach der Judikatur“ eine Vollstreckungsverfügung „im Sinn des § 10 Abs 2 VVG“ darstelle und im Vollstreckungsverfahren daher die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG „gemäß § 10 Abs 12 VVG“ nicht anzuwenden sei, scheide „eine Berichtigung des Bescheides“ aus. Ein Vollzug und eine Ersatzvornahme auf Grundstück Nr. 914/4 seien daher nicht zulässig und gingen hinsichtlich Grundstück Nr. 914/5 ins Leere.
11 Damit übersieht der Revisionswerber die Begründung des hg. Beschlusses vom 16. Oktober 2019, Ra 2019/07/0095, mit dem seine Revision gegen das im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren (Titelverfahren) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2019 zurückgewiesen wurde. Demnach hatte der Revisionswerber bereits im Titelverfahren nicht bezweifelt, dass er das gegenständliche Entnahmebauwerk auf dem Grundstück Nr. 914/4, KG L., errichtet hatte, weshalb bereits in diesem Verfahren unbestritten feststand, dass es sich um dieses Grundstück handelte.
12 Daher war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2019 schon vor seiner Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen, in der es nunmehr - in Bezug auf das Grundstück Nr. 914/4 - auch vollstreckt werden durfte. Der dagegen erhobene, pauschale Einwand des Revisionswerbers, dass nach § 10 Abs. 1 VVG die Bestimmung über die Berichtigung von Bescheiden gemäß § 62 Abs. 4 AVG im Vollstreckungsverfahren nicht anzuwenden sei, kommt daher vorliegend nicht zum Tragen.
13 Im weiteren Zulässigkeitsvorbringen, mit dem der Revisionswerber eine Verletzung des Schonungsprinzips nach § 2 Abs. 1 VVG in Bezug auf die Höhe der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme behauptet, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert (vgl. etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028). Abgesehen davon wäre auf die erstmals in der Revision erfolgte substantiierte Bestreitung der Höhe der Kosten wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 VwGG) nicht näher einzugehen gewesen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070066.L01Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021