TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/11 W170 2215179-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2021
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Entscheidungsdatum

11.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W170 2215179-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zl. 1200613002-180707826/BMI-BFA_KNT_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG, 52, 55 FPG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Administrativverfahrens, in dem der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, in Iran einerseits von der Familie seiner ehemaligen Freundin sowie der Familie eines ehemaligen Freundes, mit dem er eine homosexuelle Beziehung gehabt habe, und andererseits vom Geheimdienst wegen seines Gitarre Spielens verfolgt worden und andererseits in Österreich vom Islam abgefallen zu sein, wurde der gegenständliche Antrag mit im Spruch bezeichneten Bescheid sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für dessen freiwillige Ausreise bestimmt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 16.01.2019 zugestellt.

Mit am 11.02.2019 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurden im Wesentlichen die bisherigen Fluchtgründe wiederholt und auf die Konfessionslosigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen.

Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 27.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Am 10.08.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.

Da der Beschwerdeführer am Ende der mündlichen Verhandlung auf die sofortige mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtete, hat dieses nunmehr schriftlich zu ergehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat – von seinem asylrechtlichen Status abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihm kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der Beschwerdeführer hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen, er hat aber seinen Reisepass in Serbien vernichtet und kann so die legale Ausreise nicht mehr beweisen.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz West Aserbaidschan und der Stadt XXXX .

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Grundversorgung gesichert.

Dem Beschwerdeführer droht wegen der legalen oder allenfalls unterstellten illegalen Ausreise aus Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung.

1.3. Der Beschwerdeführer hat am 26.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten nach Iran zulässig sei. Schließlich wurde über die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden. Der Bescheid wurde am 16.01.2019 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 11.02.2019 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.

1.4. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass er einerseits in Iran eine Freundin gehabt habe, mit der er auch intim gewesen sei. Nachdem die Familie dieser Freundin von der Beziehung erfahren habe, habe man den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht.

Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach der Bedrohung durch die Familie der Freundin eine homosexuelle Beziehung zu einem anderen Mann gehabt habe, der den Beschwerdeführer eines Tages gewarnt habe, dass die Familie des anderen Mannes von der Beziehung wisse und den Beschwerdeführer nun töten wolle.

Auch hat der Beschwerdeführer angegeben, in Iran vor Jahren Probleme gehabt zu haben, weil er als Musiker ein politisches Lied gesungen habe; seitdem habe er das Gefühl vom Staat beobachtet zu werden.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sind in sich widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer kommt keine persönliche Glaubwürdigkeit zu.

Der Beschwerdeführer hat allerdings glaubhaft gemacht, Atheist zu sein. Er spricht aber nicht offensiv über seinen Nicht-Glauben bzw. ist es ihm möglich, in einer Stadt in Iran – etwa in XXXX – zu leben, ohne zur Teilnahme am islamischen Glauben gezwungen zu werden. Die Verheimlichung seines Nicht-Glaubens ist dem Beschwerdeführer leicht möglich.

Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat der Beschwerdeführer eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass dieser im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde.

1.5. Der Beschwerdeführer lebt mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einem Haushalt, diese bilden eine Lebensgemeinschaft; diese Beziehung ist zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich beide Teile des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst waren.

Der Beschwerdeführer spricht hinreichend Deutsch, um (aus sprachlicher Sicht) in Österreich seinen Alltag zu bewältigen.

Zwar hat der Beschwerdeführer etwa eineinviertel Jahr in Österreich als Friseur gearbeitet, derzeit ist er aber wieder arbeitslos. Er arbeitet ehrenamtlich bei der Caritas, in der Küche eines Altersheims.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, derzeit besucht er keine Schule, keine Universität, keine Kurse, keine Vereine oder andere Institutionen, von seinem Engagement bei der Caritas abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat einen Freundeskreis in Österreich, diese Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich alle Betroffenen des unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst waren.

1.6. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen.

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Jegliche Missionstätigkeit kann als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war.

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten grundsätzlich eine auf Ausgleich bedachte Politik, v.a. die Aseri sind in Staat und Wirtschaft sehr gut integriert. Allerdings ist die Infrastruktur von Regionen, wo Minderheiten wohnen, zum Teil stark vernachlässigt. Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Staatliche Maßnahmen betreffen allerdings unverhältnismäßig oft Angehörige ethnischer Minderheiten wie Kurden, Ahwazi-Araber, Aseris und Belutschen. Unabhängig von der Art der vorgeworfenen strafbaren Handlung werden sie öfter zum Tode verurteilt, gefoltert und verbringen mehr Zeit in Untersuchungshaft. Zudem wird von Diskriminierungen im Alltag (rechtlich, wirtschaftlich und/oder kulturell, z.B. Zugang zu Wohnraum, Wasser und Bildung) u.a. gegen Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten.

