Entscheidungsdatum
01.09.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W114 2205211-1/17E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl. 1136609004-161614031/BMI-BFA_KNT_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.07.2022 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem, stellte am 30.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Parwan zu stammen. Er sei ca. zwei Jahre zu Hause unterrichtet worden. Er wisse nichts über den Verbleib seiner Eltern und von zwei Schwestern. Seine Eltern wären mit zwei Schwestern, als er selbst erst ein Jahr alt gewesen sei, wegen Problemen mit Feinden geflüchtet und hätten ihn und seinen Bruder XXXX , der am XXXX geboren sei, bei seinem Onkel XXXX und seiner Tante XXXX zurückgelassen. Sein Onkel habe ihn und seinen Bruder aufgezogen. Der Beschwerdeführer habe immer Angst gehabt bzw. habe nicht so leicht die Wohnung verlassen und keine Schule besuchen können. Die Feinde seiner Eltern hätten auch schon einmal seinen Bruder entführt. Er sei aus Furcht vor den Feinden seines Vaters geflüchtet, weil er befürchte von diesen getötet zu werden.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.12.2016, Zl. 2 PS 258/16 g, wurde der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut.
4. Der Beschwerdeführer selbst wurde im Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht einvernommen.
Am 28.02.2018 wurde der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX , von einem Organ des BFA einvernommen. Dabei führte dieser u.a. aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2008 oder 2009 „vor der Mafia wegen der Ehre geflüchtet“ wären und kurz zuvor den Beschwerdeführer an seine Frau XXXX übergeben hätten. Bei XXXX handle es sich auch um die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers. Er kenne den Aufenthaltsort der Eltern des Beschwerdeführers nicht. Die Fluchtgründe von XXXX wären auch für den Beschwerdeführer maßgeblich.
Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Onkel des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass u.a. sein Vater (der Großvater des Beschwerdeführers) für die damalige kommunistische Regierung Afghanistans tätig gewesen wäre. In seiner Funktion habe der Großvater des BF das Angebot damals inhaftiert gewesene Personen, sie gegen Geld freizulassen, abgelehnt. Nach dem Umsturz der kommunistischen Regierung wären diese inhaftierten Personen freigekommen. In weiterer Folge wären Drohungen der ehemals Inhaftierten gegen den Großvater des BF und dessen Familie ausgesprochen worden. Die Familienmitglieder des Großvaters des Beschwerdeführers wären in allen Provinzen Afghanistan erkannt worden. Daher hätten die Familienmitglieder in den 1990er Jahren wiederholt Afghanistan verlassen und wären nach Pakistan und auch in den Iran geflüchtet. Doch auch in diesen Staaten habe es Probleme gegeben. Der Großvater des BF sei schließlich Anfang 2015 bei einem Überfall ums Leben gekommen. Unmittelbar danach sei auch das Haus von XXXX angegriffen sowie der Bruder des Beschwerdeführers kurzzeitig entführt worden.
Befragt zur Entführung des Bruders des Beschwerdeführers vermochte der Onkel des Beschwerdeführers nicht darzulegen, dass diese Entführung in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Großvaters des Beschwerdeführers als Mitglied der kommunistischen Arbeit stehe, sondern führte aus, dass die „Mafia“ den Bruder des BF entführt habe, damit sie „etwas von seiner Familie“ verlangen könnten. Dem Bruder sei aber selbständig die Flucht gelungen.
Ende 2015 oder Anfang 2016 habe die Familie mit dem Beschwerdeführer Afghanistan schließlich verlassen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2018, Zl. 1136609004-161614031/BMI-BFA_KNT_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die von seinem Onkel XXXX vorgebrachten Fluchtgründe wären nicht glaubwürdig. Weder dieser Onkel noch der Beschwerdeführer selbst wären bei einer Rückkehr in Afghanistan einer individuellen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Ebenso habe auch bei seiner Tante XXXX keine Bedrohung oder Verfolgung festgestellt werden können. Die Rückkehr nach Afghanistan sei möglich, weil der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Familie sowie seinem volljährigen Bruder zurückkehren könnte. Der Familie des Beschwerdeführers sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar; ihnen wäre es möglich nach einer Rückkehr nach Afghanistan dort zu arbeiten und damit auch den minderjährigen Beschwerdeführer zu versorgen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2018 zugestellt. Gleichzeitig wurden vom BFA auch seinem Onkel XXXX , seinem zwischenzeitig geborenen Cousin XXXX , seinem Bruder XXXX und seiner Tante XXXX abweisende Entscheidungen zugestellt.
