TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/5 W207 2242787-1

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Entscheidungsdatum

05.10.2021

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W207 2242787-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von „ XXXX geboren XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.02.2021, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Österreichs, stellte am 15.12.2020 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „D3“ und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Zugleich legte er mehrere Befunde aus den Jahren 2016 und 2017 anlässlich einer Borrelieninfektion bzw. einer Synkope, einen Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 01.07.2020, zwei MRT-Befunde des linken Kniegelenks vom 18.10.2019 sowie vom 21.11.2020 und eine gerichtliche Vergleichsausfertigung vom 06.09.2017 sowie einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 12.12.2017 betreffend die unbefristete Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitspension vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, datiert mit 02.02.2021 und basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„…

Anamnese:

Anamnestisch Zyste des Fersenbeins - vor ca. 8 Jahren operiert?! - seither habe er immer wieder elektrisierende Beschwerden im re Fuß, fallweise jedoch auch links. massive Adipositas - dadurch bedingt eingeschränkte Beweglichkeit NIDDM (Hba1c 6,4%) - er habe nun Metformin erhalten

Derzeitige Beschwerden:

allgemein habe er viel Gewicht zugelegt und zu wenig Bewegung (nach einer Borreliose habe er noch wegen anhaltender Gelenksbeschwerden Kortison erhalten, seither habe er nochmal deutlich an Gewicht zugelegt)

Mäßige Beschwerden im li Kniegelenk

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Lisinocomp, Isoptin, Amlodipin nur bei hohem RR (wegen Zunahme von Beinschwellungen als NW), Metformin, Zyloric.


Sozialanamnese:

verheiratet, 2 Kinder, BU-Pension (war Netzwerktechniker)

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT li Kniegelenk, Radiolog. XXX, 21.11.2020:

Die osteochondrale Läsion an der druckaufnehmenden Zone des medialen Femurkondyls kommt in annähernd unveränderter Ausprägung zur Darstellung. Der vorbeschriebene Bone bruise am Femur perifokal ist etwas progredient, der Bone bruise im Bereich der Tibia am medialen Kondyl ist etwas regredient. Verglichen zur Voruntersuchung progredienter Gelenkserguss.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

massive Adipositas

Größe: 175,00 cm Gewicht: 155,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Rechtshänder,

Herz und Lungen auskultatorisch frei,

HWS: F 20-0-20, R 65-0-65

übrige WS: Seitneigen und Rotation endlagig etwas (unter 1/3) eingeschränkt,

OE bds. frei beweglich

UE: beide Hüften weisen eine eingeschränkte Innenrotation von unter 10° auf, beide Kniegelenke S 0-0-115 Knick-Senk-Spreizfüße beidseits

beide USCH weisen ein mäßiges Ödem auf, sehr trockene Haut, schuppend,

A. dorsalis pedis bds. tastbar, bei Knöchelödemen A. tibialis posterior nicht tastbar Abdomen deutlich vorgewölbt

Gesamtmobilität - Gangbild:

jeder LW selbstständig gut durchführbar, freier Stand sicher,

Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. gut durchführbar,

Gangbild: im Innenbereich keine Krücke erforderlich, im Außenbereich verwendet er eine Krücke (allerdings nur zur Sicherheit) und zeigt ein diskretes Hinken links.

Eine Gehhilfe nicht zwingend erforderlich und auch das Überwinden einiger Stufen mit Anhalten prinzipiell möglich.

Status Psychicus:

allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, keine Wahrnehmungs- oder Denkstörungen. Sprache nicht beeinträchtigt.


Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, massive Adipositas mit entsprechender Überlastung desselben.

Unterer Rahmensatz bei deutlicher Funktionsminderung ohne motorische Defizite und ohne hochgradige Gelenksabnützungen.

02.02.03

50

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Mittlerer Rahmensatz bei etablierter medikamentöser Monotherapie

09.02.01

20

3

Bluthochdruck

Fixer Richtsatz

05.01.02

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da diese das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

x

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte

?

x

?

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

?

x

?

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

?

x

?

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

?

x

?

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

?

x

?

ist gehörlos

?

x

?

ist schwer hörbehindert

?

x

?

ist taubblind

?

x

?

ist Epileptikerin oder Epileptiker

?

x

?

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

?

x

?

Bedarf einer Begleitperson

?

x

?

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

?

x

?

