TE Vfgh Erkenntnis 2021/9/29 E1377/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §4a, §57
FremdenpolizeiG 2005 §61
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz einer in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannten Familie von Staatsangehörigen von Syrien; mangelhafte Ermittlungen zur Versorgung in Griechenland auf Grund der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland; keine Feststellungen betreffend die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung im Falle einer Rückkehr

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 4.099,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer, eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern, sind syrische Staatsangehörige und stellten erstmals am 10. Jänner 2017 in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz, woraufhin ihnen im Oktober 2020 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Nach Einreise in das Bundesgebiet stellten sie am 11. Jänner 2021 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet leben noch zwei weitere, (inzwischen) volljährige Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als Asylberechtigte.

2. Mit Bescheiden vom 8. Februar 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer gemäß §4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben hätten; zugleich wurden keine Aufenthaltstitel gemäß §57 AsylG 2005 erteilt, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß §61 Abs1 Z1 FPG angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß §61 Abs2 FPG zulässig sei.

3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 1. März 2021 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es sich zur Lage in Griechenland den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden anschließe, wonach Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz und Versorgung für Schutzberechtigte wie die Beschwerdeführer gewährleiste. Vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführer in Griechenland asylberechtigt seien und somit dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten, sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon ausgegangen, dass die nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz unzulässig seien. Die Beschwerdeführer hätten als Grund für das Verlassen Griechenlands übereinstimmend angegeben, dass sie zu den in Österreich asylberechtigten, volljährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gelangen wollten, zu denen jedoch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten bestünden. Befragt zur konkreten Situation in Griechenland, wo sich die Beschwerdeführer seit Oktober 2016 aufgehalten hätten, sei keine besonders schlechte Lage geschildert, sondern "lediglich ganz allgemein auf die schlechte Situation von 'Flüchtlingen' in Griechenland verwiesen" worden. In Summe sei kein schlüssiges und substantiiertes Vorbringen erstattet worden, das gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Griechenland spräche. Sie litten an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten; auch die aktuelle COVID-19-Situation begründe keine Unmöglichkeit einer Rückkehr. Schließlich sei ihnen zuzumuten, die in den Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 4.10.2019, letzte Kurzinformationen: 19.3.2020) angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen nach einer Rückkehr zu überwinden bzw erforderlichenfalls auf Hilfsangebote von Nichtregierungsorganisationen zurückzugreifen.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s etwa VfSlg 18.925/2009 mwN; weiters VfSlg 13.302/1992, 14.421/1996, 15.743/2000 und 17.642/2005).

3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Beschwerdeführern um besonders schutzbedürftige Personen – eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern im Alter von fünf und zehn Jahren – handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht im vorliegenden Fall in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft, notwendige Ermittlungen unterlassen. Der pauschale und ohne weitere Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgte Verweis darauf, dass die Beschwerdeführer sich ca vier Jahre lang in Griechenland aufgehalten und dort als Asylberechtigte denselben Zugang zu sozialen Rechten wie Staatsbürger hätten, wird ihrer Situation – vor allem angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht selbst wiedergegebenen Berichtslage zur Situation von Schutzberechtigten in Griechenland – nicht gerecht (vgl zuletzt VfGH 25.6.2021, E599/2021 mwN). Im Übrigen ist die Annahme, die Beschwerdeführer könnten diesbezüglich auch auf Hilfsangebote von Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen und insbesondere in das ESTIA-Programm (Emergency Support to Integration and Accommodation Programme unter der Leitung des UNHCR) aufgenommen werden, mit den zitierten Länderberichten so nicht in Einklang zu bringen (vgl VfGH 28.11.2019, E1208/2019 ua).

4. Im Hinblick auf die in Österreich asylberechtigten, volljährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird sich das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren überdies näher mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art8 EMRK und allenfalls mit der das Familienverfahren betreffenden Regelung des §34 AsylG 2005 auseinanderzusetzen haben.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis in dem durch ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen Streitgenossenzuschlag von 20 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 523,20 und ein Ersatz der entrichteten Eingabengebühren in Höhe von € 960,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Verhandlung mündliche, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1377.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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