6. Gegen diese Entscheidungen erhoben XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und der Beschwerdeführer, alle damals vertreten durch den XXXX , mit gemeinsamem Schriftsatz vom 04.09.2018 Beschwerde.
In diesem Schriftsatz wird vorgebracht, dass alle Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einerseits aus „politischen/religiösen Gründen“ andererseits wegen „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ verfolgt werden würden. Die Beschwerdeführer würden eine geschlechtsspezifische als auch eine Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit der Familie der Beschwerdeführer befürchten.
Das BFA habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei. Die Beschwerdeführer hätten ausführliche, konkrete und lebensnahe Angaben gemacht. Sie hätten ihre fluchtauslösenden Ereignisse so geschildert, wie es von jemandem zu erwarten wäre, der das Gesagte auch tatsächlich erlebt habe.
XXXX , die Tante des Beschwerdeführers sei eine westlich orientierte Frau und weise eine Haltung auf, die den konventionellen afghanischen Werten widerspreche. Sie wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit gravierenden Einschränkungen ihrer fundamentalen Menschenrechte konfrontiert, sodass ihr der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
Letztlich sei noch festzustellen, dass auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr der Beschwerdeführer nicht zulasse und dass sich die Beschwerdeführer in Österreich bereits gut integriert hätten, sodass eine Rückkehrentscheidung unvertretbar sei.
7. Die Beschwerde betreffend XXXX (Onkel des BF), XXXX (Tante des BF), XXXX (gemeinsames Kind von XXXX und von XXXX und damit Cousin des Beschwerdeführers), bzw. betreffend XXXX (Bruder des Beschwerdeführers) und betreffend den Beschwerdeführer wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Verfahrensunterlagen und Begleitschreiben des BFA vom 05.09.2018 am 07.09.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
Im BVwG wurden am 07.09.2018 alle fünf Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W128 zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung zugewiesen.
Am 17.09.2018 sprach der Leiter der Gerichtsabteilung W128 ausschließlich hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers seine Unzuständigkeit aus und wies darauf hin, dass unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 hinsichtlich des nunmehrigen Beschwerdeführers XXXX in Bezug auf XXXX , XXXX und XXXX kein Familienverfahren zu führen sei, da zwar XXXX aufgrund des Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.12.2016, Zl. 2 PS 258/16 g, gesetzlicher Vertreter sei, dieses rechtserbliche Verhältnis jedoch vor der Einreise nach Österreich, die spätestens am 30.11.2016 erfolgt sei, nicht bestanden habe. Zusätzlich habe der BF (damals) nicht mit seinem Onkel, seiner Tante und dem Cousin zusammengewohnt.
Die Unzuständigkeitsanzeige berücksichtigend wurde im BVwG dieses Beschwerdeverfahren am 07.09.2018 der Gerichtsabteilung W120 zugewiesen.
8. Mit Schreiben vom 09.06.2020, 06.05.2021 und 24.05.2021 wurden Dokumente vorgelegt, wodurch eine ausgezeichnete Integration des Beschwerdeführers in Österreich unter Beweis gestellt werden sollte.
9. In den Beschwerdeverfahren, GZ W128 2205210-1, W128 2205208-1, W128 2205206-1, betreffend die Beschwerden von XXXX , von XXXX und von XXXX wurde im BVwG am 20.05.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung wurde vom zuständigen Richter des BVwG XXXX , und daraus ableitend im Familienverfahren auch XXXX und XXXX der Status von Asylberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan erteilt, wobei einzig als asylrelevant erkannt wurde, dass es sich bei XXXX um „eine westlich orientierte Frau“ handeln würde, die wegen dieser westlichen Orientierung bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Schwierigkeiten geraten und damit asylrelevant verfolgt werden würde. Darüberhinausgehende berücksichtigungswürdige Gründe, hinsichtlich derer XXXX , XXXX oder XXXX der Status von Asylberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan zu erteilen wäre, wurden in den zu W128 2205210-1, W128 2205208-1, W128 2205206-1 geführten Beschwerdeverfahren vom BVwG weder thematisiert noch vom BVwG festgestellt.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 29.06.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W120 abgenommen und der Gerichtsabteilung W114 des BVwG zugewiesen.
11. Am 19.07.2021 fand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung statt, an der neben dem Beschwerdeführer, der in diesem Verfahren durch den XXXX , vertreten wurde, auch sein Onkel XXXX , als dessen gesetzlicher Vertreter teilnahm.