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine, da trotz objektivierbarer Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft (allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes oder einer Krücke) zurückgelegt werden kann und ein suffizientes Anhalten und Abstützen gewährleistet ist. Es können auch Niveauunterschiede aus eigener Kraft ausreichend sicher überwunden werden.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken- diätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

 

x

?

?

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 20 v.H.

?

x

?

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

x

?

?

Erkrankungen des Verdauungssystems

GdB: 20 v.H.

Begründung:

Di - Diabetes mellitus

D3 - Hypertonie

…“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, ihm das eingeholte Gutachten übermittelt und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Am 09.02.2020 brachte der Beschwerdeführer via E-Mail eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass der beigezogene Sachverständige mangels bei der persönlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer vollständig vorgelegter Befunde zum Knie und der Lendenwirbelsäule die Wegstrecke, die der Beschwerdeführer zurücklegen könne, unzutreffend eingeschätzt habe. Tatsächlich könne der Beschwerdeführer nur Strecken bis maximal 40 Meter aus eigener Kraft bewältigen. Der Beschwerdeführer legte dieser Stellungnahme CT-Befunde des rechten Fersenbeins aus den Jahren 2016 und 2019 sowie einen Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule aus dem Jahr 2020 vor.

In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 15.02.2021 führte der begutachtende medizinische Sachverständige, der das Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 erstellt hatte, dazu Folgendes aus:

„Auf die prinzipielle Zumutbarkeit der Benützung ÖVM wurde bereits im Gutachten ausführlich Bezug genommen.

Als neue Befunde wurden nun eingeschickt CT-Befunde des rechten Fersenbeins (26.2.2018 und 26.6.2019), in denen eine lytische Läsione mit Binnenverkalkungen im Calcaneus mit einer Ausdehnung von 4x2,2 x 2,2 cm zur Darstellung kommt (Zustand nach OP 2010). weiters ist ein Rö der LWS vom 1.7.2020 eingeschickt worden, welches aber nur geringe degenerative Veränderungen zeigt.

Insgesamt ist das Gutachten vollständig und im Rahmen der Untersuchung waren Einbein-, Fersen- und Zehenstände beidseits durchführbar. Die Untersuchung ergab, dass trotz einer Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft (allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes oder einer Krücke) zurückgelegt werden kann und ein suffizientes Anhalten und Abstützen gewährleistet ist.

Es können auch Niveauunterschiede aus eigener Kraft ausreichend sicher überwunden werden.

Daraus ergibt sich, dass die Benützung ÖVM zumutbar ist.“

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 16.02.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Hingegen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2021 der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.12.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, demzufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende Stellungnahme des begutachtenden medizinischen Sachverständigen vom 15.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Gegen diesen Bescheid vom 16.02.2021 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2021, bei der belangten Behörde eingelangt via E-Mail am 12.03.2021, fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Hinblick auf die verfahrensrelevante Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass im Wesentlichen aus, dass die Ergebnisse des Verfahrens hinsichtlich der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension – dem Beschwerdeführer sei bereits 2017 rückwirkend ab 2013 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden, da er bereits 2017 nur bis max. 50 m und mit Hilfsmitteln (Krücken) ohne Sitzpausen gehfähig gewesen sei - von der belangten Behörde nicht ausreichend einbezogen worden seien und stehe die Einschätzung des Gutachters zu seiner Mobilität im erheblichen Widerspruch zu den diesbezüglich vom Arbeits- und Sozialgericht Leoben und von der PVA eingeholten „zahlreichen fachärztlichen Gutachten von gerichtlich beeideten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Orthopädie“.

Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen oder sonstige neue Beweismittel beigelegt; insbesondere wurden vom Beschwerdeführer keine medizinischen Sachverständigengutachten aus dem ihn betreffenden Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension, auf die er in der Beschwerde Bezug nimmt, vorgelegt.

Da der Beschwerdeführer selbst keines der medizinischen Sachverständigengutachten, auf die er Bezug nahm, vorlegte, ersuchte die belangte Behörde, die offenkundig die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in Erwägung zog, die PVA um Vorlage der von der PVA betreffend die Person des Beschwerdeführers eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.

