RS Pvak 2021/6/21 A18-PVAB/21

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit PVAB; Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Es steht außer Zweifel, dass Handlungen und Unterlassungen eines DA-Vorsitzenden für den DA dem PVO als Kollegialorgan zuzurechnen sind. Daher unterliegen die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden Prof. E der Prüfzuständigkeit der PVAB und belasten die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit, sofern sie entgegen den Vorgaben des PVG erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A18.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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