TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/28 W192 2185144-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2021
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Entscheidungsdatum

28.07.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch


W192 2185144-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2021, Zl. 1101386304/210339563, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und es werden diese gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er in seinem Heimatland verfolgt werde, da er zum Christentum konvertiert sei. Er habe ein Geschäft geführt, in welchem er CDs und Bücher verkauft habe, darunter auch christliche.

Am 22.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zunächst an, dass er in Afghanistan 12 Jahre lang die Schule besucht habe und in der Provinz Ghazni geboren sei. Er sei ursprünglich Schiit gewesen, habe sich jedoch vor drei Jahren dem Christentum angeschlossen. Seit 2012 habe er sechs oder sieben Jahre in einem Geschäft gearbeitet und dort Filme, CDs und Musikutensilien verkauft.

1.2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF als Person unglaubwürdig sei, da er widersprüchliche und nicht plausible Angaben gemacht habe.

1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2019 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Das BVwG hat seiner Entscheidung die folgenden Feststellungen zu Grunde gelegt:

„Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht fest. Die Ehefrau des BF lebt nach wie vor in dessen Haus in der Provinz Ghazni, die Eltern des BF sind bereits verstorben. Im Heimatland des Beschwerdeführers befinden sich zudem mehrere Onkel und Tanten. Der BF besuchte im Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Verkäufer. Der BF hält sich seit Jänner 2016 im Bundesgebiet auf. Der BF hat seinen Angaben nach seit Oktober 2017 keinen Kontakt mehr zu den sich in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Dem Beschwerdeführer ist eine Teilname am Erwerbsleben im Herkunftsstaat zumutbar.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich zum überwiegenden Teil aus den Mitteln der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Personen zu denen ein besonders zu berücksichtigendes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse, sowie Kurse des BFI und der VHS besucht.

Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.

Es kann nicht festgestellt werden und es ist nicht glaubhaft dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen der von ihm angeführten Fluchtgründe bedroht wurde oder auf anderer Weise psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt war.

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass er in Afghanistan CDs, Bibeln oder anderes Material mit christlichen Inhalten verkauft hat.

Die seitens des Beschwerdeführers zu Protokoll gegebenen Gründe für das Verlassen Afghanistans sind unglaubwürdig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben bereit vor der Ausreise aus Afghanistan angenommen hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan wegen des von ihm behaupteten Interesses für den christlichen Glauben bedroht wurde oder auf anderer Weise psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt war und in Zukunft aufgrund seiner Konvertierung einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Der BF besuchte seit Mai 2016 Veranstaltungen der Iranisch - Christlichen Gemeinde in Wien 1100, nahm dort am Taufunterricht teil und wurde am 25.02.2017 getauft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den christlichen Glauben verinnerlicht hat oder, dass der christliche Glaube bereits wesentlicher Teil der Persönlichkeit des BF geworden ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein behauptetes Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan äußerlich zur Schau tragen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan den christlichen Glauben weiter wahrnehmen und nach außen wahrnehmbar ausleben würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner in Österreich vorgenommenen Taufe und der angegebenen christlichen Betätigung in einer christlichen Gemeinde in Wien einer psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt sein wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Personen außer seinen engsten Familienmitgliedern bekannt ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Taufe empfangen hat, bzw. hier ein Interesse am christlichen Glauben gezeigt hat.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Niederlassung insbesondere in den über internationale Flughäfen erreichbaren Städten Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den BF als arbeitsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. läuft dieser dort auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der strafrechtlich unbescholtene BF ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse; er hat in Österreich Deutschkurse besucht und eine Prüfung auf A2 Niveau absolviert. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Das Bestehen von besonderen Gründen die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich kann in casu nicht festgestellt werden.“

Das Erkenntnis des BVwG erwuchs am 28.02.2019 in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.06.2019 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenhilfe abgewiesen und die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.02.2020 eine dagegen erhobene Revision zurückgewiesen.

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2021 den vorliegenden Folgeantrag und gab dazu am selben Tag bei der Erstbefragung an, dass er seine alten Gründe aufrechterhalte und nichts hinzuzufügen habe.

