TE OGH 2021/9/22 4Ob50/21p

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Parzmayr sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Gemeinde S*****, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die Beklagten 1. M***** F*****, 2. M***** A*****, beide vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Eferding, wegen 5.486,53 EUR sA, über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2020, GZ 22 R 237/20i-17, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Eferding vom 12. August 2020, GZ 6 C 938/19p-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]            Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft im Gemeindegebiet der Klägerin. Für diese Liegenschaft besteht nach den Bestimmungen des OÖ Wasserversorgungsgesetzes 2015 eine Anschlusspflicht an die örtliche Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, die vom örtlichen Wasserverband betrieben wird. Der Bürgermeister der klagenden Gemeinde unterschrieb im Dezember 2017 einen Aktenvermerk, wonach die Wasserleitung auf öffentlichem Gut bis zur Anschlussstelle zum Grund der Beklagten gegraben werde und die Kosten hierfür der Wasserverband trage. Im Frühjahr 2018 führte der Wasserverband in Abstimmung mit den Beklagten die Grabungsarbeiten durch und stellte der Klägerin für die Errichtung der Hausanschlussleitung zum Objekt der Beklagten 5.486,53 EUR in Rechnung. Die Klägerin bezahlte diese Rechnung. Im November 2018 befasste der Bürgermeister den Gemeinderat mit dieser Angelegenheit. Geplant war, dass der Gemeinderat beschließe, die Herstellungskosten derart zu fördern, dass die Beklagten und andere Liegenschaftseigentümer keine Kosten für die Errichtung der Hausanschlussleitungen zu tragen hätten. Da aber die Gemeindeaufsichtsbehörde eine derartige Förderung für rechtlich unzulässig hielt, kam es nicht zu einem derartigen Gemeinderatsbeschluss. Vielmehr verlangte die Klägerin die Zahlung des vom Wasserverband verrechneten und von ihr beglichenen Betrags nun von den Beklagten, welche nicht zahlten.

[2]            Mit der gegenständlichen Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von 5.486,53 EUR. Der Wasserverband, dessen Mitglied die Klägerin sei, habe im Auftrag und mit Zustimmung der Beklagten die Anschlussleitung von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bis zur Wasserzähluhr errichtet. Die zuvor vom Bürgermeister gegebene Zusage der Kostenübernahme durch die Gemeinde sei nur eine Verwendungszusage gewesen. Zu den zugesagten Bemühungen sei es auch – wenngleich erfolglos – gekommen. Die Beklagten seien daher gemäß § 1042 ABGB verpflichtet, der Klägerin den ausgelegten Betrag zu ersetzen.

[3]            Die Beklagten bestritten ihre Zahlungspflicht wegen der verbindlichen Zusage der Kostenübernahme durch die Gemeinde seitens des Bürgermeisters.

[4]            Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Eine allfällige Vereinbarung der Kostentragung der Gemeinde wäre absolut nichtig, da nach den einschlägigen Vorschriften der Eigentümer eines anschlusspflichtigen Objekts die Anschlusskosten zu tragen habe und entgegenstehende Vereinbarungen unwirksam seien. Die Klägerin habe eine fremde Schuld bezahlt, weshalb die Beklagten zum Ersatz nach § 1042 ABGB verpflichtet seien. Im Übrigen sei eine allfällige Zusage des Bürgermeisters mangels Vertretungsmacht für derartige Geschäfte unwirksam.

[5]            Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil klärungsbedürftig sei, inwieweit § 5 Abs 3 OÖ WasserversorgungsG 2015 und § 4 Abs 2 Wasserleitungsordnung der Klägerin vom 3. 12. 2015 einen unmittelbaren – von einer vertraglichen Vereinbarung unabhängigen – Anspruch des Betreibers der Wasserversorgungsanlage gegenüber dem anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer begründeten.

Rechtliche Beurteilung

[6]            Die von den Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[7]            1. Die Beklagten bestreiten zunächst die Zulässigkeit des Rechtswegs. Über die Anschlusskosten sei gemäß § 5 Abs 5 OÖ WasserversorgungsG ein Bescheid zu erlassen.

[8]            1.1. Entgegen der Revisionsbeantwortung ist dieser Einwand nicht schon deswegen unzulässig, weil das Erstgericht die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs mit den Parteien erörtert habe und diese „außer Streit“ gestellt worden sei. Im Gegensatz zu Teilen der (älteren) Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039811, RS0039857), die eine ausdrückliche spruchmäßige Entscheidung forderte, bejaht die neuere Rechtsprechung zwar einen Beschluss iSd § 42 Abs 3 JN auch dann, wenn sich ein Gericht nur in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung auseinandergesetzt hat (RS0114196), nicht aber, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs nur implizit durch meritorische Behandlung des Klagsanspruchs und Fällung einer Sachentscheidung bejaht hat (2 Ob 131/19g mwN). Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht haben die Zulässigkeit des Rechtswegs (und sei es auch nur in den Gründen der Entscheidung) geprüft; dieses Erfordernis kann auch nicht „außer Streit“ gestellt werden, weil es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt (RS0039896).