Eingangs dieser Verhandlung wurde vom zuständigen Richter dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin und dem Onkel XXXX ausführlich erklärt, dass der BF – unter Berücksichtigung und im Sinne von § 2 Abs.1 Z 22 AsylG 2005 – kein Familienangehöriger von XXXX , XXXX oder XXXX sei. Sein Onkel XXXX sei zwar aufgrund des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.12.2016, Zl. 2 PS 258/16 g, gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers. Die durch den Obsorgebeschluss geschaffene gesetzliche Vertretung – so das BVwG – sei erst durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.12.2016, Zl. 2 PS 258/16 g, entstanden und habe daher nicht bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, die spätestens am 30.11.2016, erfolgt sei, noch nicht bestanden. Daher wären für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Onkels XXXX und seiner Tante XXXX auch nicht die Bestimmungen für ein Familienverfahren anzuwenden.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 19.07.2021 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Die Verhandlung fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Ein Vertreter des BFA ist trotz Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.
Der Beschwerdeführer vermochte – im Falle einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan – keine individualisierbare Person benennen, von der für den Beschwerdeführer eine konkrete und nachvollziehbare Verfolgungsgefahr ausgehen könnte. Derart vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer überall in Afghanistan bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Das erkennende Gericht stellte entscheidungserheblich fest, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan über kein ihn unterstützendes familiäres oder soziales Netzwerk verfügen würde, das in der Lage wäre oder gewillt wäre, ihn bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen. Er verfüge zudem über keine Berufserfahrung. In Afghanistan sei er zu jung gewesen, um zu arbeiten. Er sei in Afghanistan nur zwei Jahre lang unterrichtet worden und besuche in Österreich eine Schule. Unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) wurde abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.07.2022 erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.). Diese Entscheidung wurde begründet. Die Rechtsmittelbelehrung und die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde erteilt. Unter Berücksichtigung der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde nicht darüber entschieden, ob gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision zulässig sei. Befragt zu einem allfälligen Rechtsmittelverzicht gaben weder der Beschwerdeführer noch seine Vertreterin eine Erklärung ab.
12. Mit Schriftsatz vom 28.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX , die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
13. Noch bevor eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses an den Beschwerdeführer übermittelt wurde, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.08.2021 Revision gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2021 erhoben.
14. Die nunmehr schriftliche Ausfertigung des am 19.07.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses ergeht in Umsetzung des Antrages des Beschwerdeführers vom 28.07.2021.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der im Asylverfahren erfolgten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG vom 19.07.2021 und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in den EASO-Länderleitfaden „Country Guidance: Afghanistan“ aus Dezember 2020 und die UNCHR-Richtlinien vom 30.08.2018 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Sunnit und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe. Er ist minderjährig.
1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Parwan. Er wurde im Kleinkindalter von seinen Eltern an seine Tante, XXXX , (Schwester seines Vaters) und an seinen Onkel, XXXX , (Bruder seiner Mutter) übergeben. Der Beschwerdeführer kennt den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht. Seine Tante und sein Onkel wissen ebenfalls nichts vom Verbleib der Eltern.
1.1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21.12.2016, Zl. 2 PS 258/16 g, wurde der Onkel des Beschwerdeführers mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2021, GZ W128 2205210-1/17Z u.a., wurde dem Onkel, der Tante und dem Cousin des Beschwerdeführers der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Dabei beruht die Gewährung des Status von Asylberechtigten einzig auf dem Umstand, dass das BVwG zur Auffassung gelangte, dass XXXX als westlich orientierte Frau bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht wäre und der Tatsache, dass XXXX als deren Ehemann im Familienverfahren davon ableitend ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan zwei Jahre von einem Privatlehrer unterrichtet. Derzeit besucht er die XXXX in XXXX . Er war weder in Afghanistan noch in Österreich erwerbstätig und verfügt dementsprechend über keine Berufserfahrung oder -qualifikation.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.6. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.1.7. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Afghanistan aufgrund von politischen Aktivitäten seines Großvaters keiner individuellen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer vermochte es nicht glaubhaft zu machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Konventionsgrund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr bedroht wäre oder wegen eines solchen Konventionsgrundes auch tatsächlich verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer ist minderjährig und verfügt in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk, welches in der Lage und auch gewillt ist, ihn bei einer Ansiedelung in Afghanistan zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine Eigenschaften oder Fähigkeiten aufgrund derer es ihm auch ohne Inanspruchnahme eines Unterstützungsnetzwerkes möglich wäre, auf Dauer in Afghanistan ein menschenrechtsgerechtes Leben führen zu können. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Neuansiedlung an keinem Ort in Afghanistan Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit letztlich in eine existenzbedrohende Situation geraten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
2.1. Zum Beschwerdeführer:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Religionsbekenntnis und zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf dessen insoweit im Asylverfahren gleichbleibende und glaubhafte Angaben, die im Übrigen auch nicht bestritten wurden.
