Entscheidungsdatum
29.07.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W150 2159588-2/13Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über den Antrag von Herrn XXXX , geb. XXXX 1998, StA: Afghanistan, vom 15.07.2021 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 01.09.2020, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: „BF“) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 18.08.2016 wurde der BF vom LG Innsbruck z.Zl. 027 HV 72/2016y wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gem. § 201 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 21.12.2016 in Rechtskraft.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“) vom 10.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2016 verloren hat. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: „BVwG“) mit Erkenntnis vom 06.06.2017, GZ W252 2159588-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 15.07.2020 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 01.09.2020 z.Zl. XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF, vertreten durch seinen – damaligen – Rechtsberater Verein Menschenrechte Österreich die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde.
5. Mit 15.01.2021 übernahm die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in weiterer Folge auch: „BBU“) die Rechtsberatung und Vertretung des BF.
6. Mit Schreiben vom 15.07.2021, eingelangt beim BVwG am 19.07.2021 beantragte der BF Verfahrenshilfe und führte dazu aus, dass er rechtlich nicht bewandert sei, einen Anwalt für die [am 03.08.2021 bevorstehende mündliche] Verhandlung benötigte und sich keinen Anwalt leisten könne, da er in Haft sei.
7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.07.2020 wurde dem BF seitens des BVwG aufgetragen – binnen einer Frist von fünf Tagen – ein vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis in Vorlage zu bringen, das dazu vorgesehene Formblatt des BMJ war diesem Mängelbehebungsauftrag angeschlossen.
8. Innerhalb der gesetzten Frist langte seitens des BF, der im Verfahren durch die BBU vertreten wird, weder dieses noch ein Antrag auf Fristerstreckung ein. Am 29.07.2021 langte das ausgefüllte Vermögensbekenntnis des BF beim BVwG ein, das am 27.07.2021 zur Post gegeben war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A):
Der Beschwerdeführer ist Asylwerber.
§ 70 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 lautet:
„Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“
Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).
Der BF wird auch tatsächlich durch die BBU vertreten, wie zunächst aus einer vom BF am 15.01.2021 unterfertigten Vollmacht hervorgeht. In weiterer Folge hat die BBU im gegenständlichen Verfahren bereits auch am 05.03.2021 in Vertretung des BF einen Zeugenantrag gestellt sowie am 15.04.2021 ein Dokument vorgelegt.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Für Beschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG über Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sinngemäß anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:
Aufgrund der Subsidiarität des § 8a VwGVG zu § 52 BFA-VG käme die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Rahmen der Gewährung von Verfahrenshilfe von vornherein nicht in Betracht.
Abgesehen von der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 fallen für Asylwerber im Verfahren vor dem BVwG gemäß § 70 AsylG 2005 keine Kosten und Gebühren an.
Das Vermögensbekenntnis weist beim BF weder ein Barvermögen, noch sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aus. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist. Die Unterhaltskosten des BF sind durch dessen Strafhaft in der JVA als gedeckt anzusehen. Der BF konnte somit nicht nachweisen, dass durch die Bezahlung der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00 eine maßgebliche Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts (siehe VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205) zu erfahren sei.
II. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Verfahrenshilfe-NichtgewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W150.2159588.2.00Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021