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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde 1) des Ing. NS und 2) der XS, beide in W, beide vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. R in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1996, Zl. V/1-BA-9511, betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten,
Spruch
I) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen wendet, daß der im erstbehördlichen Bescheid enthaltene Ausspruch über die Behebung der Auflagenpunkte 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. September 1994 aufgehoben wird, zurückgewiesen.
II) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides verfügte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hinsichtlich der Betriebsanlage der Beschwerdeführer gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG zwei Maßnahmen. Auf Grund einer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. November 1994, mit welchem
I. die Auflagenpunkte 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. September 1994 gemäß § 340 Abs. 4 und 6 GewO 1994 behoben und gemäß § 77 in Verbindung mit § 76 AVG Verfahrenskosten in Höhe von
S 1.560,-- vorgeschrieben wurden sowie
II. Verfahrenskosten in Höhe von S 8.190,-- gemäß § 77 in Verbindung mit § 76 AVG für eine Augenscheinsverhandlung am 31. Oktober 1994 vorgeschrieben wurden.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. März 1996 insoweit Folge, als der erstbehördliche Bescheid hinsichtlich des unter I. enthaltenen Ausspruches betreffend die Auflagenpunkte 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. September 1994 behoben wurde. Im übrigen wurde der erstbehördliche Bescheid bestätigt. In der Begründung führte der Landeshauptmann aus, nach § 360 Abs. 6 GewO 1994 habe die Behörde, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 360 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, 3 oder 4 GewO 1994 nicht mehr vorlägen und zu erwarten sei, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für diese Maßnahmen bestimmend gewesen seien, von der Person eingehalten würden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben wolle, auf Antrag dieser Person die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen. Die Anwendung dieser Bestimmung setze allerdings voraus, daß ein entsprechender Antrag eingebracht werde. Ein solcher sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gestellt worden, weshalb der Aufhebung der Auflagenpunkte 1 und 2 des Bescheides vom 5. September 1994 eine geeignete Grundlage fehle. Allerdings sei dieser Bescheid gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 wegen Ablauf der Jahresfrist ex lege bereits außer Kraft getreten. Zur Vorschreibung von Verfahrenskosten führte der Landeshauptmann aus, da die Augenscheinsverhandlung vom 18. August 1994 von Amts wegen angeordnet worden sei, sei die Kostenvorschreibung nur dann möglich, wenn ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB vorliege. Diesbezüglich sei aus dem Akteninhalt ersichtlich, daß diese Augenscheinsverhandlung dazu gedient habe, das Ausmaß konsenslos vorgenommener Änderungen in der in Rede stehenden Betriebsanlage festzustellen und darüber hinaus eine Gesundheitsgefährdung von Gästen zu unterbinden. Die Amtshandlung, für welche Kostenersatz zu leisten sei, sei daher durch konsenslose Änderungen der Betriebsanlage schuldhaft verursacht worden, sodaß die Kostenvorschreibung unter Punkt I. des erstbehördlichen Bescheides zu Recht erfolgt sei. Hinsichtlich der unter Punkt II. des erstbehördlichen Bescheides vorgeschriebenen Verfahrenskosten für die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1994 sei aus dem Akt ersichtlich, daß dieser ein Antrag der Beschwerdeführer vom 30. September 1994 um die Erteilung der Genehmigung zur Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage zugrunde liege. Da gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen habe und nach § 76 Abs. 1 AVG für die Kosten einer Amtshandlung die Partei aufzukommen habe, die um die Amtshandlung angesucht habe, sei auch die unter II. des erstbehördlichen Bescheides vorgenommene Kostenvorschreibung zu Recht erfolgt. Zwar stehe dieser Kostenausspruch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahren über die Vorstellung gegen den erstbehördlichen Bescheid vom 5. September 1994, es könne jedoch in der Vorgangsweise der Erstbehörde, diesbezüglich unter einem gesonderten Spruchteil in einem Bescheid mit der eigentlichen Entscheidung über die Vorstellung abzusprechen, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des § 360 GewO 1994 sowie, wie sich aus ihrem gesamten Vorbringen ergibt, auch in dem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Verfahrenskosten verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes machen sie geltend, am 18. August 1994 habe ein Ortsaugenschein bzw. eine Überprüfung ihrer Betriebsanlage stattgefunden. Auf Grund dieser Überprüfung sei der Bescheid vom 5. September 1994 erlassen worden, der mit Berufung bekämpft worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe seit Monaten bereits kein Badebetrieb mehr bestanden und es sei das Schwimmbad seit diesem Zeitpunkt nur von einem Ferienklub benützt worden. Darüber hinaus seien die im Bescheid genannten Chemikalien für das Schwimmbad niemals ungesichert gelagert worden. Danach habe eine Verhandlung am 31. Oktober 1994 stattgefunden, welche entgegen der Behauptung der belangten Behörde nicht der Anlagenüberprüfung des angefochtenen bzw. in Berufung gezogenen Bescheides vom 5. September 1994 gedient habe, sondern vielmehr der beantragten Betriebsstättenerweiterung. Dies gehe sowohl aus der Verhandlungsschrift als auch daraus hervor, daß die Verhandlung 9/2 Stunden gedauert habe. Dagegen habe die Überprüfung der Auflagen lediglich eine halbe Stunde benötigt. Auch wären für eine derartige Überprüfung keine sechs Mitglieder der Kommission bzw. des Gewerbereferates der Landesorgane erforderlich gewesen. Auch ein Werkmeister oder eine Hilfskraft hätten den tatsächlichen Zustand feststellen können.
Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde den Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 betreffenden Ausspruch des erstbehördlichen Bescheides bekämpfen, sind sie auf die Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO 1994 zu verweisen, wonach Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar sind; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, von Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Mit Rücksicht auf die im Rahmen der oben gegebenen Sachverhaltsdarstellung genannten Daten der erstbehördlichen Bescheiderlassung konnten somit hinsichtlich der gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 erfolgten Vorschreibung von Maßnahmen infolge Ablaufes der Jahresfrist des § 360 Abs. 5 GewO 1994 schon im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde (2. Juni 1996) die Beschwerdeführer in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht (mehr) verletzt sein.
Da aber gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof voraussetzt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N. F. Nr. 10.511/A), erweist sich die Beschwerde in diesem Umfang als nicht zulässig. Sie war daher diesbezüglich gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Im übrigen befassen sich die Darlegungen in der Beschwerde lediglich mit der Vorschreibung von Verfahrenskosten für die Augenscheinsverhandlung vom 31. Oktober 1994 und bringen dagegen vor, diese Verhandlung hätte nicht der "Anlagenüberprüfung des angefochtenen bzw. in Berufung gezogenen Bescheides vom 5. 9. 1994" gedient, sondern "der beantragten Betriebsstättenerweiterung". Für Ersteres hätte eine Verhandlungsdauer von einer halben Stunde genügt und es hätte auch keiner Kommission mit sechs Mitgliedern bedurft.
Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, auch die belangte Behörde davon ausging, daß die Augenscheinsverhandlung vom 31. Oktober 1994 zur Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag der Beschwerdeführer nach § 81 GewO 1994 stattfand. Daß aber - ausgehend von diesem Verhandlungszweck - die hiefür vorgeschriebenen Verfahrenskosten nicht dem Gesetz entsprächen, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung durch die Vorschreibung von Verfahrenskosten nicht vorliegt, war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040125.X00Im RIS seit
20.11.2000