TE Bvwg Beschluss 2021/9/20 W267 2146293-3

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W267 2146293-3/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2021, Zl. XXXX , wie folgt beschlossen:

A)       Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 30.09.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG). Er gab an, den Namen XXXX zu führen, aus der Islamischen Republik Afghanistan, konkret aus der Provinz Ghazni, zu stammen, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie am 01.02.1998 geboren zu sein. Nach Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem XXXX festgesetzt.

1.2.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 30.12.2016, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gegen den diesbezüglich ergangenen Bescheid des BFA brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.

1.3.    Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den oben erwähnten Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde an den VwGH, der die Behandlung derselben jedoch mit Beschluss vom 26.06.2020, Zahl XXXX , abgelehnt und die Sache an den VwGH abgetreten hat.

1.4.    Am 01.12.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

1.5.    Mit Bescheid vom 01.03.2021, Zl. XXXX , wies das BFA diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.6.    Mit Schreiben vom 03.08.2021 zog der Beschwerdeführer seine verfahrensgegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück.

1.7.    Mit Schreiben vom 15.09.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er der BBU GmbH die Vollmacht kündige und die Einstellung des Verfahrens begehre.

1.8.    Mit Schreiben vom 16.09.2021 legte die BBU GmbH die ihr vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren erteilte Vollmacht zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX , sein Geburtsdatum wird mit dem XXXX angenommen. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er spricht Dari, Farsi und Deutsch, ist unbescholten und ledig.

1.2.    Der Beschwerdeführer reiste am 30.09.2015 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 30.12.2016, XXXX , abgewiesen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den oben erwähnten Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1.3.    Am 01.12.2020 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

1.4.    Mit Bescheid vom 01.03.2021, XXXX , wies das BFA diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.5.    Mit Schreiben vom 03.08.2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde jedoch wieder ausdrücklich zurück.

1.6.    Mit Schreiben vom 15.09.2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er der BBU GmbH die Vollmacht kündige und die Einstellung des Verfahrens begehre.

1.7.    Mit Schreiben vom 16.09.2021 legte die BBU GmbH die ihr vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Verfahren erteilte Vollmacht zurück.

2.       Beweiswürdigung

2.1.    Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren wie auch zum dg Verfahren zu XXXX , ferner durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

2.2.    Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich – mit Ausnahme des Geburtsdatums – aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA wie auch dem BVwG im diesbezüglich präjudiziellen (Vor)Verfahren zu XXXX . Das für den Beschwerdeführer als zutreffend angenommene Geburtsdatum ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Altersfeststellungsgutachten. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren.

2.3.    Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zur Volksgruppe, aber auch zum Familienstand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen, im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln.

2.4.    Zumal die Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer sogar schriftlich wiederholt wurde, die auf den Eingaben befindlichen Unterschriften jener des Beschwerdeführers auf im Gerichts- bzw. Verwaltungsakt erliegenden Urkunden ausreichend ähnelt und der Behauptung, dass dieser der BBU GmbH die Vollmacht entziehe, zeitnah eine Vollmachtszurücklegung durch diese Institution erfolgt ist, bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel an der Authentizität der Eingaben oder der Willensäußerung des Beschwerdeführers.

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Zu Spruchpunkt A)

Mit der explizit und zudem schriftlich erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Gericht jegliche Grundlage entzogen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 03.08.2021 die von ihm erhobene Beschwerde zurückgezogen und dies in seinem Schreiben vom 15.09.2021 wiederholt. Das gegenständliche Verfahren ist somit beendet und wird eingestellt.

3.2      Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W267.2146293.3.00

Im RIS seit

12.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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