TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/5 W220 2198457-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2021
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Entscheidungsdatum

05.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W220 2198457-1/12E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, ZI.: 1081331707-151027902, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 09.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Anlässlich seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, er sei in einer politischen Gruppierung tätig gewesen und bei Zwischenfällen vielfach verletzt worden. Da er jetzt nicht mehr politisch aktiv sein und dadurch weitere Probleme verhindern wolle, habe er flüchten müssen. Er befürchtet bei seiner Rückkehr, dass er getötet werden könnte oder ins Gefängnis kommen würde. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im wesentlichen an, dass er Vize-Obmann der Jugend-Nepali-Congresspartei an der Hochschule gewesen sei und seine Aufgabe darin bestanden habe, Personen zu unterstützen, welche aus ärmeren Dörfern gekommen seien, um zu studieren. Der Beschwerdeführer habe zudem einen Verwandten und Freund namens K. S. gehabt, welcher das Schwarzgeld der Parteispitze verwaltet habe, worüber der Beschwerdeführer bescheid gewusst hätte. Diese Information habe die Polizei, die von der Kommunistischen Partei Nepals gewesen sein dürfte, in Erfahrung bringen wollen. Aus Angst, dass der Beschwerdeführer gewisse Informationen über ihn an die Polizei verraten würde, habe K. S. ihm geraten, die Heimat zu verlassen. Danach sei K. S. zu Hause von der Polizei umgebracht worden.

Mit oben zitiertem Bescheid vom 03.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Fluchtvorbringens massiv widersprochen habe, darüber hinaus habe er keine Kenntnisse über die Nepalesische Congresspartei aufgewiesen, weshalb es ihm auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Bezug auf seine Person glaubhaft aufzuzeigen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer sein zuletzt erstattetes Vorbringen im wesentlichen wiederholte und als Beweismittel einen Zeitungsartikel sowie eine Mitgliedskarte der Nepalesischen Congresspartei, jeweils in Kopien, vorlegte.

Die Beweismittel wurden in weiterer Folge seitens des Gerichtes einer jeweiligen Übersetzung zugeführt.

Am 29.06.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde weiters die aktuelle Situation in seinem Heimatland vorgehalten und wurde ihm die Möglichkeit geboten, unmittelbar darauf mündlich zu replizieren, sowie innerhalb einwöchiger Frist eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nepals und der Volksgruppe der Newar sowie der Glaubensrichtung des Hinduismus zugehörig. Er führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist in Kathmandu geboren und hat sich mit seiner Familie, die einen Betrieb führt, bis zuletzt dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer absolvierte in Nepal Schulbildung im Umfang von elf Jahren und hat vollzeitig im Familienbetrieb mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer beherrscht die nepalesische Sprache in Wort und Schrift. Die Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und zwei Söhne sowie zahlreiche weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein eigenes Wohnhaus und der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen regelmäßig Kontakt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2015 durchgehend in Österreich auf. Er hat im Bundesgebiet keinerlei Deutschprüfungen absolviert, eine einfache Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch ist nur in ganz rudimentärer Weise möglich. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte in Form von vereinzelten Bekanntschaften; familiäre Anknüpfungspunkte hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit einem ungarischen Staatsangehörigen in einer Mietwohnung und arbeitet als Paketzusteller.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in Nepal weder aufgrund eigener politischer Tätigkeit für die Nepalesische Congresspartei noch wegen der politischen Tätigkeit eines Freundes bzw. Verwandten in seiner Heimat bedroht oder attackiert worden, er war aus diesem Grund keiner wie immer gearteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall einer Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ungerechtfertigten konkreten und individuellen physischen und/oder psychischen Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

1.3. Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal:

Der Beschwerdeführer läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer gehört im Hinblick auf sein Alter von fünfunddreißig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Nepal:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal vom 10.02.2021, gekürzt auf die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen:

„[…]

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt (BMEIA 22.1.2021). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018 befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie verursachen vereinzelt Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden (EDA 21.12.2020). Es kommt vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können]. Diese Protestaktionen können das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders in Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 12.1.2021).

Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 12.1.2021).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 13 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2020 wurde eine Person durch terroristische Gewalt getötet. Im Jahr 2021 wurden bis zum zum 24.1.2021 keine Opfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 24.1.2021).

Während es in der Vergangenheit Anlass zur Besorgnis über Maßnahmen der Indischen Grenzsicherheitskräfte im unmittelbaren Grenzgebiet gegeben hat, haben sich diese vereinzelten Vorfälle in letzter Zeit nicht intensiviert. Jedoch haben die offensiven Tätigkeiten durch chinesische Grenztruppen entlang der nördlichen Grenze zur autonomen tibetischen Region Chinas zugenommen. Berichten zu Folge fanden grenzüberschreitende Aktionen durch chinesische militärische Kräfte statt (BS 29.4.2020).