Am 26.05.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit etwa zwei Jahren psychische Probleme und Schlafstörungen habe. Er habe in Österreich dafür Medikamente bekommen.

Der Beschwerdeführer stelle einen neuerlichen Antrag, weil in Afghanistan sein Leben gefährdet sei. Jeder kenne die Lage. Es sei für alle Menschen gefährlich, aber noch mehr für den Beschwerdeführer, weil er getauft worden sei und Christ sei. Seit Rechtskraft des letzten Verfahrens leide der Beschwerdeführer an Depressionen und Stress. Der Beschwerdeführer sei getauft worden und er besuche mehrmals wöchentlich die Kirche. Die Konversion habe sich gefestigt und der Beschwerdeführer habe auch die deutsche Sprache gelernt. Der Beschwerdeführer machte auf Befragen einige vage Angaben über die Bedeutung des Osterfests und konnte nicht angeben, was Christen zu Pfingsten feiern. Der Beschwerdeführer bezeichnete zwar Maria als Mutter von Jesus, konnte jedoch keine näheren Angaben über sie betreffende Ereignisse innerhalb der Glaubensüberlieferung machen.

Auf Nachfrage bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er den Folgeantrag wegen seiner Depressionen und seiner Konversion gestellt habe. Weiters gebe es in Afghanistan keine Sicherheit und die UN-Soldaten würden abziehen.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten oder Personen, zu denen er in einem besonders engen Naheverhältnis stehe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgehalten, wonach eine Behandlung von rezidivierenden Störungen und Schlafstörungen in Mazar-e Sharif möglich und die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente erhältlich seien. Dazu führte aus, dass es nicht um die Medikamente gehe und dort sein Leben in Gefahr sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiters ermöglicht, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan Einsicht zu nehmen und ihm eine Frist für die Vorlage medizinischer Unterlagen eingeräumt. Der Beschwerdeführer legte einige Empfehlungsschreiben, Bestätigungen der iranischen christlichen Gemeinde, ein Taufzeugnis vom 25.02.2017, weiters einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 04.03.2020 vor, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei Diagnose von Angst und depressive Störung gemischt behandelt werde und medikamentös eingestellt worden sei.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.07.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.)

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bestehe und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte III. bis VII.).

In der Begründung dieses Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und Feststellungen zur Lage in Afghanistan einschließlich aktueller Auswirkungen der COVID-19-Pandemie getroffen. Es wurde weiters festgestellt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe.

Hinsichtlich des brhaupteten Glaubenswechsels stellt die Behörde fest, dass ein solcher nicht erfolgt sei und dass das Vorbringen über eine beabsichtigte Konversion vom Beschwerdeführer aus „asyltaktischen Gründen“ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe eine tatsächliche Verinnerlichung des christlichen Glaubens bzw. eine Vertiefung des Glaubens nicht dartun können, sondern es habe sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme ergeben, dass er weiterhin nur geringe Kenntnisse über Glaubensinhalte aufweise, woraus ein Desinteresse an grundlegenden Inhalten des Christentums ersichtlich sei.

Die Behörde ging zufolge den in den als Beweiswürdigung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheids dislozierten Ausführungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer wegen der schlechten Sicherheitslage eine Rückkehr in die Heimatprovinz Ghazni nicht möglich, ihm aber eine Rückkehr in eine der „3 sicheren Großstädte“ zumutbar sei, wobei an anderer Stelle gezielt ausgeführt wurde, dass nach einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.08.2020 in Mazar-e Sharif die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers behandelbar und benötigten Medikamente erhältlich seien.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2021 gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben seiner nunmehrigen Rechtsvertretung vom 21.07.2021 Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde aktenwidrig festgestellt hätte, der Beschwerdeführer gehöre dem moslemischen, schiitischen Glauben an, obwohl dieser nachweislich getauft sei und sich zum christlichen Glauben bekenne. Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, wonach - wie bereits in der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellt - eine gefestigte christliche verinnerlichte Glaubensüberzeugung nicht vorliegt, in keiner Weise entgegengetreten.