Die Kurden (überwiegend Sunniten) sind hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch werden sie in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen und zunehmend auch in der Ministerialbürokratie berufen (so gibt es eine kurdischstämmige Vize-Innenministerin). Der iranische Staatsrundfunk sendet stundenweise kurdischsprachige Sendungen auf dem Regionalsender IRIB Kurdistan. In der Verfassung vorgesehener Schulunterricht sowie Studiengänge in kurdischer Sprache sind seit Erlass von Rohani im Jahr 2016 rechtlich möglich. Es ist jedoch nicht nachprüfbar, in welchem Umfang Unterricht an Schulen und Universitäten tatsächlich angeboten wird, da er nicht aktiv vom iranischen Staat gefördert wird. Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein. Problematisch sind vor allem kulturelle Aktivitäten, die politisch werden. Zahlreiche Kurden werden willkürlich inhaftiert, darunter auch Menschenrechtsaktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzten. Alleine zwischen 9. und 24.1.2021 wurden 57 kurdische Zivilisten und Aktivisten willkürlich und ohne Gerichtsbeschluss festgenommen. Auch im Jahr 2020 schossen Iranische Grenzschützer weiterhin rechtswidrig auf zahlreiche unbewaffnete kurdische Männer, die als Träger (kulbar) arbeiteten und Lasten aus den kurdischen Regionen diesseits und jenseits der iranisch-irakischen Grenze hin- und hertransportierten. Nach Angaben kurdischer Menschenrechtsorganisationen wurden mindestens 40 Männer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die kurdische Region Irans ist militarisiert und die iranische Regierung überwacht die kurdische Bevölkerung durch regelmäßige Checkpoints ebenso wie durch die Nutzung von Telekommunikation und sozialen Medien. Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, insofern können sowohl politische als auch zivilgesellschaftliche Aktivisten von Verfolgung bedroht sein. Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der irakischen Kurden im September 2017 wurde die Präsenz von Militär und Revolutionsgarden deutlich erhöht und einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die iranischen Behörden. Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt. Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Unter den politisch Verfolgten sind daher verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK (partiya jiyana azad a kurdistane - Partei für ein freies Leben in Kurdistan, Schwesterorganisation der PKK in Iran), der kommunistischen Komala-Partei, oder der KDP-Iran – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß. Die meisten werden wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt. Kurden machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus. Die harte Haltung gegenüber Kurden hält auch weiterhin an. Derzeit sollen etwa 100 Kurden auf ihre Hinrichtung warten. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind. KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv.

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen und Flüchtlinge. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen.

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert. Sowohl auf Grund der ’Maximum Pressure’-Politik der USA als auch wegen der Zurückhaltung westlicher Unternehmen bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Iran aber auch wegen der Folgen der Corona-Pandemie steht die iranische Wirtschaft schlechter da als jemals zuvor.

Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) wird staatlich getragen, darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen sowie weitere Angebote.

Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder und ist als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko (Hochinzidenzgebiet) eingestuft, da das Land von einer erneuten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen ist. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation. Nach dem persischen Neujahrsfest Norouz Ende März hatten viele Iraner trotz Warnungen von Präsident Hassan Rohani Verwandte besucht. Danach stiegen die Infektionszahlen stark an. Die Regierung reagierte darauf mit einem Teil-Lockdown. Mittlerweile scheint sich die Zahl der Infektionen einigermaßen stabilisiert zu haben, deshalb wurden einige der bisherigen Beschränkungen aufgehoben bzw. gelockert. Obwohl die Zahl der Neuinfektionen mittlerweile leicht im Abnehmen begriffen ist, ist sie allerdings immer noch hoch. Auch die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist weiterhin sehr hoch, verschiedentlich gibt es noch Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten.