2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und dass dieser bei seiner Tante und seinem Onkel aufgewachsen ist, stützen sich insbesondere auf die Einvernahme des Onkels vor dem BFA sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BVwG. Ebenso gaben beide an, seit der Übergabe des Beschwerdeführers nichts mehr über den Verbleib der Eltern des Beschwerdeführers zu wissen.
2.1.3. Die Feststellung zur Übertragung der Obsorge auf den Onkel des Beschwerdeführers sowie der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ergibt sich aus den angeführten und dem BVwG vorliegenden Entscheidungen.
2.1.4. Die Feststellung zur zweijährigen, häuslichen Schulbildung des Beschwerdeführers in Afghanistan folgt ebenfalls den Angaben des Onkels sowie jenen des Beschwerdeführers. Der Besuch der XXXX in XXXX ergibt sich aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Jahreszeugnis vom 09.07.2021. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines jungen Alters bisher noch nicht erwerbstätig war, ist glaubhaft.
2.1.5. Die Feststellung zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit stützt sich wiederum auf die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.
2.1.6. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem.
2.1.7. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, stützt sich auf die eingeholte Strafregisterauskunft.
2.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der von seinem Onkel geschilderten Umstände keine individuelle und konkrete Bedrohung oder Verfolgung zu befürchten hätte, beruht auf folgenden Überlegungen:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Tante des Beschwerdeführers aufgrund ihrer westlich orientierten Lebenshaltung der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 wurde daher auch dem Onkel des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Ehegatte der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass die eigenen Fluchtgründe des Onkels dahingehendgestellt bleiben konnten. Die Fluchtgründe des Onkels, welche nach dessen Angaben auch für den Beschwerdeführer maßgeblich seien, sind daher gegenständlich näher zu prüfen.
Nach den Angaben des Onkels des Beschwerdeführers gehe die mutmaßliche Verfolgung der gesamten Familie auf die Tätigkeit des Großvaters des Beschwerdeführers für die damalige kommunistische Regierung zurück. Nach dem Sturz dieser Regierung sei der Großvater samt der gesamten Familie ins Visier der Mujaheddin geraten, sodass diese zur Flucht u.a. nach Pakistan und in den Iran gezwungen gewesen sei, in weiterer Folge aber zurück nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Die gesamte Familie werde seit 1992 durchgehend von den Mujaheddin bedroht (vgl. die Einvernahme des Onkels des Beschwerdeführers vor dem BFA, S. 12). Hinzu kämen Angriffe bzw. Bedrohungen durch die Mafia (vgl. die Einvernahme, S. 10, 16 und 20) und die Taliban (vgl. die Einvernahme, S. 10 und 18). Außerdem sei sein Vater (der Großvater des Beschwerdeführers) dreimal verheiratet gewesen und habe 120 Enkelkinder, die ihm ebenfalls Probleme machen würden, indem sie der Mafia alles weitererzählen würden (vgl. die Einvernahme des Onkels vor dem BVwG, S. 21).
