Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2021Norm
GewO 1994 §14Rechtssatz
Asylwerber zählen nicht zu den in § 14 Abs 1 zweiter Satz GewO genannten „Personen, denen Asyl gewährt wird“ und sind daher nach dieser Bestimmung nicht gewerberechtsfähig. § 7 Abs 2 GVG-B sieht jedoch als lex specialis zu § 14 vor, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber (nur) in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrags unzulässig ist. Daraus folgt, dass Asylwerber ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags gewerberechtsfähig sind (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 14 Rz 9).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Hausbetreuung; Gewerbeausübung; Untersagung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1566.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022