Mit Begleitschreiben der PVA vom 21.04.2021 übermittelte die PVA der belangten Behörde zwei im Rahmen des von der PVA geführten Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2013 auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension herangezogene ärztliche Gutachten aus dem Jahr 2013, nämlich ein ärztliches Gutachten aus dem Fachbereich Neurologie und Psychiatrie vom 07.10.2013 und ein ärztliches Gesamtgutachten aus den Fachbereich Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie einem CT-Befund des rechten Fersenbeins vom 10.10.2013, aus denen sich zusammengefasst u.a. ergibt, dass der Beschwerdeführer damals für leichte und mittelschwere Tätigkeiten geeignet und ein Anmarschweg von 500 Meter zumutbar war.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren ärztlichen Untersuchung für den 01.06.2021 nunmehr durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeladen.

Mit E-Mail vom 17.05.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er eine weitere ärztliche Untersuchung bei der Landesstelle Wien am 01.06.2021, zu welcher er mit Schreiben vom 29.06.2021 eingeladen worden war, ablehne, da diese gesetzlich unzulässig sei und zudem die vorgesehene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin nicht die erforderliche Qualifikation für die Beurteilung orthopädischer und / oder neurologischer Erkrankungen des Bewegungsapparates aufweise. Ein solches Gutachten aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie stelle kein geeignetes Beweismittel dar, welches einen Verzicht auf die Sachverständigengutachten des gerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG rechtfertigen könne. Zudem dürften gemäß § 46 letzter Satz BBG im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Diese Bestimmung gelte für beide Parteien, also für die Behörde ebenso wie für den Beschwerdeführer selbst, eine weitere Untersuchung zur offenkundigen Schaffung neuer Beweismittel sei daher gesetzlich unzulässig.

Die Rechtssache wurde von der belangten Behörde in der Folge zuständigkeitshalber – nach mittlerweile erfolgter Verlegung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers – an die Landesstelle Burgenland der belangten Behörde abgetreten.

Die belangte Behörde legte am 26.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Vorgangsweise der Nichtberücksichtigung der ärztlichen Untersuchungsergebnisse des stattgefundenen, ihn betreffenden Gerichtsverfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht – die der Beschwerdeführer allerdings selbst nicht vorlegte - rechtlich falsch sei, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die PVA um Vorlage allfälliger Sachverständigengutachten, die zu dem sozialgerichtlichen Vergleich vom 06.09.2017 – die entsprechende gerichtliche Vergleichsausfertigung vom 06.09.2017 zur do. Zl. 21 Cgs 125/16d wurde vom Beschwerdeführer, anders als die zu Grunde liegende medizinische Unterlagen, im Rahmen des verfahrenseinleitenden Antrages vorgelegt - und in der Folge zur unbefristeten Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 12.12.2017 geführt hatten.

Mit Begleitschreiben vom 22.09.2021 teilte die PVA mit, dass seitens der PVA selbst nach dem Jahr 2013 keine Gutachten eingeholt worden seien. Allerdings würden die in den sozialgerichtlichen Verfahren, die in Bezug auf den Beschwerdeführer geführt worden seien, veranlassten medizinischen Gutachten übermittelt.

Übermittelt wurden von der PVA ein im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes Wiener Neustadt ergangenes Gutachten eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 12.04.2014 (welches zusammengefasst – soweit für die Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von Interesse - u.a. ergab, dass von körperlicher Seite sind Beschwerdeführer leichte, mittelschwere sowie fallweise auch schwere körperliche Arbeiten im Sitzen, im Stehen und im Gehen zumutbar waren und die Anmarschwege zurückgelegt werden konnten, auszuschließen waren lediglich Arbeiten, welche das Tragen eines festen/hohen bzw. geschlossenen Schuhwerks erfordern), sowie im Auftrag des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht zur Zl. 21 Cgs 125/16d ergangene Gutachten eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, Intensivmedizin vom 16.11.2016, eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Facharztes für Unfallchirurgie vom 09.01.2017, eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11.02.2017 sowie ein diese Gutachten zusammenfassendes Gutachten des näher genannten Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, Intensivmedizin vom 17.02.2017, aus denen sich zusammengefasst - soweit für die Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von Interesse – ergibt, dass dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt leichte und bis zu einem Drittel des Arbeitstages auch mittelschwere Arbeiten zumutbar waren, arbeiten im Stehen und Gehen bis zu zwei Drittel der Arbeitszeit möglich war, arbeiten in vorgebeugter Haltung und arbeiten in gebückter Haltung möglich war, dass hingegen arbeiten im Knien oder Hocken ausschied. Der Überkopfgriff war beidseits möglich, Steighilfen wurden für zumutbar erachtet. Feinmotorische Arbeiten waren zumutbar, ebenso Tätigkeiten, die eine durchschnittliche Handbeweglichkeit bzw. Fingerfertigkeit erfordern sowie Arbeiten, die ein uneingeschränktes Tastgefühl voraussetzen. Arbeiten, die mit Erschütterungen der Arme verbunden sind, waren möglich. Der Fußweg zum Arbeitsplatz durfte 500 m überschreiten. Die Benützung eines Verkehrsmittels zum Erreichen der Arbeitsstätte wurde als zumutbar angesehen, ebenso Ortswechsel und Wochenpendeln.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 15.12.2020 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice – zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses – den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

