Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit PVAB; ZurechenbarkeitRechtssatz
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Es steht außer Zweifel, dass Handlungen und Unterlassungen eines DA-Vorsitzenden für den DA dem PVO als Kollegialorgan zuzurechnen sind. Daher unterliegen die Handlungen und Unterlassungen des DA-Vorsitzenden Prof. E der Prüfzuständigkeit der PVAB und belasten die Geschäftsführung des DA mit Gesetzwidrigkeit, sofern sie entgegen den Vorgaben des PVG erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2021:A18.PVAB.21Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021