[9]            1.2. Im vorliegenden Rechtsstreit stehen einander eine Gemeinde und Privatpersonen gegenüber; die Gemeinde behauptet einen Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB, weil sie einen Anspruch des Wasserverbands gegenüber den Beklagten auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses beglichen habe; dieser Anspruch resultiere aus § 5 Abs 3 OÖ Wasserversorgungsgesetz.

[10]           1.3. Sowohl die Klägerin als auch der Wasserverband (letzterer gemäß § 87 iVm § 73 WRG, vgl RS0080114) sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Dass an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt ist, ordnet aber eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu; entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist (RS0045438 [T5]).

[11]           1.4. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs maßgebend (RS0045644, RS0045718, RS0045584). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hängt davon ab, ob ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird (RS0045644 [T12]). Es ist unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will (RS0102497 [T3]). Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten (RS0102497 [T7]; vgl RS0049882 [T8, T14]).

[12]           1.5. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in dem hierfür erforderlichen „besonderen Gesetz“ klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RS0045474). Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Für diese Rechtsstreitigkeiten besteht eine Generalklausel zugunsten der Zivilgerichte (RS0045474 [T5]; RS0050117).

[13]           1.6. Daseinsvorsorge kann von einem Rechtsträger sowohl mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden (RS0050189). Wasserversorgungsanlagen werden im Allgemeinen in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung geführt. Dies trifft auf eine Gemeindewasserleitungsanlage zu, wenn die von der Gemeinde erlassene Wasserleitungsordnung einen mit Bescheid durchsetzbaren Anschlusszwang sowie die Vorschreibung von Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet (RS0050072). Es ist aber auch möglich, dass bei der Trinkwasserversorgung zwar der Anschlusszwang öffentlich-rechtlich geregelt ist, die Verrechnung der Kosten aber privatrechtlich bleibt, wenn nicht auch diese Frage durch Gesetz öffentlich-rechtlich geregelt wird (vgl 1 Ob 47/91). Generell gilt, dass eine Gemeinde nur dann berechtigt ist, bei der Erhebung von Geldleistungen hoheitlich vorzugehen, wenn das Gesetz die Befugnis zu einem solchen Vorgehen deutlich erkennbar einräumt. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung einer Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist (6 Ob 163/12g; 1 Ob 98/16t [2.]; 1 Ob 118/18m [3.2.]). Denn es ist durchaus möglich, dass aus ein und demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (RS0045497, RS0045475).

[14]           1.7. Nach § 36 WRG kann zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ein Anschlusszwang vorgesehen werden. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen. Diese finden sich für Oberösterreich im OÖ WasserversorgungsG 2015. Danach besteht unter den in § 5 Abs 1 OÖ WasserversorgungsG 2015 genannten Voraussetzungen die Pflicht zum Anschluss an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage. Die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen des anschlusspflichtigen Objekts sind gemäß § 5 Abs 3 OÖ WasserversorgungsG 2015 bei Neubauten vor deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der öffentlichen Versorgungsleitung herzustellen. Die Veranlassung der Herstellung obliegt der Eigentümerin bzw dem Eigentümer des anschlusspflichtigen Objekts, die bzw der auch die Kosten für die Herstellung und die Instandhaltung dieser Einrichtungen zu tragen hat. Gemäß § 5 Abs 5 OÖ WasserversorgungsG 2015 hat die Behörde, wenn die Eigentümerin bzw der Eigentümer eines Objekts ihrer bzw seiner Verpflichtung nach Abs 3 nicht nachkommt, mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben.

[15]           1.8. Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 3 OÖ WasserversorgungsG 2015 hat der Eigentümer die Herstellung des Anschlusses „zu veranlassen“. Aus den Materialien zu diesem Gesetz (GP XXVII RV 1347/2015 AB 1372/2015 LT 51) geht deutlich hervor, dass die tatsächliche Durchführung dem Wasserverband obliegt. Dies wurde in § 4 Abs 1 der als Verordnung gemäß § 9 OÖ WasserversorgungsG 2015 erlassenen Wasserleitungsordnung der Gemeinde auch normiert. Der Eigentümer hat die Kosten hierfür zu tragen, sie also dem Wasserverband zu ersetzen.

