TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/23 W227 2239738-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §78 Abs1

Spruch


W227 2239738-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien vom 28. Oktober 2020, Zl. B/2175/20, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin ist als ordentlich Studierende zum Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien zugelassen.

2. Am 11. August 2020 stellte sie u.a. (hier relevant) einen Antrag auf Anerkennung des von ihr an der Universität Innsbruck am 27. April 2006 absolvierten Proseminars „Betriebswirtschaftliches Denken“ für die Lehrveranstaltungsprüfung (LVP) „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ (4 ECTS-Punkte) und der von ihr an der Universität Innsbruck am 13. Dezember 2000 absolvierten Lehrveranstaltung „Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“ für die LVP „Grundlagen des öffentlichen Rechts“ (4 ECTS-Punkte).

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien diesen Anerkennungsantrag gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) mangels Gleichwertigkeit ab, wobei sämtliche gutachterlichen Stellungnahmen im Bescheid wiedergegeben sind.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbringt:

Der angefochtene Bescheid stütze sich auch auf eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 19. Oktober 2020, die ihr jedoch nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Damit sei das Parteiengehör verletzt worden. Hätte sie sie bekommen, hätte sie Folgendes erwidern können:

Aus der Online-Anerkennungsdatenbank für Studierende ergebe sich, dass das „Pflichtkolloquium aus Betriebswirtschaftslehre“, abgelegt an der Universität Wien für die Prüfung „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien ebenso anerkannt worden sei wie die Vorlesung „Einführung in die ABWL“, absolviert im Rahmen des Bachelorstudiums Bank- und Finanzwirtschaft an der FH Bfi Wien. Es sei nicht erkennbar, warum diese Prüfungen anerkannt worden seien, die von der Beschwerdeführerin abgelegte Prüfung hingegen nicht.

Auch die Bemerkung, die „bloße Verwendung des Begriffs ‚Betriebswirtschaftslehre‘ in der Bezeichnung der Lehrveranstaltung bedeut[e] noch nicht, dass es sich um eine gleichwertige Einführung in die Betriebswirtschaftslehre hand[le]“, sei ein „Beleg“ dafür, wie „oberflächlich“ sich der Gutachter mit den Inhalten der von ihr absolvierten Lehrveranstaltung auseinander gesetzt habe, weil der Begriff „Betriebswirtschaftslehre“ in der Bezeichnung der von ihr absolvieren Lehrveranstaltung nicht vorkomme.

Weiters befasse sich die gutachterliche Stellungnahme überhaupt nicht mit den von ihr vorgelegten Inhaltsbeschreibungen. In ihrer Stellungnahme habe sie zur Übereinstimmung der Lehrinhalte dargelegt, dass sich die absolvierte Lehrveranstaltung mit den betriebswirtschaftlichen Themenfeldern „Produktion, Effizient, Führung, Politik, Organisation, Kultur, Wissen und Lernen“ beschäftige. Vergleiche man die sehr lange Aufzählung der Lehrinhalte der „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ mit den Inhalten der abgelegten Prüfung sei eine „weitgehende Übereinstimmung der Inhalte, die nur mit anderen Schlagworten umschrieben“ werden könne, festzustellen. Im Übrigen gehe die in der gutachterlichen Stellungnahme wiedergegebene Inhaltsbeschreibung weit über jene im Vorlesungsverzeichnis und jedenfalls über die hier maßgebliche im Studienplan hinaus.

Dem Argument des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten, ein tragender Gedanke der Umgestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht sei die Stärkung der Kerninhalte des öffentlichen Rechts gewesen, sei entgegen zu halten, dass sich dies aus keinen der für das gegenständliche Verfahren relevanten Dokumenten ergebe und sich die Relevanz dieser Feststellung ohnehin nicht erschließe.

Weiters sei der laut gutachterlichen Stellungnahme abweichende Lehrinhalt nur damit begründet worden, dass im – der Lehrveranstaltung zu Grunde liegenden – Lehrbuch zwei von fünf Kapiteln nicht das österreichische Verfassungsrecht beinhalten würden. Dies seien 160 von 350 Seiten Lehrstoff. Sie habe in ihrer Stellungnahme nachgewiesen, dass im Wintersemester 2020/2021 im Rahmen der „Grundlagen in das öffentliche Recht“ die „Lektion 4 – Binnenmarkt“ nicht Vorlesungs- und Prüfungsstoff (gewesen) sei. Damit würden 96 der 160 Seiten wegfallen. Folglich sei der abweichende Lehrstoff nicht „knapp die Hafte“, sondern „nur noch knapp 25 Prozent, was schon für sich allein eine ausreichende Gleichwertigkeit darstell[e]“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist als ordentlich Studierende zum Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien zugelassen.