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 26.07.2021), dem Bundesamt (siehe Niederschriften der Einvernahme vom 13.08.2018, vom 13.11.2018 samt Beilagen und vom 12.12.2018) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 10.08.2021 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 10.02.2019 samt Beilage und die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Stellungnahme (Stellungnahme vom 25.02.2021 an das Bundesverwaltungsgericht samt Beilagen) sowie auf folgende Beweismittel:

?        Länderinformation der Staatendokumentation „Iran“, generiert am: 04.08.2021, Version 3;

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Verfolgung Künstler (Maler im Iran/Afghanistan)“ vom 03.11.2015;

?        Einstellungszusage des Friseursalons „Hairstyle for Men’s“, Wolfsberg vom Oktober 2018;

?        Anfrage des Standesamtes Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal samt Beantwortung durch das BFA;

?        Teilnahmebestätigung des Legazentrums vom 28.11.2019 „Deutsch A1“;

?        Teilnahmebestätigung des Legazentrums vom 07.09.2020 „Deutsch B1.1“;

?        Teilnahmebestätigung des Legazentrums vom 23.10.2020 „Deutsch B1.2“;

?        Anfrage des AMS vom 27.05.2021;

?        Caritas und du, Nachweis über freiwillige Tätigkeit im Altenheim;

?        Schreiben Steuerberatung vom 14.06.2021 über Bestätigung der Ausbildung zum Herrenfriseur;

?        Empfehlungsschreiben XXXX , 26.07.2021;

?        Empfehlungsschreiben XXXX , 28.07.2021;

?        Empfehlungsschreiben XXXX , 30.07.2021 (Anlage ./5);

?        Empfehlungsschreiben XXXX , undatiert;

?        Bestätigung des Mag. Klagenfurt über Religionsaustritt, 13.07.2021 und

?        am 09.09.2021 vorgelegter Bescheid des AMS vom 24.08.2021 sowie verschiedene Fotos.

2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und den vorgelegten Dokumenten der beschwerdeführenden Partei sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich sowie zum bisherigen Fehlen eines österreichischen Aufenthaltsrechts außerhalb des Asylverfahrens ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen unter 1.1. zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein; aus diesem Umstand, ihrem Alter und da nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder hervorgekommen ist, ist auf die Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei zu schließen.

2.3. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen hat, dies aber nicht mehr beweisen kann aus der Aktenlage und den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergeben sich aus der in das Verfahren eingebrachten Länderinformation des Bundesamtes, insbesondere S. 7 f; zwar wird dort die unruhige Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers beschrieben, aber ist von einer bürgerkriegsähnlichen Situation nicht die Rede. Dass die Grundversorgung im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso aus der in das Verfahren eingebrachten Länderinformation des Bundesamtes, insbesondere S. 74 f.

Hinsichtlich der Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt, insbesondere S. 83 f, zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran – soweit entscheidungsrelevant – aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten.

2.4. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der undenklichen Aktenlage.

2.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum dieser nicht nach Iran zurückkehren kann, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Zur Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung des Vorbringens ist beweiswürdigend auszuführen:

Der Beschwerdeführer hat sich hinsichtlich seines Fluchtvorbringens in unauflösliche Widersprüche verwickelt.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer selbst nach seinen Angaben alle aufgenommenen Protokolle im Administrativverfahren rückübersetzt wurden und das Bundesamt eine Einvernahme abgebrochen hat, weil der Beschwerdeführer angegeben hat, die Dolmetscherin nicht zu verstehen. Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe immer die Wahrheit gesagt, obwohl er bei der Erstbefragung nur sehr wenig Zeit gehabt habe und deshalb nicht alles habe vorbringen können; dies, obwohl ihm am Ende der Einvernahme die Möglichkeit gegeben wurde, Ergänzungen oder Korrekturen zu machen (AS 13). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Protokolle der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahmen – vielleicht abgesehen von der Einvernahme am 13.11.2018 – die jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers wiedergeben.

Zu den konkreten Widersprüchen:

Am 12.12.2018 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass nach der Ausreise „vor unserer Tür“ nach ihm gefragt worden sei (AS 156), während er am 10.08.2021 Probleme mit Bezug zu ihm, nachdem dieser Iran verlassen habe, verneint hat (Verhandlungsschrift, S. 7). Die Rechtfertigung, er habe geglaubt, dass mit der Frage die Polizei gemeint sei, ist im Lichte der sehr offen gestellten Frage („R: Gab es vielleicht Probleme mit Bezug zu Ihnen seit Sie den Iran verlassen haben?“) nicht nachvollziehbar.

