Entscheidungsdatum
21.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W258 2012359-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX den Beschluss:
A)
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 1 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge als „BF“ bezeichnet) der ihm mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), sein Antrag vom 06.08.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 abgewiesen und ihm die mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.11.2019 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht am 15.11.2019 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 23.01.2020 leitete die belangte Behörde dem erkennenden Gericht ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom selben Tag weiter, wonach dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig vom 16.01.2020 bis 16.01.2025 erteilt wird. Über Parteiengehör vom 29.01.2020 zog der BF mit Schriftsatz vom 11.02.2020 seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. zurück.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die Bekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 23.01.2020.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A.1.:
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der BF zog seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des bekämpften Bescheids mit Schriftsatz vom 11.02.2020 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin, weshalb das Verfahren in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis III. mit Beschluss einzustellen war.
Zu Spruchpunkt A.2.:
Gemäß § 52 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4 leg cit) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Die belangte Behörde hat dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, gegen ihn unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkte IV. bis VI.). Inzwischen kommt dem BF aber ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zu: er hat einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG erhalten.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 somit zum Zeitpunkt der hg Entscheidung (zur maßgeblichen Sachlage siehe etwa VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066) nicht mehr vorliegen, waren Spruchpunkt IV. und die darauf basierenden Spruchpunkte V. und VI. gemäß Art 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG und § 25a Abs 1 VwGG nicht zuzulassen, weil sich das erkennende Gericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen konnte bzw die Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eindeutig ist.
Schlagworte
individuelle Verhältnisse Spruchpunkt - Zurückziehung Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2012359.2.00Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021