Nepal und Indien:

Der Nachbar Indien spielt durch die geographische und kulturelle Nähe für Nepal traditionell eine große Rolle. Neu-Delhi unterstützte das Land auf dem Weg zur Mehrparteien-Demokratie und sendete 2015 als erstes große Mengen Hilfsgüter in die Erdbebenregion. Die Hilfe ist dabei nicht ganz selbstlos (DW 4.4.2018). Nepal ist mit seinem „großer Bruder“ sehr eng verbunden (GIZ 1.2021), auch wenn seit 2015 eine stetige Schwächung der Beziehungen zwischen Indien und Nepal stattfindet (GW 2021).

Nepal beansprucht strategisch wichtiges Terrain im Himalaya, das auch von Indien beansprucht wird. In dem betroffenen Gebiet sind seit Jahrzehnten indische Truppen stationiert. Nepal veröffentlichte 2020 eine neue Landkarte, die das beanspruchte Gebier Nepal zuordnet, nachdem Indien begonnen hatte, eine neue Straße durch das umstrittene Gebiet zu bauen. Einen Grenzvertrag, den das Land mit dem damaligen britischen Kolonialreich Indien 1816 geschlossen hatte, interpretieren beide Länder zu ihrem Vorteil. Indien ist auch mit China in Grenzstreitigkeiten verwickelt (DS 18.6.2020)

Nepal und China:

Die Beziehungen zwischen China und Nepal haben sich in den letzten Jahren intensiviert (BS 29.4.2020). Nepal wendet sich zunehmend an China als Partner und verstärkt die Investitions- und Handelsbeziehungen, einschließlich der Einbindung an Chinas „Belt and Road“-Initiative (HRW 13.1.2021).

Ein gemeinsames Projekt zwischen China und Nepal sieht derzeit den Bau einer Eisenbahnlinie vor, die die westliche Region Tibets mit Nepal verbinden soll. Dieses Projekt war eines von mehreren bilateralen Abkommen, die während des Besuchs des nepalesischen Premierministers Khadga Prasad Sharma Oli in Peking im Juni 2018 unterzeichnet wurden (BS 29.4.2020). Darüber hinaus wird kolportiert dass im Oktober 2019 Abkommen über ein „System zum Grenzmanagement“ und einem Abkommen zur „Gegenseitigen juristischen Hilfe bei Kriminalfällen“ zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurden (GSTF 21.2.2020; vgkl. HRW 13.1.2021). Andere Quellen berichten, dass zwischen Nepal und China kein solches Auslieferungsabkommen besteht, aber seit Oktober 2019 eine gemeinsame Erklärung zur Bekämpfung von Kriminalität existent ist (BAMF 13.1.2021; vgl. BW 16.10.2019).

Die geografische Lage Nepals erfordert eine Politik der guten Nachbarschaft und einen entsprechenden Ausgleich der Interessen des Binnenstaates gegenüber den beiden Großmächten (GIZ 21.2021b; vgl. ORF 31.7.2020).

[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (GIZ 1.2021; vgl. FH 4.3.2020). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).

Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 11.3.2020).

Es gibt weiterhin im gesamten politischen Spektrum eine umfassende Akzeptanz für die Verschleppung einer Strafverfolgung von mehr als 63.000 Anklagen mit Bezug auf erfolgte Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen. Die Konfliktparteien haben bei ihrem Friedensschluss 2006 und in der Interimsverfassung von 2007 das Einsetzen einer Übergangsgerichtsbarkeit versprochen. Doch sind bis 2014, als die Kommission zur Untersuchung von Verschwundenen (COIDP) und die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) geschaffen wurden, keine Einrichtungen für eine Übergangsgerichtsbarkeit eingerichtet worden. Die Ermächtigungsgesetze, die mit diesen beiden Gremien verbunden sind, enthalten Amnestiebestimmungen, die praktisch sicherstellen, dass es zu keiner Strafverfolgung auf hoher oder breiter Ebene kommt. Ein daraufhin erfolgter Entscheid des Obersten Gerichtshofes hat entschieden, dass alle Bestimmungen, die Amnestien gewähren und solche Fälle von den Gerichten fernhalten, verfassungswidrig sind. Doch wird die Entscheidung des Gerichts von der Regierung ignoriert (BS 29.4.2020; vgl. AI 10.2020). Das Militär und die ehemaligen Rebellen schützen die Täter in ihren Reihen. Es herrscht ein Klima der Straflosigkeit (GIZ 1.2021).

Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowie politische Einflussnahmen bei Besetzungen von Posten, haben die Arbeit der Gremien und ihre Fähigkeit, das Vertrauen von Opfergruppen und der Zivilgesellschaft zu gewinnen, negativ beeinflusst (AI 10.2020). Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 1.2021; vgl. USDOS 11.3.2020).

Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterklärt, mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 11.3.2020).

Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BS 29.4.2020).

Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um (USDOS 11.3.2020).

Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BS 29.4.2020).

Sicherheitsbehörden

Die Armee (einschließlich Luftgeschwader) wird für die Verteidigung des Landes gegen einen Angriff von außen eingesetzt. Die dem Innenministerium unterstehende der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung eingesetzt, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 11.3.2020; vgl. CIA 5.2.2021).

Von den Polizeikräften werden schwere Formen von Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Im Zeitraum von Juni 2015 bis September 2020 wurden in den nepalesischen Massenmedien von mindestens 20 Todesfällen in Polizeigewahrsam berichtet (TW 22.6.2020; vgl. TH 14.9.2020). Eine genaue Anzahl der in Polizeigewahrsam verstorbenen Personen ist nicht verfügbar, da vom Department of Prison Management und dem nepalesischen Polizeipräsidium keine Aufzeichnungen über solche Vorfälle geführt werden (TKP 3.7.2020).

Zwar werden Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch werden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich, ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [1996-2006], keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020). Es gibt keine Anzeichen einer Abkehr von der Praxis polizeilicher Misshandlungen (USDOS 11.3.2020).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden (AI 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament seit 2014 anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 10.2020).

Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten nutzt die Polizei dennoch schwerste Formen des Missbrauchs sowie Misshandlungen, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020, DFAT 1.3.2019).

Die lokale Menschenrechts-NGO Advocacy-Forum (AF) berichtet, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, werden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt (USDOS 11.3.2020). Von Einsatz von Folter gegen Frauen und Kinder wird berichtet (DFAT 1.3.2021; vgl. HRCH 2019).

THRDA berichtet, dass 2017 34 Prozent der Häftlinge in Polizei-Haftanstalten im südlichen Terai-Gürtel des Landes körperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßlichen Vorfälle von keiner Polizeibehörde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 11.3.2020).

Es wurden keine Fälle von Foltervorwürfen in der Zeit des Bürgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 11.3.2020).

Korruption

Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedürftig (BS 29.4.2020). Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch werden die Gesetze dafür durch die Regierung nicht konsequent umgesetzt. Auch wird über Korruption innerhalb der Regierung berichtet (USDOS 11.3.2020).

Die Korruption innerhalb der Nepal Police [NP] und der APF [Armed Police Force] bleibt problematisch (USDOS 11.3.2020).

Nepal lag im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 124 (von 180) (TI 29.1.2019). Im Jahre 2019 erreichte Nepal eine Bewertung von 34 und belegte den 113. Rang (von 180) (TI 24.1.2020). 2020 lag das Land mit Bewertung 33 auf Platz 117 (von 180) (TI 28.1.2021).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Reihe inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitetet im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung und untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse zu Menschenrechtsfällen (USDOS 11.3.2020).

Unterstützt durch sozioökonomische Veränderungen und die Präsenz vieler internationaler NGOs haben sich seit dem ersten Übergang zur Demokratie, Anfang der 1990er Jahre, mehrere zivilgesellschaftliche Organisationen und Interessengruppen etabliert. Dazu gehören Gewerkschaften, kommunale Gruppen, lokale NGOs und Organisationen für die Rechte der Frauen. Sie spielen eine Rolle in der gesellschaftlichen Interessenvertretung und Interessenvermittlung. Organisationen wie die Nepal Federation of Indigenous Nationalities, die Nepal Bar Association und die Federation of Nepali Journalists haben in den letzten Phasen des politischen Wandels in Nepal erheblichen Einfluss ausgeübt, indem sie die öffentliche Debatte angeregt haben und auf politische Veränderungen gedrängt haben. Einige dieser Interessengruppen werden von internationalen Entwicklungsorganisationen finanziert, während andere ihre Unterstützung ausschließlich von lokalen, nationalen oder regionalen Akteuren erhalten. Einige Geldgeber und NGOs agieren halbstaatlich und erbringen in vielen Fällen Dienstleistungen und/oder üben starken Einfluss in politischen Arenen aus. Solche Organisationen nehmen auch eine wichtige Verbindungsrolle zwischen Bürgern und politischen Entscheidungsträgern im Zentrum ein (BS 29.4.2020).

