RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/21/0299

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §61 Abs1 Z1
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

§ 58 Abs. 2 AsylG 2005 ordnet die amtswegige "Prüfung" der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut zwar nur für den Fall an, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das - von § 55 AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch in einem Fall geboten, in dem sich eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung auf Dauer als unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Art. 8 MRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Sinn von dessen Abs. 1 Z 1 "gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten" ist. In einem solchen Fall besteht schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen kein Raum dafür, den Fremden - anders als in Fällen der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - auf eine Antragstellung zu verweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210299.L02

Im RIS seit

12.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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