Die Beschwerde machte weiters geltend, dass die Behörde keine geeigneten Länderfeststellungen getroffen und die aktuell prekäre und sich verschlechternde Sicherheitslage im Zusammenhang mit dem Abzug der NATO-Truppen in Afghanistan nicht berücksichtigt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an, seine Muttersprache ist Dari. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. Er hat 2015 Afghanistan verlassen und stellte im Jöänner 2016 nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag.

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2019 rechtskräftig sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

Die zur Begründung seines Folgeantrags behauptete Bedrohung wegen eines Abfalls vom Islam und einer Zuwendung zum Christentum weist keinen glaubhaften Kern auf.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. derartige Gründe, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, liegen auch sonst nicht vor.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Allfällige Auswirkungen des notorisch mit Mai 2021 erfolgten Abzuges der Koalitionstruppen und Sicherheitskräfte und der seither intensivierten Offensive von regierungsfeindlichen Kräften in Afghanistan wurden im angefochtenen Bescheid lediglich auf Seite 33/34 hinsichtlich Ereignissen im Mai/Anfang Juni 2021 und mit Bezug auf einige näher genannte Distrikte von Afghanistan getroffen. Die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids über die Sicherheitslage in Balkh mit der Hauptstadt Mazar-e Sharif, in Herat, sowie in Kabul stützen sich auf Quellen aus den Jahren 2018 bis 2020 und weisen daher keine Aussagekraft darüber aus, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die jeweilige Sicherheitslage tatsächlich im Entscheidungszeitpunkteine Rückkehr in eine der im angefochtenen Bescheid genannten „3 sicheren Großstädte“ in Afghanistan zumutbar ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die zur Begründung seines Folgeantrages vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich bei ihm eine christliche Glaubensüberzeugung gefestigt, weist keinen glaubhaften Kern auf. Dies ergibt sich aus der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids, der die Beschwerde nicht konkret entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2021 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 12.07.2021 fristgerecht eingebracht.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar – in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden – unzulässig (VwGH 29.9.2005, Zl. 2005/20/0365).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.4.2017, Ra 2016/01/0307).

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).

3.2.2. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat seinen Folgeantrag hinsichtlich des angegebenen Abfalls vom Islam und einer verfestigten christlichen Glaubensüberzeugung auf Verfolgungsbehauptungen gestützt, die keinen glaubhaften Kern aufweisen. Es liegt daher kein neuer Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vor.

Der Folgeantrag ist daher zurecht hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zurückgewiesen worden.

3.3. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine aktuellen Feststellungen über die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat, insbesondere in die als Ziel einer zumutbaren Rückkehr des Beschwerdeführers bezeichneten Städte Herat oder Mazar-e Sharif, wo er zufolge der rechtskräftigen Eintscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2019 Sicherheit finden könne. Er vermag daher den Abspruch nicht zu tragen, dass hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigte kein neuer Sachverhalt eingetreten sei, da die jüngsten notorischen Entwicklungen mit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte und der verstärkten Offensive regierungsfeindlicher Gruppierungen nicht berücksichtigt wurden.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben. Dies bedeutet, dass auch die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, die dessen Bestehen voraussetzen, zu beheben sind.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (zur Auslegung dieser Sondervorschriften vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; 25.8.2017, Ra 2017/18/0243; 5.3.2018, Ra 2018/20/0062).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich in seiner Beurteilung der Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ausschließlich auf die nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid gestützt, welche in der Beschwerde nicht konkret in Zweifel gezogen wurden.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargetan, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers keine Neuerung hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten darstellt.

Die mangelnde Aktualität der Feststellungen des angefochtenen Bescheids über die Lage im Herkunftsstaat hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten liegt angesichts der notorischen Entwicklungen (Siehe etwa: Civilian casualties set to hit unprecedented highs in 2021 unless urgent action to stem violence – UN report | UNAMA (unmissions.org) ;eingesehen am 26.07.2021) auf der Hand.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Entscheidung in der Sache Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2185144.2.00

Im RIS seit

12.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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