Während Regierungsbeamte im Allgemeinen bei den Untersuchungen der NGOs kooperativ sind, erlegt die Regierung einigen internationalen NGOs administrative Auflagen auf und erschwert deren Tätigkeit (USDOS 11.3.2020). Ausländische NGOs müssen projektspezifische Vereinbarungen mit der nepalesischen Regierung treffen (FH 4.3.2020). Einige NGOs, vor allem solche mit religiösem Hintergrund, berichteten über zunehmende bürokratische Einschränkungen nach der erfolgten Dezentralisierung von Befugnissen an Beamte auf lokaler Ebene (USDOS 11.3.2020).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Ein freiwilliger Militärdienst ist im Alter von 18 Jahren möglich, eine Wehrpflicht gibt es nicht (CIA 5.2.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der ohnehin schwache Staatsapparat und die geringe Leistungsfähigkeit der Justiz sorgen dafür, dass Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz auch weiterhin nicht verwirklicht werden. Aspekte der Verfassung von 2015 wie etwa ein uneingeschränktes Begnadigungsrecht des Präsidenten tragen dazu bei, dass die politische Elite nur selten mit Konsequenzen für illegale Handlungen rechnen muss (BS 29.4.2020). Es wurde versäumt, gut dokumentierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Bürgerkrieges strafrechtlich zu verfolgen (BS 29.4.2020; vgl. HRW 20.11.2020). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 1.2021b). Die beiden Übergangsjustizbehörden, die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons (CIEDP), haben über 60.000 Beschwerden erhalten, aber keine der beiden Kommissionen hat irgendwelche der vorgebrachten Fälle abgeschlossen. Die Regierung hat es verabsäumt, auf Bedenken einzugehen, wonach es den beiden Kommissionen an Unabhängigkeit mangle. Im Januar [2021] wurden neue Kommissare für beide Gremien ernannt (HRW 13.1.2021).

Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Internet-Seiten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 10.2020).

Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 1.2021; vgl. AI 10.2020). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch wird über Benachteiligungen Angehöriger sexueller Minderheiten berichtet (USDOS 11.3.2020). Nepal hat es verabsäumt, wichtige Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Bekämpfung anhaltender Diskriminierung umzusetzen (AI 10.2020).

Die Durchsetzung der geltenden Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen (USDOS 11.3.2020).

Hunderttausende Menschen, fast 70 Prozent der Betroffenen des Erdbebens von 2015, leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende Betroffene nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018).

Haftbedingungen

Die Überbelegung in den Haftanstalten bleibt ein ernsthaftes Problem (USDOS 13.3.2019). Nepal verfügt über 74 Haftanstalten, die eine Gesamtkapazität von 15.466 Plätzen aufweisen. Insgesamt sind die angeführten Haftanstalten mit 25.685 Personen [Untersuchungshäftlinge und Verurteilte] belegt (WPB 11.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Nepals Gesetze sehen medizinische Untersuchungen von Häftlingen nach der Verhaftung, eine Separierung von Schwerkriminellen und minderschweren Straftätern sowie die Trennung von jugendlichen und erwachsenen Häftlingen vor. Das Mindestalter für die Strafmündigkeit ist mit dem zehnten Lebensjahr festgesetzt. Gefangene und Inhaftierte dürfen Besuch empfangen und ihre religiösen Praktiken ausüben (DFAT 1.3.2019).

Medizinische Untersuchungen für Häftlinge sind im Allgemeinen oberflächlich und die medizinische Versorgung für Häftlinge mit schweren Erkrankungen ist auf niedrigem Niveau. Gefangenen und Häftlingen werden regelmäßige medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorenthalten. Den meisten Gefängnissen fehlen separate Einrichtungen für Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen. Einige Häftlinge schlafen aufgrund des Mangels an Betten auf dem Boden und haben nur Zugang zu ungefiltertem, schmutzigem Wasser und unzureichender Nahrung. Viele Haftanstalten verfügen über schlechte Belüftung, Beleuchtung, Heizung und Bettwäsche. Einige Hafteinrichtungen halten Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen fest. Aufgrund des Fehlens angemessener Jugendstrafanstalten inhaftieren Behörden manchmal Kinder in Untersuchungshaft mit Erwachsenen oder erlauben Kindern, mit ihren inhaftierten Eltern in Haft zu bleiben (USDOS 11.3.2020).

Allgemein gestattet die Regierung in Gefängnis- und Untersuchungshaftzentren Monitoringbesuche durch die OAG, die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), die Nationale Frauenkommission und die Nationale Dalit-Kommission, sowie durch Anwälte der Angeklagten. THRDA und AF berichten jedoch, dass sie und einige andere NGOs oft daran gehindert werden, sich mit Gefangenen zu treffen oder Zugang zu Haftanstalten zu erhalten, obwohl einigen unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen, ein solcher Zugang gewährt wird (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).

