TE Vfgh Beschluss 1995/1/11 B2510/94

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Veröffentlicht am 11.01.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö RaumOG 1994 §21
Oö RaumOG 1994 §38
AVG §73

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Entschädigungsbegehrens durch die im Wege der Devolution angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; ausschließliche Zulässigkeit der Anrufung des Gerichts im Falle einer sukzessiven Kompetenz gegen einen solchen Bescheid

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Zur Vorgeschichte kann auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1992, B97/91, B284-303/91 = VfSlg. 13006/1992, verwiesen werden, mit dem Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufgehoben worden waren.

Im fortgesetzten Verfahren gab die Oberösterreichische Landesregierung der Berufung zunächst mit Bescheiden vom Mai 1992 in Bindung an die tragenden Entscheidungsgründe des Erkenntnisses VfSlg. 13006/1992 Folge und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz. Nachdem dieser eine neuerliche Entscheidung über die Entschädigungsanträge nicht getroffen hatte, begehrten die Einschreiter mit Schriftsatz vom 17. Juni 1993 gemäß §73 Abs2 AVG die Entscheidung von der Oberösterreichischen Landesregierung als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1994 wies die Oberösterreichische Landesregierung die Anträge auf Entschädigung gemäß §38 iVm. §21 Abs1 OÖ ROG 1994, LGBl. 114/1993 (OÖ ROG 1994), als unbegründet ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die kostenpflichtige ("im gesetzlichen Ausmaß") Aufhebung dieses Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, in eventu wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Gemäß §40 Abs1 OÖ ROG 1994 ist dieses Gesetz mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten; gleichzeitig ist gemäß §40 Abs2 leg.cit. das OÖ ROG 1972 außer Kraft getreten. Übergangsbestimmungen für anhängige Administrativverfahren enthält das OÖ ROG 1994 nicht (vgl. demgegenüber §39 Abs2 OÖ ROG 1994). Daraus folgt, daß die Oberösterreichische Landesregierung entsprechend allgemeinen Grundsätzen die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Rechtslage (somit das OÖ ROG 1994) anzuwenden hatte (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987) Anm. 5 zu §56 AVG).

2. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst zutreffend ausführt, hat sich mit dem Inkrafttreten des OÖ ROG 1994 die Rechtslage in Verfahren über Anträge auf Entschädigung insoweit geändert, als gemäß §38 Abs4 leg.cit. gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs3 keine Berufung mehr zulässig ist, die Oberösterreichische Landesregierung daher jedenfalls nicht mehr Berufungsbehörde ist. Unbeschadet der durch das OÖ ROG 1994 erfolgten Beschränkung des Instanzenzuges sei die Oberösterreichische Landesregierung jedoch nach wie vor als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des §73 Abs2 AVG anzusehen und erachtet sich die belangte Behörde daher zur Entscheidung über die Devolutionsanträge zuständig. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Beschränkung des Instanzenzuges nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß §73 AVG hindere (VwSlg. 1116 A/1949; VwGH 30.1.1985, Z84/09/0225; 11.9.1985, Z85/09/0198 ua.).

3. Wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls in ständiger Rechtsprechung erkennt, entscheidet die mit einem Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern anstelle der untätigen Unterbehörde (zB VwSlg. 1114 A/1949; VwGH 14.11.1978, 1003/76; VwSlg. 9950 A/1979 (verst.Sen.); in diesem Sinne auch VfSlg. 10488/1985).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes teilt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung von Winkelhofer (Säumnis von Verwaltungsbehörden (1991), 192 ff. (194 f.); ebenso schon Aichlreiter, Zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, AnwBl. 1989, 595 und 659 (597 bei FN 22)), wonach im Falle einer sogenannten sukzessiven Zuständigkeit der Partei des Verwaltungsverfahrens mangels einer Sonderregelung zwar die Einbringung eines Devolutionsantrages (bzw. einer Säumnisbeschwerde) offensteht; gegen einen solchen, von der im Devolutionsweg zuständig gewordenen Oberbehörde erlassenen Bescheid, mit dem in der Sache selbst entschieden wird, ist jedoch ausschließlich die Anrufung des Gerichtes im Klageweg, nicht jedoch die Erhebung einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zulässig (vgl. VfSlg. 6537/1971, S 670f.).

4. Die Beschwerde war daher wegen Mangels der Legitimation zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Instanzenzug, Entscheidungspflicht, Devolution, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte, Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2510.1994

Dokumentnummer

JFT_10049889_94B02510_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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