Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
§ 58 Abs. 2 AsylG 2005 ordnet die amtswegige "Prüfung" der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut zwar nur für den Fall an, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das - von § 55 AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch in einem Fall geboten, in dem sich eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung auf Dauer als unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Art. 8 MRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Sinn von dessen Abs. 1 Z 1 "gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 MRK geboten" ist. In einem solchen Fall besteht schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen kein Raum dafür, den Fremden - anders als in Fällen der Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - auf eine Antragstellung zu verweisen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210299.L02Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021