Das von ihr an der Universität Innsbruck am 27. April 2006 absolvierte Proseminar „Betriebswirtschaftliches Denken“ ist nicht gleichwertig mit der LVP „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ an der WU Wien.

Die von der Beschwerdeführerin an der Universität Innsbruck am 13. Dezember 2000 absolvierte LVP „Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“ ist nicht gleichwertig mit der LVP „Grundlagen des öffentlichen Rechts“ an der WU Wien.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung zur Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien stützt sich auf das Studienblatt der WU Wien vom 30. August 2021.

Dass das Proseminar „Betriebswirtschaftliches Denken“ nicht gleichwertig mit der LVP „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ ist, ergibt sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. XXXX vom 24. August 2020 und 19. Oktober 2020.

Die Feststellung zur mangelnden Gleichwertigkeit der LVP „Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“ mit der LVP „Grundlagen des öffentlichen Rechts“ basiert auf der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. XXXX vom 21. August 2020.

Die jeweiligen Ausführungen in den gutachterlichen Stellungnahmen sind schlüssig und richtig (siehe zusätzlich unten Punkt 3.1.3.). Die Beschwerdeführerin trat diesen nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen (siehe dazu etwa VwGH 16.05.2001, 99/09/0187; 25.05.2005, 2004/09/0033; 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, jeweils m.w.N.).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

3.1.2. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 78 Abs. 1 UG ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (siehe Perthold-Stoitzner, UG, 5. Auflage, 2018, § 78 Anm. 4 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in allen drei Bereichen (1. Umfang der Prüfungsanforderungen, 2. Inhalt und 3. Prüfungsmethode) eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche liegt Gleichwertigkeit nicht vor (siehe Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 48f.; siehe auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, m.w.H.). Unter dem Inhalt der Prüfungsanforderungen sind die von der Prüfung abgedeckten Themengebiete (der „Stoff“) zu verstehen. Der Mangel jeglicher Stoffidentität schließt hierbei die Gleichwertigkeit aus, die Stoffidentität muss aber nicht notwendig „weitgehend“ i.S. von „nahezu ident“ sein. Als ungefähre Grenze ist wohl anzunehmen, dass zwar nicht jedes im Gesamtzusammenhang der Prüfung untergeordnete Thema, wohl aber alle wesentlichen Stoffgebiete erfasst sein müssen (siehe Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 49).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr sei kein Parteiengehör zur gutachterlichen Stellungnahme von Prof. XXXX vom 19. Oktober 2020 gewährt worden, festzuhalten, dass diese Stellungnahme im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben worden ist. Damit ist eine allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit einer Beschwerde verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert (siehe etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.). Das hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch gemacht.

Weiters ist dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, sowohl das „Pflichtkolloquium aus Betriebswirtschaftslehre“, abgelegt an der Universität Wien, als auch die Vorlesung „Einführung in die ABWL“, absolviert im Rahmen des Bachelorstudiums Bank- und Finanzwirtschaft an der FH Bfi Wien, seien von der WU Wien anerkannt worden, entgegenzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für die Gleichheitskonformität eines Bescheides nicht darauf ankommt, „wie die Behörde in anderen gleichgelagerten Fällen vorgegangen ist“ (siehe VfSlg 8375/1978, 13.404/1993, 17.707/2005) und die Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein niemals den Gleichheitsgrundsatz verletzt (siehe VfSlg 7988/1977, 8375/1978, 8925/1980, 9604/1983, 17.707/2005; ebenso VwGH 22.11.2000, 99/12/0115; siehe auch Tina Ehrke, Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz und Änderungen der Verwaltungspraxis, in: Holoubek/Lang (FN 224), S. 243ff.).

