Entscheidungsdatum
03.08.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
(1.) L524 2153676-1/45E
(2.) L524 2153682-1/44E
(3.) L524 2153679-1/41E
(4.) L524 2191380-1/8E
(5.) L524 2230875-4/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, und der (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstr. 11/6, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, (1.) Zl. 15-1073809410, (2.) Zl. 15-1073809508, (3.) Zl. 16-1107212901, (4.) vom 09.03.2018, Zl. 18-1183288101, (5.) vom 16.04.2020, Zl. 1263648305/200306536, betreffend Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2021,
A) den Beschluss gefasst:
Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
zu Recht erkannt:
XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
XXXX und XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wir den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
Die Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide vom 27.03.2017, (1.) Zl. 15-1073809410, (2.) Zl. 15-1073809508, (3.) Zl. 16-1107212901, die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides vom (4.) 09.03.2018, Zl. 18-1183288101 und die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides vom (5.) 16.04.2020, Zl. 1263648305/200306536, werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer verzichteten bereits in der mündlichen Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2153679.1.00Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021