Das Fluchtvorbringen des Onkels des Beschwerdeführers erscheint dem erkennenden Gericht bei näherer Betrachtung in sich widersprüchlich und unplausibel. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung der mutmaßlichen Verfolger oftmals variiert. Der Onkel des Beschwerdeführers spricht zum einen von den Mujaheddin, zum anderen von der Mafia und den Taliban. Es ist unklar, ob es sich dabei um ein und dieselben Verfolger handeln soll, welche die Familie aufgrund der Tätigkeit für die damalige kommunistische Regierung bedrohen würden. Sofern dies der Fall ist, ist nicht nachvollziehbar, warum weitere Verwandten des Großvaters („120 Enkelkinder“) Informationen über den Onkel an die mutmaßlichen Verfolger weiterleiten sollten. Diese müssten ja als Angehörige des Großvaters ebenfalls im Visier der Mujaheddin bzw. Taliban stehen, zumal der Onkel des Beschwerdeführers oftmals betont, dass die gesamte Familie bedroht sei (vgl. die Einvernahme vor dem BFA, S. 12). Weiters ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Großvater und dessen Familie nicht im Ausland verblieb, in das es offenbar unmittelbar nach dem Sturz der kommunistischen Regierung floh. Der Onkel gab in diesem Zusammenhang an, dass es in Pakistan zu einer Entführung eines Schwagers und im Iran zur nicht näher erläuterten „Gefangenahme“ kam (vgl. die Einvernahme, S. 11). Selbst in diesem Fall erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan (zu diesem Zeitpunkt im Bürgerkrieg befindlich bzw. in weiterer Folge unter Taliban-Herrschaft) aber nicht erwartbar, sondern vielmehr eine weitere Flucht in einen anderen Staat. Überdies gab der Onkel des Beschwerdeführers weiters an, dass sein in London lebender Cousin, XXXX , regelmäßig nach Afghanistan zurückkehre, um seine Familie in Afghanistan zu besuchen, obwohl auch er der Bedrohung durch die mutmaßlichen Verfolger ausgesetzt wäre (vgl. die Einvernahme, S. 11 f). Unter Berücksichtigung auf die konstant hohe Gefahrenlage für die gesamte Familie, wie sie der Onkel des Beschwerdeführers schildert, sind auch diese regelmäßigen Besuche nicht nachvollziehbar.
In der Gesamtbetrachtung hegt das BVwG daher bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Onkels des Beschwerdeführers, weil dieses – wie soeben aufgezeigt – einige Unstimmigkeiten aufweist.
Selbst wenn man dieses Vorbringen aber für wahr erachtet, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Großvaters und die darauffolgenden Ereignisse ca. 30 Jahre zurück liegen und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geboren war. Vielmehr kam der Beschwerdeführer 2005 zur Welt und sohin zu jener Zeit, als Afghanistan unter NATO-Verantwortung stand. Es ist daher nicht anzunehmen, dass den mutmaßlichen Verfolgern die Geburt des Beschwerdeführers bekannt geworden wäre und er diesen mutmaßlichen Verfolgern persönlich bekannt gewesen sei. Aus dem Fluchtvorbringen des Onkels und des Beschwerdeführers geht überdies nicht hervor, dass der Beschwerdeführer als eines von 120 Enkelkindern seines Großvaters jemals persönlich bedroht worden wäre. Auch der Beschwerdeführer selbst konnte in der Beschwerdeverhandlung keine konkreten Personen benennen, die für ihn persönlich eine Gefahr darstellen würde. Vielmehr verwies er pauschal auf „Mitglieder der Hezb-e Jamiat und der Hezb-e Islami“. Der Beschwerdeführer konnte zudem auch nicht beantworten, woher die mutmaßlichen Verfolger wissen könnten, dass er der Enkel seines Großvaters sei. Zudem ist in diesem Zusammenhang nochmal darauf zu verweisen, dass sich nach den Angaben des Onkels des Beschwerdeführers offenbar zahlreiche weitere Enkelkinder in Afghanistan befinden und diese offenbar nicht der vorgebrachten Verfolgung ausgesetzt sind.
Aus diesen Gründen kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger der Familie XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung durch die Mujaheddin, die Taliban oder die „Mafia“ ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer brachte keine sonstige asylrelevante Verfolgung vor. Auch für das erkennende Gericht ergaben sich zum Zeitpunkt der Entscheidung (19.07.2021) keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung.
Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose bzw. in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, beruht auf folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer ist minderjährig. Nach der Einschätzung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) sind Kinder auf andere Personen angewiesen, um ihre grundlegendsten Bedürfnisse befriedigen zu können. Ohne ein solches Unterstützungsnetzwerk ist ihnen die Ansiedlung in Afghanistan grundsätzlich nicht zumutbar (vgl. EASO-„Country Guidance: Afghanistan“ aus Dezember 2020, S. 175, dahingehend gleichlautend das im mündlich verkündeten Erkenntnis angeführte EASO-„Country Guidance: Afghanistan“ aus Juni 2019, S. 138). Auch nach der Einschätzung von UNHCR ist ein entsprechendes Unterstützungswerk notwendig (vgl. die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, S. 122).