Auch sonst erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Zunächst führte bereits das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten im angefochtenen Bescheid zu Recht aus, dass es sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und dem Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck aufgrund des unterschiedlichen Typus des Studiums (Bachelorstudium im Unterschied zu Diplomstudium) nicht um „dasselbe“ Studium handelt, weshalb eine Gleichwertigkeitsprüfung nach § 78 Abs. 1 erster Satz UG durchzuführen ist (siehe VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132). Diese ergibt Folgendes:

Das von der Beschwerdeführerin am 27. April 2006 absolvierte Proseminar „Betriebswirtschaftliches Denken“ ist aus nachstehenden Gründen nicht gleichwertig mit der LVP „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“:

Die Prüfung „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ ist für alle Studierenden ein Pflichtfach zu Beginn des Studiums im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase, ohne dessen positive Absolvierung ein weiteres Studium und der Übergang in den Common Body of Knowledge des 1. Studienabschnitts an der WU Wien überhaupt nicht möglich ist.

Demgegenüber handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfungsleistung um ein wirtschaftswissenschaftliches Wahlfach im 1. Studienabschnitt.

Inhaltlich fehlt insbesondere die übergreifende „problembased-learning“ Fallstudie, welche die sieben Perspektiven der Betriebswirtschaft umfasst. Zudem fehlt die normative Perspektive der Betriebswirtschaft als „Meta-Perspektive“, i.e. Prüfungsinhalte zu Ethik und Corporate Governance sowie der gesellschaftlichen Rolle von Unternehmen. Weiters fehlen die Prüfungsinhalte zu unternehmerischem Denken und Unternehmertum sowie der Gründung und dynamischen Entwicklung von Unternehmen (unternehmerische Perspektive). Zusätzlich fehlen spezifische Aspekte der Entstehung von Unternehmen, wie etwa die Erstellung eines Business Plans. Es liegen keine Prüfungsinhalte zu den Rechtsformen der Unternehmen vor. Darüber hinaus fehlen gleichzuhaltende und auf aktueller forschungsgeleiteter Lehre basierende Prüfungsleistungen zur Kundenperspektive, zur Strategischen Perspektive und zur finanziellen Perspektive. Dabei ist – wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt – auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin das Proseminar „Betriebswirtschaftliches Denken“ schon vor 15 Jahren absolvierte. Damit sind die damals vermittelten Lehrinhalte inzwischen überholt, aktuelle Bezüge fehlen gänzlich.

Schließlich ist die Art der erbrachten Prüfungsleistung unterschiedlich, da es sich bei „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ um eine Lehrveranstaltungsprüfung mit einem einzigen Prüfungsakt handelt, bei „Betriebswirtschaftliches Denken“ jedoch um ein Proseminar, in welchem mehrere Teilleistungen prüfungsimmanent beurteilt werden.

Auch die von der Beschwerdeführerin an der Universität Innsbruck am 13. Dezember 2000 absolvierte LVP „Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“ ist nicht gleichwertig mit der LVP „Grundlagen des öffentlichen Rechts“ an der WU Wien:

So beschäftigt sich die Prüfung „Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“ mit den wichtigsten Begriffen, Grundlehren, Einrichtungen und Prinzipien des öffentlichen Rechts, wobei es speziell um die Vermittlung jener Grundkenntnisse des geltenden Rechts, die für das Studium im zweiten Studienabschnitt unabdingbare Voraussetzung sind, geht.

Im Vergleich dazu verfolgt die an der WU Wien abzulegende Prüfung aus „Grundlagen des öffentlichen Rechts“ als Lehrveranstaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase eine integrierte Vermittlung der österreichischen und europäischen Grundlagen des öffentlichen Rechts mit Schwerpunkt des Wirtschaftsrechts; sie soll solcherart einen umfassenden Einblick in das öffentliche Recht, aber auch das europäische Unionsrecht vermitteln.

Das zugrundeliegende Lehrbuch ist Eberhard/Holoubek/Kröll/Lienbacher/Storr, Grundlagen des öffentlichen Rechts, 2018. Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre Prüfung jedoch im Jahr 2000, weshalb die damals vermittelten Lehrinhalte mehr als überholt sind und auch hier aktuelle Bezüge gänzlich fehlen. Damit kann auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die „Lektion 4 – Binnenmarkt“ sei nicht Vorlesungs- und Prüfungsstoff (gewesen), weshalb 96 der 160 Seiten wegfallen würden, nicht greifen.

Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier keine Gleichwertigkeit vorliegt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen Bachelorstudium Curriculum Gleichwertigkeit inhaltliche Anforderungen Lehrveranstaltung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2239738.1.00

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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