TE Vwgh Beschluss 2021/10/14 Ra 2021/03/0280

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
EpidemieG 1950 §24
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. S R als Masseverwalter der V GmbH in W, vertreten durch Dr. Stephan Riel, MMag. Denise Rohringer und Dr. Katharina Widhalm-Budak, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. August 2021, Zl. LVwG 41.18-2644/2020-6, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung einer Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Höhe von Euro 332.524,00 für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 14. Mai 2020 hinsichtlich zweier von der Gemeinschuldnerin an zwei Standorten in G betriebenen Gastronomieunternehmen abgewiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

2        Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass eine den Betrieb der Gemeinschuldnerin betreffende Verordnung nach dem EpiG durch die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt erlassen worden sei und auch eine bescheidmäßige Schließung oder Beschränkung ihres Betriebs nach dem EpiG nicht erfolgt sei. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin liege auch nicht in einer Ortschaft, über die Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG verhängt wurden.

3        Ein Anspruch auf Verdienstentgang nach § 32 EpiG bestehe vor diesem Hintergrund nicht, weil die Rechtsgrundlage für die im Antrag geltend gemachte „Betriebsschließung“ ausschließlich im COVID-19-Maßnahmengesetz und in den COVID-19-Maßnahmenverordnungen zu finden gewesen seien, eine Maßnahme nach dem EpiG aber nicht ergangen sei (Hinweis auf VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018). Hinsichtlich vom Revisionswerber geltend gemachter verfassungsrechtlicher Bedenken verwies das Verwaltungsgericht auf näher genannte Judikatur des Verfassungsgerichtshofs.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision - zu klären sei, inwiefern ein Vergütungsanspruch gemäß § 24 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG aufgrund der Verordnung des Bundesministers betreffend die vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, zusteht - legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

9        Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen wurde in der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mittlerweile klargestellt, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG eine Verkehrsbeschränkung nach § 24 EpiG voraussetzt (vgl. etwa VwGH 13.4.2021, Ra 2021/09/0020, VwGH 20.5.2021, Ra 2021/03/0052, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0131). An einer solchen fehlte es im Revisionsfall allerdings.

10       In der Revision werden also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030280.L00

Im RIS seit

12.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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