[16]           1.9. Die in der Revision vertretene Auffassung, die Anschlusskosten seien von der Klägerin nach § 5 Abs 5 OÖ WasserversorgungsG 2015 mit Bescheid vorzuschreiben, ist unzutreffend. Nach der genannten Bestimmung ist ein Leistungsbescheid über die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen zu erlassen, wenn der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommt. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den zitierten Materialien. Dadurch sollen in der Herstellung des Anschlusses säumige Anschlusspflichtige zur Herstellung gezwungen werden, um die im öffentlichen Interesse gelegene Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trink- und Nutzwasser sicherzustellen. Der Auftrag nach § 5 Abs 5 OÖ WasserversorgungsG 2015 hat daher verwaltungspolizeilichen Charakter (VwGH Ra 2019/07/0093). § 5 Abs 5 OÖ WasserversorgungsG 2015 knüpft damit an den Fall an, dass der Eigentümer sich weigert, die Herstellung zu veranlassen. Solches trifft hier nicht zu; vielmehr haben die Beklagten die Herstellung des Anschlusses nach den Feststellungen insofern veranlasst, als sie die Arbeiten von der vom Wasserverband in Abstimmung mit ihnen beauftragten Fachfirma durchführen ließen. Für eine Bescheiderlassung gemäß der zuletzt zitierten Bestimmung ist daher insoweit kein Raum. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in zahlreichen Entscheidungen zu den „Kosten für den Anschluss“ Stellung genommen (ua Ro 2014/07/0061; 2009/07/0076; 2008/07/0143), dies jedoch – soweit ersichtlich – immer nur als Vorfrage in einem Verfahren über eine Ausnahme von der Anschlusspflicht, welche eine Unverhältnismäßigkeit dieser Kosten erfordert (§ 6 Abs 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015).

[17]           1.10. Die Pflicht zur Tragung der Anschlusskosten wurzelt damit zwar im öffentlichen Recht. Dass sie hoheitlich einzubringen wären, wenn der Eigentümer – wie hier – die Herstellung ohnehin freiwillig veranlasst hat, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Gläubiger ist nämlich nicht die klagende Gemeinde (die ihre Kosten bescheidmäßig vorzuschreiben hätte), sondern der Wasserverband, dem die Beklagten die Kosten zu ersetzen haben. Tatsächlich wurden diese Kosten aber von der Klägerin bezahlt. Eine bescheidmäßige Vorschreibung dieser Kosten durch den Wasserverband kommt nicht in Frage, weil dieser über keine hoheitlichen Befugnisse verfügt (vgl 1 Ob 30/11k; 1 Ob 47/00v).

[18]           2.1. Nach § 1042 ABGB ist der Aufwand zu ersetzen, den ein anderer nach dem Gesetze hätte machen müssen. Nur soweit die Pflicht des anderen reicht, kann Ersatz gefordert werden (RS0104142). Auf die Art des Rechtsgrundes kommt es nicht an (RS0028060), dieser kann – anders als nach herrschender Judikatur zu § 1431 ABGB (RS0033689; RS0033700; RS0033985) – auch im öffentlichen Recht begründet sein (RS0019882).

[19]           2.2. In der – von den Revisionswerbern zur Begründung der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen zitierten – Entscheidung 4 Ob 119/15a hat der Senat ausgesprochen, dass § 1042 ABGB keine Handhabe gibt, für die Erfüllung allgemeiner öffentlicher Aufgaben, auf die kein subjektives Recht eines Einzelnen besteht, Ersatz zu verlangen. Diese Entscheidung steht aber – entgegen der Revision – dem Klagsanspruch schon insoweit nicht entgegen, als hier nicht ein Privater Ersatz von der öffentlichen Hand fordert, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechts Ersatz von einem Privaten. Im Übrigen ordnet § 5 Abs 3 OÖ WasserversorgungsG 2015 die Pflicht zur Kostentragung eindeutig einer bestimmten Person, nämlich dem zum Anschluss verpflichteten Grundeigentümer, zu. Unzutreffend ist damit das Argument der Rechsmittelwerber, es sei hier kein bestimmter Dritter zum (von der Klägerin getragenen) Aufwand verpflichtet.

[20]           2.3. Auch die Entscheidung 3 Ob 28/02t widerspricht dem Ergebnis der Vorinstanzen nicht. Dort hatte die Behörde aufgrund eines Bescheids zu beseitigende Gegenstände selbst entfernen lassen und klagte (ua gestützt auf § 1042 ABGB) die Kosten ein. Damit lag dort – anders als hier – ein bloß zweipersonales Verhältnis vor. Im Übrigen stützt sich die zitierte Entscheidung maßgeblich auf den Umstand, dass die Behörde dort einen Bescheid zu erlassen hatte und einen solchen auch erließ, was hier nicht der Fall ist.

[21]           2.4. Zu der in der Revision letztlich aufgeworfenen Frage des animus obligandi ist auszuführen, dass dieser im Zweifel vermutet wird (RS0019915). Nur dann, wenn in der Absicht geleistet wird, den Aufwand endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen, wäre er zu verneinen (RS0019948). Der animus obligandi ist hier vom Berufungsgericht schon deswegen zutreffend bejaht worden, weil die (allfällige) Zusage des Bürgermeisters zur Übernahme der Kosten nach richtiger – von den Beklagten nicht weiter bekämpften – Rechtsansicht des Erstgerichts gegen § 4 Abs 2 Wasserleitungsordnung verstieße und daher nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig wäre. Auch die Verwendungszusage des Bürgermeisters bezüglich einer Förderung durch die Gemeinde kann an deren jedenfalls gegebenen animus non donandi (vgl dazu Kerschner in Klang, ABGB3 § 1042 Rz 42) nichts ändern.

[22]           Der Klagsanspruch besteht daher dem Grunde nach zu Recht, weshalb der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben ist.

[23]           3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.

Textnummer

E133059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00050.21P.0922.000

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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