TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/21 W218 2180616-2

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Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W218 2180601-2/16E

W218 2180618-2/17E

W218 2180615-2/10E

W218 2180616-2/10E

W218 2180620-2/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von 1.) XXXX (BF1), 2.) XXXX (BF2), 3.) XXXX (BF3), 4.) XXXX (BF4) und 5.) XXXX (BF5) alle StA. Afghanistan, BF3, BF4 und BF5 gesetzlich vertreten durch BF1 und alle vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 22.02.2019, Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX jeweils wegen § 3 AsylG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W218.2180616.2.00

Im RIS seit

12.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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