TE Vfgh Erkenntnis 2021/9/29 E2269/2021

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines afghanischen Staatsangehörigen; mangelhafte Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einem UN-Programm im Hinblick auf die Länderinformationen

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Maidan Wardak, Paschtune, sunnitischer Muslim und Vater von fünf minderjährigen Kindern, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2018 wurde der Bescheid in Erledigung der dagegen eingebrachten Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß §28 Abs3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

4. Mit Bescheid vom 11. März 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ebenso wie den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abermals ab. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2019 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

6. Diese Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer gemäß Art144 B-VG eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 28. November 2019, E3283/2019, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.

Der Verfassungsgerichtshof begründete die Aufhebung auszugsweise wie folgt:

"3.1. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene sogenannte Wahrunterstellung erweist sich als nicht tragfähig. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass dem Beschwerdeführer, der von 2004 bis 2013 für das UN World Food Programme zunächst als Sicherheitsmitarbeiter, dann als Dolmetscher in Afghanistan tätig war, selbst dann, wenn die ihm aus diesem Grund widerfahrenen Drohungen der Taliban in den Jahren 2013 und 2015 für wahr gehalten würden, jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in der mehr als 500 Kilometer von seinem Heimatort entfernten Stadt Mazar-e Sharif offen stünde, weil nicht anzunehmen sei, dass die Taliban ihn dort suchen bzw finden würden.

3.1.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist eine Wahrunterstellung nur dann statthaft, wenn sie vollständig vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, oder die Entscheidung offenlegt, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung – und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen – dem Gesetz entspricht (vgl etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0177; 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, als ehemaliger und langjähriger Mitarbeiter eines UN-Programmes zu einer Gruppe mit Risikoprofil zu gehören, die ausweislich der Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S 49-50, im ganzen Land von regierungsfeindlichen Kräften verfolgt werde, nämlich zu jener der 'Mitarbeiter humanitärer Hilfs- und Entwicklungsorganisationen', hinsichtlich derer Angriffe nicht nur auf hochrangige oder exponierte Mitarbeiter, wie das Bundesverwaltungsgericht vermeine, sondern etwa auch auf Bauarbeiter und LKW-Fahrer registriert seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat selbst festgestellt, dass 'NGO-Personal und Mitarbeiter von internationalen Menschenrechtsorganisationen […] in der Regel Ziele aufständischer Gruppierungen [sind]' (angefochtenes Erkenntnis, S 68). Ungeachtet der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Wahrunterstellung ist die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten für den Verfassungsgerichtshof daher nicht nachvollziehbar.

[…]"

7. Mit daraufhin ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. April 2021 wurde die Beschwerde im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abermals als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gelangt das Bundesverwaltungsgericht begründend im Wesentlichen zu der Feststellung, dass die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für das World Food Programme der Vereinten Nationen in dessen Herkunftsort bekannt geworden und er in den Jahren 2013 und 2015 durch dort agierende Mitglieder der Taliban bedroht worden sei. Es sei daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit Sanktionen durch Mitglieder der Taliban zu rechnen hätte. Jedoch hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Ansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat als innerstaatliche Fluchtalternativen keine Verfolgung durch Mitglieder der Taliban im Zusammenhang mit seiner im Jahr 2013 beendeten Tätigkeit für die Vereinten Nationen respektive einer ihm vorgeworfenen Spionagetätigkeit zu befürchten.

Des Weiteren wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er im Bundesgebiet ordentliches Mitglied von Amnesty International geworden sei und an Demonstrationen und Mahnwachen dieser Organisation teilgenommen habe, nicht einer gezielten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sein würde. Er habe kein aktives exilpolitisches bzw menschenrechtliches Engagement behauptet, welches im Herkunftsstaat bekannt geworden wäre.

8. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die in die Verfassungssphäre reichenden Fehler, welche zur Aufhebung der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Verfassungsgerichtshof geführt hätten, sich in der nunmehr angefochtenen Entscheidung fortsetzen würden, und zwar insbesondere in Bezug auf die Prüfung des internationalen Schutzbedarfes.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vor-gelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber unter Verweis auf die Be-gründung der angefochtenen Entscheidung Abstand genommen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s etwa VfSlg 18.925/2009 mwN; weiters VfSlg 13.302/1992, 14.421/1996, 15.743/2000 und 17.642/2005).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht – erneut – unterlaufen:

3.1. Wie in der vorliegenden Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erachtet das Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zwar – anders als im ersten Rechtsgang – das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen als glaubhaft und legt es seiner Entscheidung als Sachverhalt zugrunde. So wird die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für das World Food Programme der Vereinten Nationen nicht bezweifelt. Darüber hinaus werden die ihm aus diesem Grund widerfahrenen Drohungen durch Mitglieder der Taliban in den Jahren 2013 und 2015 bzw eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seiner Herkunftsregion als maßgeblich wahrscheinlich festgestellt. Jedoch gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann ohne tragfähige Begründung zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stünden, da eine landesweite asylrelevante Verfolgungsgefahr nach Ansicht des erkennenden Richters auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere des Zeitablaufes und der großen Entfernung zur Herkunftsregion, unwahrscheinlich sei.

3.2. Selbst angesichts der ausführlichen Begründung durch das Bundesverwaltungsgericht ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie der erkennende Richter auf Basis der von ihm der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen zu dem Ergebnis kommt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat – auch im Rahmen innerstaatlicher Fluchtalternativen – keine asylrelevante Verfolgungsgefahr auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit Risikoprofil drohe, die ausweislich der bereits in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2019, E3283/2019, betonten Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S 49 f., im ganzen Land von regierungsfeindlichen Kräften verfolgt werde, nämlich zu jener der "Mitarbeiter humanitärer Hilfs- und Entwicklungsorganisationen", hinsichtlich derer Angriffe nicht nur auf hochrangige oder exponierte Mitarbeiter registriert seien. Zur einzelfallbezogenen Beurteilung der Relevanz innerstaatlicher Fluchtalternativen wird in den UNHCR-Richtlinien, S 120 f., in diesem Zusammenhang grundsätzlich ausgeführt: "Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte, einschließlich der Taliban […], existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine interne Schutzalternative."

3.3. Vor diesem Hintergrund und angesichts des als glaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist die Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall, wonach eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht zu prognostizieren bzw gar "äußerst unwahrscheinlich" (angefochtene Entscheidung, S 71) sei, nicht nachvollziehbar, weil überwiegend spekulativ. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher bereits aus diesem Grund mit Willkür belastet und aufzuheben; daran vermag auch die sonstige – allenfalls zutreffende – Begründung der angefochtenen Entscheidung nichts zu ändern.

3.4. Im Übrigen wird sich das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage der Auswirkungen des landesweiten Erstarkens der Taliban nach Abzug der NATO-Truppen seit Ende Mai 2021 (vgl nur das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kurzinformation vom 19.7.2021) auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu befassen haben, worauf in der angefochtenen Entscheidung vom 29. April 2021 noch nicht eingegangen werden konnte.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2269.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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