Entscheidungsdatum
02.08.2021Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Spruch
W265 2191487-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 26.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 06.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) vom 20.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid vom 20.03.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 29.03.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Schreiben vom 20.12.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
5. Mit Bescheid vom 21.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 20.12.2018 wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt IV.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
6. Gegen diesen Bescheid vom 21.06.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 12.07.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 24.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2020 wurde die Beschwerde vom 29.03.2018 als unbegründet abgewiesen.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.11.2020 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die aufschiebende Wirkung.
10. Mit Beschluss vom 10.12.2020 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision vom 23.11.2020 zurück.
11. Mit Eingabe vom 17.02.2021 gab der Beschwerdeführer die Vollmacht seiner neuen Vertretung, Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, bekannt, stellte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und legte Urkunden beim BFA vor.
12. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 06.05.2021 wurde der Beschwerdeführer, da sein Antrag unvollständig war, aufgefordert weitere Unterlagen (insbesondere ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde) nachzureichen.
13. Mit Eingabe vom 21.05.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab, legte Urkunden vor, und stellte den Antrag auf Heilung bezüglich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ein gültiges Reisedokument, sowie eine Geburtsurkunde nicht beschaffen könne und daher werde der Antrag auf Heilung bezüglich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zur Vorlage gebracht, die eine außerordentliche soziale Integration des Beschwerdeführers dokumentieren würden.
14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.05.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.02.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Mängelheilung vom 21.05.2021 ab (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Behörde kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorgelegt habe und es seien keine Gründe ersichtlich, dass die Beschaffung eines Reisedokuments für den Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe weder nachgewiesen, noch begründet, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorzulegen.
15. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schreiben vom 17.06.2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin führte er aus, dass sämtliche bezughabende Dokumente zur Vorlage gebracht worden wären, die es rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. In der Stellungnahme vom 21.05.2021 sei darauf hingewiesen worden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, ein Reisedokument, sowie eine Geburtsurkunde zu erlangen und es sei explizit die persönliche Einvernahme beantragt worden, insbesondere auch zum Beweis dafür, dass im Zuge einer Einvernahme ein persönlicher Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers verschafft hätte werden können. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer darlegen können, weshalb ihm die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes sowie einer Geburtsurkunde nicht möglich gewesen sei. Sohin sei das amtswegige Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen.
Des Weiteren stelle der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Er sei gerichtlich unbescholten. Außerdem stelle eine Abschiebung in sein Heimatland, aufgrund der derzeitigen politischen Situation, eine erhebliche Gefahr dar. Deshalb werde die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde beantragt.
16. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt des BFA langten am 24.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, in der Gerichtsabteilung W265 ein. Der Vorakt zum gegenständlichen Verfahren langte am 30.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht, in der Gerichtsabteilung W265 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargelegte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG dem BFA – trotz eines Verbesserungsauftrages - kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorlegte.
Es liegen keine Gründe vor, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar war ein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde mit Übersetzung dem BFA vorzulegen.
2. Beweiswürdigung
Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorlegte, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 06.05.2021 aufgefordert wurde, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und die gemäß § 8 AsylG-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Dennoch hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe angeben, warum er kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorlegen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten fest. Es ist unstrittig, dass seitens der Behörde ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, welchem nicht entsprochen wurde, zumal der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument oder eine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorlegte und auch keine Gründe nennen konnte, warum die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes oder einer Geburtsurkunde mit Übersetzung nicht möglich war. Es ist sohin unstrittig, dass eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt wurde. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Die Sache vor dem Verwaltungsgericht bestimmt sich durch den Antrag des Antragstellers (= die Verwaltungssache), den Spruch der Behörde und die Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, über eine Sache abzusprechen, die nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war. Hat die Behörde beispielsweise einen Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen, darf das Verwaltungsgericht nur über diese Zurückweisung befinden. Ein Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG zu § 28 VwGVG).
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist:
Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG wegen Unvollständigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG sowie die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung vom 21.05.2021 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm. § 8 Asyl-DV.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am 06.05.2021 aufgefordert, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und die gemäß
§ 8 AsylG-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag nicht nachgekommen und hat kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde vorgelegt.
Da für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde gemäß § 8 AsylG-DV unerlässlich ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Es darf als allgemein bekannt angenommen werden, dass eine Behörde, die dem Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG verpflichtet ist, einem Antrag nur dann stattgeben darf, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Stattgabe vorliegen. Bei gegebener Sach- und Rechtslage hatte die belangte Behörde sohin keine andere Möglichkeit als den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu Spruchpunkt I. kann sohin nicht erblickt werden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
§ 4 AsylG-DV lautet:
„§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
Im gegenständlichen Fall liegt der Mangel des Fehlens eines gültigen Reisedokuments – sohin § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV – vor.
Die Heilung dieses Mangels konnte nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV zugelassen werden, zumal nicht hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde nicht möglich bzw. nicht zumutbar war. So gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde zu erlangen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine Gründe angeben, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, die fehlenden Urkunden vorzulegen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.05.2021 war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
§ 18 Abs. 5 BFA-VG lautet:
"(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Hierzu ist zu bemerken, dass vom BFA der Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde und der vorliegenden Beschwerde vom 17.06.2021 demnach zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Ablauf der (allgemeinen) Entscheidungspflicht nach § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 verpflichtet, über einen unzulässigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 (in Form einer Zurückweisung) zu entscheiden (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Der entsprechende Antrag in der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Heilung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Reisedokument VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W265.2191487.3.00Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021