Zwar werden durch das Gesetz willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verboten, doch sollen Sicherheitskräfte im Laufe des Jahres 2020 willkürliche Verhaftungen durchgeführt haben. Leitenden Bezirksbeamten wird vom Gesetz dazu ein großer Spielraum für Verhaftungen gewährt. Menschenrechtsgruppen geben an, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftvollmacht missbraucht, indem sie Personen rechtswidrig, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand, Verpflegung und medizinische Versorgung oder in unzureichenden Einrichtungen festhalte (USDOS 11.3.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).

Todesstrafe

Nepal gehört zu jenen Staaten, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsieht (AI 10.4.2019; vgl. DFAT 1.3.2020, TKP 4.5.2018)

Religionsfreiheit

Die Verfassung legt das Land als „säkularen Staat“ fest (USDOS 10.6.2020; vgl. GIZ 1.2021b), definiert aber Säkularismus als „Schutz der uralten Religion und Kultur und religiöse und kulturelle Freiheit" (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung bezieht sich dabei auf die besondere Schutzwürdigkeit von „Sanatana" (einem Sanskrit-Ausdruck), der den Hinduismus bezeichnet (BS 29.4.2019).

Die Religion ist Grundlage der traditionellen Kultur in Nepal. Nicht nur religiöse Praktiken, sondern auch Feste und Feiern, Literatur, Kunst und Architektur, Sitten und Bräuche, oder auch der Ablauf des täglichen Lebens, sind von der Religion geprägt. Die wechselvolle Geschichte des Landes hat entscheidend auch die Religion beeinflusst und die besondere Beziehung zwischen Hinduismus und Buddhismus in Nepal bewirkt (GIZ 1.2021b). Hinduismus und Buddhismus sind mit dem Tantrismus, sowie Resten animistischer Urreligionen, welche sämtliche Dinge mit einer Vielzahl von guten und bösen Geistern als beseelt betrachten, miteinander verwoben. Viele Feste werden gemeinsam, teils mit unterschiedlichen Inhalten, gefeiert. Buddhistische und hinduistische Kultstätten stehen nebeneinander oder werden auch gemeinsam genutzt (GIZ 1.2021b; vgl. DFAT 1.3.2019).

Das religiöse Weltbild besteht aus einem Nebeneinander religiöser Richtungen, Schulen und Theorien. Diese Art von Synkretismus macht die Einteilung in Religionsgruppen nur bedingt möglich: Dem letzten Zensus (2011) nach bekennen sich rund 80 Prozent der Gesamtbevölkerung zur ehemaligen Staatsreligion, dem Hinduismus, rund ein Zehntel sind Anhänger des Buddhismus, Muslime bilden vier Prozent und Kirati drei Prozent der Bevölkerung. Christen, Sikhs, Jainas und Bön bilden kleine religiöse Minderheiten mit etwa 0,4 Prozent (GIZ 1.2021b).

Die Verfassung legt fest, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion zu bekennen, auszuüben und zu schützen. Während der Ausübung dieses Rechts verbietet die Verfassung Einzelpersonen, sich an Handlungen zu beteiligen, die „gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral“ verstoßen oder die „die öffentliche Rechts- und Ordnungslage beeinträchtigen.“ Es ist verboten, andere Personen von einer Religion zu einer anderen zu bekehren oder die Religiosität anderer zu stören. Zuwiderhandlungen stehen unter Strafe (USDOS 10.6.2020; vgl. DFAT 1.3.2019).

Von lokalen Vorfällen zwischen religiösen Gruppen und Diskriminierungen wird berichtet (DFAT 1.3.2019).

Ethnische Minderheiten und Kasten

Die nepalesische Verfassung von 2015 richtete verschiedene Kommissionen ein, um die Rechte von Dalits, Tharus, Muslimen, Madhesis und indigenen Völkern zu schützen und die Inklusion zu fördern, aber die Regierung hat sie weitgehend ungenutzt und ineffektiv in ihrer Funktion gelassen. Angehörige der sogenannten unberührbaren Kasten (Dalits) sind nach wie vor erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Diskriminierung durch „hochkastige“, oft als „Hügel-Eliten“ (weil sie in der zentralen Hügelregion leben) bezeichnete Hindus ausgesetzt, die immer noch dominante Positionen in der Bürokratie und den politischen Institutionen sowie im komplexen sozioökonomischen System Nepals innehaben (BS 29.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021).

Im Zuge der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfahren marginalisierte ethnische Gruppen im Land Beschränkungen im Zugang zu Gesundheitsleistungen (HRW 14.1.2021; vgl. AI 10.2020).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen, die aber nicht einheitlich durchgesetzt werden. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden (USDOS 11.3.2020). Es gibt zehn formale Ein- und Ausreisepunkte, von denen der Flughafen Kathmandu der einzige internationale Flughafen ist (DFAT 1.3.2019).

Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 11.3.2020).

In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren (AA 12.1.2021).

Grundversorgung und Wirtschaft

Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1.034 US-Dollar pro Jahr ist Nepal eines der ärmsten Länder der Welt. Die instabile politische Situation, der Mangel an ausgebildeten Arbeitskräften und die schwache Infrastruktur behindern die wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Eine anhaltend hohe Inflation vermindert die Kaufkraft der Bevölkerung. Im Index of Economic Freedom 2020 nimmt Nepal den 139. Platz unter 180 Ländern ein (GIZ 1.2021c).

Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Nepals zwar insgesamt verbessert, das Investitionsklima leidet aber unter gesetzlicher Überregulierung. Der defizitäre Staatshaushalt und der steigende Schuldendienst geben weiter Anlass zur Sorge. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren zwischen zwei und vier Prozent und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Wirtschaftliche Reformagenda und Armutsbekämpfung stellen große Herausforderungen an die junge Republik. Die instabile politische Lage hemmt wichtige Investitionen der öffentlichen Hand und wirkt sich negativ auf das Geschäftsklima aus. Die Entwicklung Nepals wird durch immer Naturkatastrophen - wie Überschwemmungen und Erdrutsche - gebremst. Das Erdbeben vom April 2015 hat die Infrastruktur im Kathmandu-Tal und anderen betroffenen Landesteilen schwer beschädigt (GIZ 1.2021c). Etwa 20 Prozent aller Gebäude, die 2015 beschädigt wurden, sind der Hilfsorganisation Plan International zufolge bis heute nicht repariert. Geldmangel und administrative Hürden erschweren den Wiederaufbau (SZ 24.4.2020).

Neben den Folgen des verheerenden Erdbebens brachten Blockaden wichtiger Handelsrouten die Wirtschaft zum Erliegen. Die Parteien und politische Gruppierungen unterschiedlichster Ausrichtung rufen immer wieder zu Streiks auf. Diese wirken sich negativ auf alle wirtschaftlichen Sektoren aus, von der Großindustrie bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen. Bürokratie und unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 1.2021c).

Die wirtschaftliche Entwicklung Nepals ist schwer von der Coronakrise getroffen. Eine strenge Ausgangssperre hat vier Monate lang das öffentliche Leben in Nepal weitgehend lahmgelegt. Zahlreiche Menschen kamen in eine finanzielle Notlage. Zwei wichtige Einnahmequellen brechen dem Staat weg: Die Überweisungen nepalesischer Arbeitsmigranten, die geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP ausmachen, und die Einnahmen aus dem Tourismussektor (GIZ 1.2021c).

Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2019: 1,4 Prozent) (WKO 10.2020). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia und den Golfstaaten (GIZ 1.2021c). Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Reise, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus (GIZ 1.2021b).

Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark vom jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend (BS 29.4.2020).

Kinderarbeit ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem in Nepal (UNHRC 4.1.2021).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen ist nur schwach entwickelt (GIZ 1.2021b). Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (BMZ 21.2.2019). Viele Kliniken sind medizinisch und organisatorisch nur für eine Grundversorgung ausgestattet, spezifische medizinische Kompetenzen fehlen (DNH 2021). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 1.2021b).

Im Bericht des nepalesischen Department of Health Services (Dokumentationszeitraum 2018/2019) waren in Nepal 125 (rd. 34 Prozent) öffentliche Krankenhäuser und 1.822 (rd. 93,5 Prozent) private Gesundheitseinrichtungen (DOHS 2019).

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten. Unterernährung und Erkrankungen des Magen-Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 30.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch (GIZ 1.2021b). Nach jahrzehntelangen Fortschritten im Bereich der Mütter- und Säuglingsgesundheit haben Untersuchungen ergeben, dass die Zahl der Geburten in Gesundheitseinrichtungen während der im März 2020 begonnen viermonatigen nationalen Abriegelung des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, um mehr als die Hälfte zurückging. Neo-natalen Todesfälle stiegen in diesem Zeitraum an. Marginalisierte ethnische Gruppen, wie beispielsweise die Madhesi, hatten eingeschränkt Zugang zu klinischen Dienstleistungen (HRW 13.1.2021).

Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 70 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er-Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern. Seit Ausbruch der COVID-19 Pandemie hat Nepal über 260.000 Infektionen und über die 2.000 Todesopfer [Stand Jänner 2021] verzeichnet. Die Krankenhäuser sind überlastet (GIZ 1.2021b).

