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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des F J in L, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Mag. Rupert Primetshofer, Mag. Markus Klepp, Mag. Matthias Petzwinkler und Mag. Isabella Klepp, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. April 2021, LVwG-551948/8/Wg, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg; mitbeteiligte Partei: Ö AG in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Perg der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung und zum Umbau eines Bahndurchlasses unter näher genannten Auflagen entsprechend vorgelegten Projektunterlagen (Spruchpunkt I) und verwies den Revisionswerber mit seinen privatrechtlichen Einsprüchen gemäß § 113 WRG 1959 auf den Zivilrechtsweg (Spruchpunkt II).
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. etwa VwGH 5.8.2021, Ra 2021/20/0078, mwN). Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. VwGH 14.11.2019, Ra 2019/07/0091, mwN).
7 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „Sachverhalt“ zunächst eine Wiedergabe des Verfahrensganges bzw. einzelner Aktenbestandteile. Daran schließt sich unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit“ ein Vorbringen an, mit dem eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses behauptet wird. Weiteres Vorbringen - insbesondere getrennte Ausführungen zu Revisionsgründen - enthält die Revision nicht.
8 Mit einer solchen Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/07/0120; 4.8.2021, Ra 2021/20/0274; jeweils mwN). Die Revision ist schon aus diesem Grund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070056.L00Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021