TE Bvwg Beschluss 2021/9/21 W251 2216486-1

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Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W251 2216486-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vormals XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zl. 374780301 - 190166300:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer wurde bei einer Personenkontrolle am 15.02.2019 in Österreich angehalten. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot auferlegt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 19.03.2018 gegen Spruchpunkt III., sohin hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes, eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.09.2021 eine mündliche Verhandlung an.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2021 bei einer Personenkontrolle in Österreich angehalten. Eine Einvernahme am 18.09.2021 beim Bundesamt ergab, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seinen Namen von XXXX auf XXXX abgeändert hat, er sich auch weiterhin unrechtmäßig die meiste Zeit in Österreich aufgehalten hat und er einem Bekannten seinen Pass weitergab, damit dieser Bekannt für die erforderlichen Ausreisestempel im Pass sorgte.

Während der Einvernahme am 18.09.2021 gab der Beschwerdeführer zur Beschwerde vom 19.03.2018 an, dass er diese Beschwerde nicht aufrecht halten möchte. Er habe damals bereits keine Beschwerde erheben wollen, aber die XXXX sei sehr unnachgiebig gewesen und es sei ihm dies damals eingeredet worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er die beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde vom 19.03.2018 zurückziehen möchte. Er wurde vom Bundesamt auch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesamtes dadurch rechtskräftig wird. Der Beschwerdeführer gab an, dass er darüber Kenntnis habe und dies so in Ordnung ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung des Beschwerdeführers vom 18.09.2021 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.

3. rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2216486.1.00

Im RIS seit

12.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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