Entscheidungsdatum
28.09.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W272 2200421-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN über die Beschwerde von XXXX ( XXXX ), geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 06.06.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2021 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit. AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil einerseits die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Niederschrift zugestellt am 10.09.2021, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Verkündung/Zustellung des mündlichen Erkenntnisses keinen Antrag auf die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hat.
Auf die wesentlichen im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen
Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Schlagworte
Asylgewährung befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W272.2200421.1.00Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021