TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/10 96/19/2736

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch A, dieser vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1996, Zl. 304.518/3-III/11/95, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Mutter der Beschwerdeführerin, der die Pflege und Erziehung zukomme und zu der die engste familiäre Beziehung bestehe, weder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung noch über eine Arbeitserlaubnis vefüge. Sie beziehe lediglich S 136,50 Teilzeitbeihilfe; der Unterhalt der Beschwerdeführerin erscheine mit diesem geringen Betrag gemäß § 5 Abs. 1 AufG in keiner Weise gesichert, zumal die Mutter der Beschwerdeführerin außer für sich selbst und die Beschwerdeführerin noch für vier weitere Kinder sorgepflichtig sei. Auch der Vater der Beschwerdeführerin verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung.

Darüberhinaus sei gemäß § 4 Abs. 3 AufG eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. des Elternteiles oder der Kinder. Da die Mutter der Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sei der Antrag gemäß § 4 Abs. 3 AufG abzuweisen gewesen.

Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen habe die Berufungsbehörde festgestellt, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK die öffentlichen Interessen überwögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde lediglich aus, daß der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht gefolgt werden könne, sie entspräche auch nicht der Menschenrechtskonvention. Es müßte berücksichtigt werden, daß die Beschwerdeführerin sich bisher legal im Bundesgebiet aufgehalten habe, und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die ihrer Mutter zur Verfügung stehenden Mittel (deren Höhe auch nicht richtig festgestellt worden sei) nicht ausreichend seien. Von diesem Umstand dürfe die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht abhängig gemacht werden.

Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß die Mittel, die ihrer Mutter zur Verfügung stehen, nicht richtig festgestellt worden seien, legt sie nicht dar, worin die fehlerhafte Feststellung bestehe, sodaß die diesbezügliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht gegeben ist.

Auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die der Mutter zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes von einem Erwachsenen und fünf Kindern ausreichen, kann nicht als verfehlt angesehen werden. Bei Zugrundelegung des Sozialhilferichtsatzes für Wien (Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe LGBl. Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 77/1995), dessen Heranziehung als Maßstab für die Beurteilung der Frage des nicht gesicherten Unterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG keinen Bedenken begegnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 95/18/0668), errechnet sich als Orientierungswert ein Monatsbedarf von S 16.974,-- (gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 der VO S 4.759,-- für die Mutter als Hauptunterstützte, gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a der VO je S 2.443,-- für 5 Kinder ohne Anspruch auf Familienbeihilfe). Dem steht das Einkommen der Mutter in der Höhe von S 4.095,-- gegenüber, welches den Monatsbedarf für eine sechsköpfige Familie nicht decken kann.

Da weder der Vater noch die Mutter über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Arbeitserlaubnis verfügen, kann nicht damit gerechnet werden, daß sich beide weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhalten und einer legalen Beschäftigung nachgehen können. Eine etwaige illegale Beschäftigung kann den Lebensunterhalt jedoch nicht sichern. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1996, Zl. 95/19/0941).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rechtsansicht der belangten Behörde entspreche nicht der Menschenrechtskonvention, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die Beschwerdeführerin das Vorliegen weiterer privater und familiärer Beziehungen zu Österreich als die zu ihren Eltern nicht behauptet. Da jedoch beide Elternteile der Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen, wurde Art. 8 MRK nicht verletzt.

Der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996192736.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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