Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des M K, 2. der E K und 3. der M L, alle in N und alle vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in 4813 Altmünster, Marktstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 31. März 2021, Zl. LVwG-551630/44/Wg-551632/3, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft „A“, vertreten durch den Obmann F L in A), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG, dem Revisionswerber gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Deshalb wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. zum Ganzen VwGH 30.7.2021, Ra 2021/07/0053, 0054, mwN).
5 Unter „2. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der [vorliegenden] Revision“ wird - nach Angaben zu ihrer Rechtzeitigkeit - eingangs lediglich allgemein behauptet, dass „grobe inhaltliche Rechtswidrigkeit“ und „gravierende Verfahrensmängel“ eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen könnten. So stünden „tragende Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens“ auf dem Spiel. Daran anschließend wird näheres Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses erstattet. Damit wird aber das Zulässigkeitsvorbringen mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer dem § 28 Abs. 3 VwGG widersprechenden Weise vermengt. Letztlich wird dieses Vorbringen unter „3. Revisionspunkte und Begründung“ unter den Unterüberschriften „Inhaltliche Rechtswidrigkeit“ und „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ auch (nahezu) wortident wiederholt.
6 Die Revision wird somit im Sinn der dargestellten hg. Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe für ihre Zulässigkeit gesondert darzustellen, nicht gerecht. Schon deshalb gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuwerfen.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070078.L00Im RIS seit
12.11.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021