Zwar wird durch die Regierung Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung gestellt (USDOS 11.3.2020), jedoch stürzen Krankheiten oder Unfälle die Menschen in Nepal häufig in bittere Armut. Viele Nepalesen haben keine Versicherung, die vor den finanziellen Folgen einer Krankheit schützt (DNH 2021). Elterliche Diskriminierung von Mädchen führt oft dazu, dass verarmte Eltern bei der medizinischen Versorgung ihren Söhnen Vorrang einräumen (USDOS 11.3.2020)

Rückkehr

Das Gesetz gewährt nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr (USDOS 11.3.2020).

Ausgenommen von diesen Rechten sind die meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes durch entsprechende Gesetze eingeschränkt ist. Die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen im Land werden nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 11.3.2020).“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren, an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Verfahren. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente – nicht abschließend geklärt werden konnte.

Die Feststellungen zum Herkunftsort, der Ausbildung, den Sprachkenntnissen und dem Familienstand sowie den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Aktivitäten, den Lebensumständen, den Sprachkenntnissen und den familiären, wirtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass der Beschwerdeführer in Nepal nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt worden ist und im Fall einer Rückkehr nach Nepal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt ist.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe ist festzuhalten, dass er anlässlich seiner Erstbefragung im wesentlichen ein anderes Vorbringen erstattete als im Rahmen seiner etwa zweieinhalb Jahre später stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesamt, wohingegen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Großen und Ganzen überhaupt kein konkretes und inhaltlich nachvollziehbares Fluchtvorbringen mehr darzulegen vermochte. Im Einzelnen ist dazu auszuführen, wie folgt:

Bei seiner polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei bei „einer politischen Gruppierung“ tätig gewesen und bei Zwischenfällen vielfach verletzt worden. Er habe aus seiner Heimat flüchten müssen, da er jetzt nicht mehr politisch aktiv sein und dadurch weitere Probleme verhindern wolle.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer auf die Frage nach seiner politischen Betätigung in der Heimat vor, er sei Vize-Obmann der Jugend-Nepali-Congresspartei an der Hochschule gewesen und habe seine Aufgabe darin bestanden, Personen zu unterstützten, welche aus ärmeren Dörfern gekommen seien, um zu studieren; darüber hinaus habe er namentlich genannten Freund bzw. Verwandten (K.S.) gehabt, welcher das Schwarzgeld der Parteispitze verwaltet habe, worüber der Beschwerdeführer genau bescheid gewusst habe. Diese Information habe die offenbar der Kommunistischen Partei Nepals zugehörige Polizei in Erfahrung bringen wollen, weshalb K. S. dem Beschwerdeführer geraten habe, die Heimat zu verlassen. Über Vorhalt seines anlässlich der Erstbefragung erstatteten Fluchtvorbringens erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte damals seinen jetzigen Fluchtgrund gemeint, nur habe er ihn ausführlicher geschildert. Dass die vorm Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit geltend gemachten Fluchtmotive jedoch inhaltlich nicht einmal ansatzweise mit jenen zuvor angeführten übereinstimmten, ist offensichtlich und vermochte der Beschwerdeführer auch seine anlässlich der Erstbefragung angedeuteten „vielfachen Verletzungen“ bei politischen Zwischenfällen nicht näher auszuführen bzw. erwähnte er solche in keiner Weise. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt zeigte sich der Beschwerdeführer sodann weiters nicht imstande, das Gründungsdatum oder die Flagge der Nepalesischen Congresspartei korrekt anzugeben bzw. zu beschreiben und antwortete er auf die Frage, seit wann er Mitglied dieser Partei sei, mit der dem nepalesischen Kalender entsprechenden Jahreszahl „2075“. Hiezu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt, erklärte der Beschwerdeführer, auch nicht einmal ansatzweise mehr zu wissen, seit wann er der Nepalesischen Congresspartei angehört habe; das von ihm ursprünglich angeführte Datum („2075“) bestritt der Beschwerdeführer dabei vehement und meinte, er habe vormals zur Partei keine korrekten Angaben tätigen können, weil er sehr nervös und unter Stress gestanden sei. Auf die Frage der zuständigen Richterin, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Parteifunktion ausgeübt bzw. welche Aufgaben er für die Partei wahrgenommen hätte, antwortete dieser, er sei immer mit K. S. unterwegs gewesen und habe Motorräder zur Verfügung gestellt. Über hartnäckigere diesbezügliche Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer sodann, er hätte auch Werbung für die Partei gemacht, indem er Parteizettel verteilt habe. Auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer von der Partei für derartige Unterstützungsleistungen herangezogen worden wäre, vermochte dieser keinerlei konkrete Angaben zu tätigen. Über richterlichen Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch in der mündlichen Verhandlung inhaltlich gleichbleibend angeführt hätte, Vize-Obmann der Jugend-Nepali-Congresspartei gewesen zu sein, meinte dieser ausweichend, dabei habe es sich ja um die Jugend-Schwesterpartei gehandelt, weshalb er dies nicht gesagt hätte. Über Vorhalt, dass die Frage nach etwaigen politischen Funktionen seinerseits stets gleichlautend verlaufen wäre, antwortete der Beschwerdeführer lapidar, er sei auf die „große Partei“ fokussiert gewesen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen sein Antwortverhalten nicht zu erklären und stellen offensichtliche Schutzbehauptungen dar.

