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EStGNorm
BAO §21Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1957/05/10 0426/55 1Stammrechtssatz
Nach der im Abgabenrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise dürfen bei der Beurteilung von Rechtsgeschäften diese nicht aufgespaltete und einheitliche wirtschaftliche Vorgänge nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001226.X02Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021