1                Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, massive Adipositas mit entsprechender Überlastung desselben (mit deutlicher Funktionsminderung ohne motorische Defizite und ohne hochgradige Gelenksabnützungen)

2                Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus unter etablierter medikamentöser Monotherapie

3                Bluthochdruck

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 sowie in der ergänzenden Stellungnahme des sachverständigen Gutachters vom 15.02.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.02.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 15.02.2021, in welchem sich der medizinische Sachverständige auch mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen von dessen Stellungnahme vorgelegten Befunden auseinandersetzt.

Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befunde und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten gelangt der Sachverständige zu dem Schluss, dass trotz objektivierbarer Funktionseinschränkungen der Extremitäten eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft – allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehstockes oder einer Krücke – zurückgelegt werden könne und der Beschwerdeführer ausreichend in der Lage sei, sich anzuhalten und abzustützen sowie Niveauunterschiede aus eigener Kraft sicher zu überwinden.

Diese Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in dessen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.02.2021 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung, aus welcher sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer zwar unbestritten nicht unbeträchtliche Beweglichkeitseinschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule unterhalb der Halswirbelsäule sowie massive Adipositas mit entsprechender Überlastung des Bewegungsapparats vorliegen, der Beschwerdeführer jedoch bei gutem Allgemeinzustand und auskultatorisch freien Herz und Lungen über einen sicheren Stand verfügt und eine Gehhilfe im Außenbereich nicht zwingend benötigt, wenn er diese auch zu Sicherheit verwenden mag.

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte „massive Einschränkung der Mobilität“, infolge derer er lediglich 50 Meter ohne Sitzpause zurücklegen könne, findet weder in den Untersuchungsergebnissen noch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden Deckung.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom 17.05.2021 betrifft, die Vorgangsweise der belangten Behörde, die ärztlichen Untersuchungsergebnisse des stattgefundenen, ihn betreffenden, zur Zl. 21 Cgs 125/16d des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht geführten Gerichtsverfahrens, das zu einem sozialgerichtlichen Vergleich und in der Folge zur Zuerkennung der unbefristeten Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 12.12.2017 geführt habe, nicht zu berücksichtigt zu haben, sei rechtswidrig, so ist der Beschwerdeführer – gleichsam als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung - zunächst darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Verfahren auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) und insbesondere der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu führen ist und sohin auf einer anderen Rechtsgrundlage geführt wird als ein Verfahren zur Erlangung der Berufsunfähigkeitspension und schon aus diesem Grund eine Vergleichbarkeit und eine wechselseitige Berücksichtigung dieser Verfahrensarten in nur sehr eingeschränktem Maße möglich und eine Präjudizialität – was die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betrifft - gar nicht gegeben ist, zumal in einem Verfahren betreffend Berufsunfähigkeitspension zu klären ist, ob der Betreffende nicht mehr in der Lage ist, einen bestimmten konkreten Beruf bzw. eine bestimmte Berufssparte mit den damit verbundenen konkreten Anforderungen auszuüben, wohingegen in einem Verfahren betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass die Auswirkung von vorliegenden Funktionseinschränkungen nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären ist.

Der Umstand, dass die belangte Behörde die entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachten aus dem den Beschwerdeführer betreffenden, zur Zl. 21 Cgs 125/16d protokollierten Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht, das zum sozialgerichtlichen Vergleich vom 06.09.2017 und in der Folge zur unbefristeten Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 12.12.2017 geführt hat, nicht berücksichtigt hat, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal die zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachten aus den Jahren 2013, 2014, 2016 und 2017 stammen und daher an Aktualität – zu prüfen ist im gegenständlichen Verfahren, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell unzumutbar ist, nicht aber, ob sie ihm im Jahr 2017 unzumutbar war - nicht mit dem im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.02.2021 und dessen Ergänzung vom 15.02.2021 vergleichbar sind.