In der mündlichen Verhandlung zog sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Fluchtvorbringens darauf zurück, dass er in seiner Heimat aufgrund der häufigen Kontakte zu dem angeblich politisch tätig gewesenen K. S. gefährdet sei, da er „viele Sachen“ von diesem wüsste (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 10) und behauptete er darüber hinaus erstmalig, besagter K.S. habe Geldprobleme mit anderen Mitgliedern gehabt und hätte er außerdem „viel Geld“ beim Beschwerdeführer aufbewahrt. Auf die richterliche Frage, „welche Sachen“ der Beschwerdeführer von K. S. wüsste, schwächte er zunächst dahingehend ab, indem er meinte, er sei gefährdet, „weil sie geglaubt hätten, dass er alles wüsste, was K.S. gewusst habe, aber habe ihm dieser auch nicht alles gesagt“ (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 11), um schließlich über neuerliche diesbezügliche Befragung inhaltslos zu wiederholen, „vielleicht glaubten sie, dass er alles wüsste, dass K.S. ihm alles erzählt hätte.“

Über Befragung, weshalb sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach den angeblich fluchtauslösenden Geschehnissen einen Zeitungsartikel aus der Heimat nachschicken habe lassen, erklärte dieser, es nicht zu wissen. Auf die richterliche Frage, weshalb sein angeblicher Freund (K.S.) in besagtem Zeitungsartikel (welcher lediglich in Kopie vorgelegt wurde) einen anderen Familiennamen (nämlich K.G.) ausweise, antwortete der Beschwerdeführer, der in der Zeitung aufscheinende Familienname stelle lediglich den „Spitznamen“ seines Freundes dar. Vor dem Hintergrund des gesamten Aussageverhalten des Beschwerdeführers muss diese Behauptungen aber als bloße Schutzbehauptungen seinerseits gewertet werden.

In einer Gesamtabwägung ist daher aufgrund des inhomogenen, widersprüchlichen und letztlich inhaltsleeren Vorbringens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass dieser in Nepal aufgrund seiner angeblich politischen Tätigkeit bzw. jener eines Freundes einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen ist bzw. im Fall seiner Rückkehr wäre.

Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal:

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nepal gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan:

Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nepal keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt, sodass unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

Bezüglich der Sicherheitslage in Nepal wird nicht verkannt, dass diese vor allem in urbanen Zentren angespannt bleibt und Unruhen, Streiks und Anschläge nicht auszuschließen sind; allerdings ergibt sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht, dass die willkürliche Gewalt ein Ausmaß erreicht, dass es im Allgemeinen für Zivilisten wahrscheinlich erscheint, dass sie tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes sein werden.

Im Hinblick auf die Grundversorgung der nepalesischen Bevölkerung wird nicht übersehen, dass Nepal eines der ärmsten Länder der Welt ist und die wirtschaftliche Entwicklung in Nepal sowohl von Naturkatastrophen gebremst als auch aktuell von der COVID-19-Pandemie getroffen wird. Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass eine das Überleben sichernde Grundversorgung der nepalesischen Bevölkerung nicht mehr gegeben wäre.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, beherrscht die Sprache Nepalesisch in Wort und Schrift und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in Nepal, wo er eine elfjährige Schulbildung absolvierte und im familieneigenen Betrieb arbeitete, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm möglich und zumutbar ist, im Fall einer Rückkehr nach Nepal seinen notwendigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und seine grundlegende Existenz zu sichern. Die Familie des Beschwerdeführers wohnt nach wie vor im eigenen Haus und leben die Eltern des Beschwerdeführers von den Einkünften aus dem familieneigenen Betrieb; auch seine Ehefrau und seine beiden Kinder sowie zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers sind nach wie vor in der Heimat aufhältig und hat der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer könnte daher überdies jedenfalls auf ein umfassendes familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen und bei seinen Familienangehörigen Unterkunft finden. Vor diesem Hintergrund und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind daher keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in Nepal in seiner Existenz bedroht wäre; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Die notorische Lage in Nepal betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung (https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter von vierzig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der nepalesischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre.

2.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der maßgeblichen Situation in Nepal:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

In der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Länderberichte vorgehalten, ihm die Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme geboten sowie zusätzlich eine einwöchige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, welche von ihm nicht wahrgenommen wurde. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen wurde nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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