Über ein derartiges familiäres oder soziales Unterstützungswerk verfügt der Beschwerdeführer nicht. Seit früher Kindheit an sorgten sich sein Onkel und seine Tante um ihn. Der Aufenthaltsort seiner Eltern ist dem Beschwerdeführer unbekannt. Es gibt sohin niemanden, der den minderjährigen Beschwerdeführer aufnehmen und versorgen könnte.
Zudem weist der Beschwerdeführer keine Berufserfahrung oder -qualifikation auf und er schloss auch seine in Österreich fortgesetzte Schulausbildung noch nicht ab. Mangels besonderer Fähigkeiten oder Qualifikation ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit finden würde und somit aus eigener Kraft für ein menschenrechtsgerechtes Leben sorgen könnte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt, so ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich auch dessen Familienangehörigem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit d AsylG 2005 ist unter einem Familienangehörigen u.a. ein minderjähriges lediges Kind zu verstehen, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung bereits vor der Einreise bestanden hat.
3.1.3. Die Obsorge und damit auch die gesetzliche Vertretung für den Beschwerdeführer wurde seinem Onkel erst nach der Einreise nach Österreich übertragen. Der Beschwerdeführer ist sohin kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit d AsylG 2005 und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist nicht anwendbar. Ob dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist daher gesondert zu prüfen.
3.1.4. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. z.B. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 05.08.2015, Ra 2015/18/0024; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen nur Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinen Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390; 20.05.2019, Ra 2019/20/0071).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/14/0354; 03.05.2018, Ra 2017/19/0476).
3.1.5. Wie festgestellt droht dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger der Familie XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch die Mujaheddin, die Taliban oder die „Mafia“. Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des Onkels des Beschwerdeführers ist nämlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Familie bzw. als Enkel des Großvaters, welcher für die damalige kommunistische Regierung tätig war, erkannt werden würde. Der Beschwerdeführer brachte überdies keine eigenen Fluchtgründen vor und im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren kamen auch keine Hinweise auf eine sonstige asylrelevante Verfolgung hervor.
3.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur realen Gefahr einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt in einem innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
3.2.3. Sowohl nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als auch nach jener des Verwaltungsgerichtshofes stellen minderjährige Personen eine besonders vulnerable Personengruppe dar, deren Rückkehrsituation im Lichte von Art. 2 und 3 EMRK besonders sorgfältig zu prüfen ist (vgl. z.B. VfGH 24.02.2021, E 3948/2020, Rz 16, mit Verweis auf die Notwendigkeit eines Unterstützungsnetzwerkes gemäß der UNHCR-Richtlinien, sowie z.B. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139, Rz 11).
3.2.4. Wie festgestellt verfügt der minderjährige Beschwerdeführer in Afghanistan über kein soziales Unterstützungsnetzwerk, welches in der Lage und auch gewillt wäre, ihn bei seiner Rückkehr aufzunehmen und zu versorgen. Mangels einer entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildung bzw. Erfahrung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er Arbeit finden würde, um sich aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, welche die menschlichen Grundbedürfnisse abdecken könnte. Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers (Minderjährigkeit, fehlendes Unterstützungsnetzwerk) liegen sohin exzeptionelle Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers würde daher zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
3.2.5. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.6. Wird einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, so hat das BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres zu erteilen (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). Demgemäß war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.07.2022 zu erteilen.
3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, waren die übrigen Spruchpunkte mangels Anwendbarkeit ersatzlos aufzuheben.
3.3.2. Über eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) ist fallbezogen nur abzusprechen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (§ 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).
3.3.3. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung samt ihren Folgen (Spruchpunkte IV. bis VI.) verlangt ebenfalls die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG).
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Darüber hinaus wird hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2021 Revision erhoben hat.
Der VwGH hat die Frage, ob ein Beschwerdeführer zusätzlich zu einer gegen eine mündlich verkündete Entscheidung erhobenen Revision auch gegen die danach erlassene schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nochmals eine Revision erheben kann, bereits ablehnend beantwortet (VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0558 mit Hinweisen auf die dazu ergangene Vorjudikatur des VwGH). Der Beschwerdeführer hat sein Recht auf Anfechtung der nunmehr vorliegenden schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 19.07.2021 bereits konsumiert. Das Revisionsrecht des Beschwerdeführers kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (VwGH 23.02.2000, 99/09/0240).
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung besondere Umstände familiäre Situation Glaubhaftmachung individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit private Verfolgung Rückkehrsituation soziale Gruppe subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit vulnerable PersonengruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2205211.1.00Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021