Aber selbst eine hypothetische Berücksichtigung dieser medizinischen Sachverständigengutachten – die dem Beschwerdeführer allesamt bekannt sind, da deren Berücksichtigung von ihm in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 17.05.2021 eingefordert wurde und diese Gutachten zudem in einem von ihm selbst betriebenen Verfahren ergangen sind - würde am gegenständlichen Verfahrensergebnis nichts ändern:

Diese – oben dargestellten - von der PVA bzw. im den Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht, das zum sozialgerichtlichen Vergleich vom 06.09.2017 und in der Folge zur unbefristeten Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 12.12.2017 geführt hat, eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten stehen in keiner Weise in Widerspruch zu den Ergebnissen des im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens bzw. dessen Ergänzung vom 15.02.2021, im Gegenteil bestätigen sie die Ergebnisse des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen vielmehr.

Sowohl die von der belangten Behörde beigeschafften Unterlagen – zwei im Rahmen des von der PVA geführten Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2013 auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension herangezogene ärztliche Gutachten aus den Fachbereichen Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw. Neurologie und Psychiatrie – als auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften, oben dargestellten ärztlichen Gutachten gelangen zusammengefasst, soweit für die gegenständliche Verfahrensfrage relevant, zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ein Anmarschweg von 500 Metern möglich ist. Dem Beschwerdeführer seien leichte und bis zu einem Drittel des Arbeitstages auch mittelschwere Arbeiten zumutbar, Arbeiten im Stehen und Gehen sei bis zu zwei Drittel der Arbeitszeit möglich, ebenso Arbeiten in vorgebeugter Haltung und Arbeiten in gebückter Haltung. Hingegen scheide Arbeiten im Knien oder Hocken aus. Der Überkopfgriff sei beidseits möglich, Steighilfen seien zumutbar, feinmotorische Arbeiten seien zumutbar, ebenso Tätigkeiten, die eine durchschnittliche Handbeweglichkeit bzw. Fingerfertigkeit erfordern sowie Arbeiten, die ein uneingeschränktes Tastgefühl voraussetzen. Arbeiten, die mit Erschütterungen der Arme verbunden sind, seien möglich. Der Fußweg zum Arbeitsplatz dürfe 500 Meter überschreiten. Die Benützung eines Verkehrsmittels zum Erreichen der Arbeitsstätte wurde als zumutbar angesehen, ebenso Ortswechsel und Wochenpendeln.

Auch unter hypothetischer Berücksichtigung und ausgehend von diesen ärztlichen Gutachten, deren Berücksichtigung der Beschwerdeführer einforderte, kann eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erkannt werden; im Gegenteil widerlegen diese Gutachten, die auch dartun, dass beim Beschwerdeführer eine ausreichende Fähigkeit zum Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist, das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe, wie sich aus diesen Gutachten ergebe, bereits 2017 nur bis maximal 50 Meter und nur mit Hilfsmitteln (Krücken) gehen können. Diesen ärztlichen Gutachten sind auch sonst keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu entnehmen, die eine neuerliche persönliche Untersuchung und Begutachtung als notwendig erscheinen lassen würden. Zwei neuere CT-Befunde des rechten Fersenbeins aus 2016 und 2019 wurden überdies vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 09.02.2021 vorgelegt und in der ergänzenden Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen mitberücksichtigt.

Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen der Leiden des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.

Da im gegenständlichen Verfahren Anhaltspunkte für eine seither eingetretene maßgebliche Verschlechterung der für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Funktionsstörungen des Beschwerdeführers weder behauptet wurden noch sonst hervorgekommen sind und der Sachverhalt bereits geklärt ist - wovon im Ergebnis der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.05.2021, in der er die Durchführung einer weiteren ärztlichen Untersuchung ausdrücklich ablehnte, im Übrigen auch selbst ausgeht, auch wenn seitens der belangten Behörde die Einladung des Beschwerdeführers zu einer weiteren persönlichen Untersuchung veranlasst worden sein mag –, wäre von einem weiteren medizinischen Sachverständigengutachten eine weitere Klärung der Sachlage nicht zu erwarten. Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 17.05.2021 erklärt, eine weitere Untersuchung abzulehnen, da aus seiner Sicht die Schaffung neuer Beweismittel unzulässig sei.

Der Beschwerdeführer erstattete kein konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren (neuen) Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffene Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des von der belangten Behörde beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.02.2021, ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 15.02.2021. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 …

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)…

b)…

2. …

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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