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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines afghanischen Staatsangehörigen; mangelhafte Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einem UN-Programm im Hinblick auf die LänderinformationenRechtssatz
Selbst angesichts der ausführlichen Begründung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist für den VfGH nicht nachvollziehbar, wie der erkennende Richter auf Basis der von ihm der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen zu dem Ergebnis kommt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - auch im Rahmen innerstaatlicher Fluchtalternativen - keine asylrelevante Verfolgungsgefahr auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit Risikoprofil drohe, die ausweislich der bereits in der Entscheidung des VfGH vom 28.11.2019, E3283/2019, betonten Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, im ganzen Land von regierungsfeindlichen Kräften verfolgt werde, nämlich zu jener der "Mitarbeiter humanitärer Hilfs- und Entwicklungsorganisationen", hinsichtlich derer Angriffe nicht nur auf hochrangige oder exponierte Mitarbeiter registriert seien. Zur einzelfallbezogenen Beurteilung der Relevanz innerstaatlicher Fluchtalternativen wird in den UNHCR-Richtlinien, in diesem Zusammenhang grundsätzlich ausgeführt: "Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte, einschließlich der Taliban [...], existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine interne Schutzalternative."
Vor diesem Hintergrund und angesichts des als glaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist die Beurteilung durch das BVwG, wonach eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht zu prognostizieren bzw gar "äußerst unwahrscheinlich" sei, nicht nachvollziehbar, weil überwiegend spekulativ.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2269.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021