RS Pvak 2021/6/21 A18-PVAB/21

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Norm

PVG §41 Abs1
PVGO §31 Abs2

Schlagworte

Fragerecht der Bediensteten; Auskunftspflicht PV

Rechtssatz

Nach § 31 Abs. 2 PVGO haben die Personalvertreter/innen Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Personalvertretungsausschuss weiterzugeben. Die Anfragen der Antragstellerin nach Information über die für sie geltenden Teile der LFV für Juni 2021 und der pLFV 2021 wären daher vom DA-Vorsitzenden zu beantworten gewesen. Dass dies entgegen der rechtlichen Verpflichtung des DA-Vorsitzenden nicht geschah, erfolgte in gesetzwidriger Geschäftsführung, wodurch der DA-Vorsitzende, dessen Handlungen und Unterlassungen für den DA dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen sind, die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit belastet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A18.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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