TE Vwgh Beschluss 2021/10/22 Ra 2021/06/0168

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0169
Ra 2021/06/0170
Ra 2021/06/0171
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Ra 2021/06/0184
Ra 2021/06/0185
Ra 2021/06/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. des F A, 2. des R D, 3. der P F, 4. des J F, 5. des G G, 6. des J K, 7. der E L, 8. des G R, 9. der M R, 10. des F S, 11. des Ing. S S, 12. der A N, 13. der M T, 14. des J T, 15. des A S, 16. der R S, 17. des Dr. B P, 18. der B L und 19. des N K, alle vertreten durch die Wintersberger Riess Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Juli 2021, 1. LVwG-151499/26/RK/FE - 151518/3, 2. LVwG-151523/13/RK/FE und 3. LVwG-151524/13/RK/FE, betreffend straßenrechtliche Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, c/o Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Geoinformation und Liegenschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2018 wurde der mitbeteiligten Partei die Umlegung der Landesstraße B XXX, B. Straße, Baulos „Umfahrung M-M“, Abschnitt 3 – S-S (Bau-Km 5,950 bis 8,457) samt einer näher bezeichneten Überführung, Anbindung der L YYY und samt näher beschriebenen Geh- und Radwegen nach Maßgabe des näher bezeichneten, bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Einreichprojektes mit Stand vom 20. Jänner 2017, einer näher genannten schalltechnischen Untersuchung mit Stand Jänner 2017 und einer näher genannten lufttechnischen Untersuchung mit Stand Februar 2017, unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen nach den Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 bewilligt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: LVwG) ua. die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den genannten Bescheid als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter Punkt „6. Revisionspunkte“ angeführt wird, die Revisionswerber erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten „auf Unverletzlichkeit des Eigentums“, „auf Unverletzlichkeit der Gewerbeausübung“ und auf „Durchführung eines fairen Verfahrens bei der zuständigen Behörde“ verletzt.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 7.1.2020, Ra 2019/06/0245, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0097, mwN).

6        Bei dem zunächst geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, dessen behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192 oder auch 15.5.2020, Ra 2020/06/0109, jeweils mwN).

7        Mit dem weiters allgemein angeführten Recht „auf Unverletzlichkeit der Gewerbeausübung“ zeigen die revisionswerbenden Parteien nicht auf, welches konkrete, ihnen im gegenständlichen straßenrechtlichen Verfahren zukommende subjektiv-öffentliche Recht durch das angefochtene Erkenntnis verletzt worden sein sollte.

8        Soweit sich die revisionswerbenden Parteien darüber hinaus im Recht auf „Durchführung eines fairen Verfahrens“ verletzt erachten, wird damit kein subjektives Recht angesprochen, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet (vgl. nochmals VwGH 15.5.2020, Ra 2020/06/0109 oder auch 12.11.2020, Ra 2020/06/0242 bis 0250, jeweils mwN).

9        Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. nochmals die erwähnten Beschlüsse zu Ra 2020/06/0109 und Ra 2020/06/0242 bis 0250).

10       Wenn die revisionswerbenden Parteien im Revisionspunkt in diesem Zusammenhang schließlich allgemein eine Verletzung im Recht auf Durchführung eines Verfahrens „bei der zuständigen Behörde“ behaupten, ist aus diesem Vorbringen nicht erschließbar, welche Zuständigkeitsordnung durch das angefochtene Erkenntnis (angeblich) missachtet worden sei.

11       Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

12       Nur der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass die revisionswerbenden Parteien der Feststellung des LVwG im angefochtenen Erkenntnis (S. 8/9), wonach mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2019 gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 festgestellt worden sei, dass (u.a.) für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegensetzen.

Wien, am 22. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060168.L00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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