Am 10.08.2021 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er seine damalige Freundin habe heiraten wollen (Verhandlungsschrift, S. 13), während er in der Erstbefragung in diesem Zusammenhang angab, er sei geflohen, um nicht getötet oder verheiratet zu werden (AS 11). Die Rechtfertigung, dass er bei der Erstbefragung nicht ausführlich geantwortet habe, erklärt nicht den offensichtlichen Widerspruch in der inneren Motivation des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei dieser Beweiswürdigung auch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429), zumal hier keine Steigerung, sondern ein eindeutiger Widerspruch vorliegt.

Weiters hat der Beschwerdeführer am 10.08.2021 angegeben, mit seiner Freundin mit seinem Auto unterwegs gewesen zu sein, als er von einem Bruder der Freundin erblickt worden sei, während er am 13.08.2018 angegeben hat, dass er mit seiner Freundin spazieren gewesen sei (AS 90); die Erklärung, es handle sich um einen Übersetzungsfehler und habe er am 13.08.2018 nur davon gesprochen, mit seiner Freundin unterwegs gewesen zu sein, ist im Lichte der Ausführungen der Dolmetscherin am 10.08.2021, dass sich diese Formulierungen auch in Farsi deutlich unterscheiden, nicht nachvollziehbar.

Auch hinsichtlich der Frage, welcher Bruder seiner Freundin ihn zuerst bedroht habe, waren die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich, weil er am 10.08.2021 und am 12.12.2018 angab, das erste Mal vom ältesten Bruder der Freundin namens XXXX bedroht worden zu sein, während er am 13.08.2018 angegeben habe, dass der erste Drohanruf von einem anderen Bruder namens XXXX gekommen sei (AS 90: „Nach der einen Woche hat ihr Bruder mich angerufen und mich am Telefon bedroht.“ und AS 91: „Der Bruder von dem ich vorher erzählt habe heißt XXXX …“ ). Die Erklärung, er habe ein Foto von ihrem ältesten Bruder XXXX gesehen und geglaubt, dass der erste Drohanruf von XXXX gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer dann diese Angaben auch am 13.08.2018 hätte machen müssen. Dass er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr wisse, welcher Bruder ihn wann bedroht habe, wäre für sich nachvollziehbar, steht aber im Widerspruch zur ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erstatteten Aussage, dass die erste Bedrohung von XXXX gekommen sei.

Weiters hat der Beschwerdeführer am 13.08.2018 angegeben, dass er seine Freundin nach Hause gebracht habe, von zuhause versucht habe, sie anzurufen, sie eine Woche lang nicht erreichen habe können und nach einer Woche der Drohanruf des Bruders gekommen sei während er am 10.08.2021 angegeben hat, dass er gleich am nächsten Tag, nachdem er die Freundin nach Hause gebracht habe, angerufen und bedroht worden sei. Die Erklärung, er habe vergessen, dass eine Woche vergangen sei und er erst dann vom Bruder seiner Freundin den Drohanruf erhalten habe, wäre nachvollziehbar, wenn der erkennende Richter nicht zuvor über mehrere Fragen (siehe Verhandlungsschrift, S. 14 f) den Vorfall aufzuklären versucht hätte und der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf bestanden hat, dass der Drohanruf am nächsten Tag gekommen wäre.

Auch hinsichtlich der homosexuellen Beziehung hat sich der Beschwerdeführer in einen relevanten Widerspruch verstrickt. Während er am am 13.08.2018 nämlich explizit gesagt hat, dass der Vater und die Brüder seines Sexualpartners diesen belästigt und solange geschlagen hätten, bis dieser gestanden habe (AS 91), gab er am 10.08.2021 nur an, dass die Familie seines Sexualpartners diesen unter Druck gesetzt habe, weshalb dieser dort die Wahrheit gesagt habe, er wisse aber nicht wie und habe sein Sexualpartner dem Beschwerdeführer nicht gesagt, dass jener geschlagen worden sei. Der Sexualpartner habe dem Beschwerdeführer nicht viel erklärt, er habe den Beschwerdeführer nur gewarnt und gesagt, dass der Beschwerdeführer flüchten solle. Erst über Vorhalt des Widerspruches gab der Beschwerdeführer an, sein Sexualpartner habe ihm gesagt, dass die Familie sehr viele Fragen gestellt und ihn belästigt habe und das er dann gezwungen gewesen sei, der Familie alles zu erzählen. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer am 13.08.2018 gesagt hat, dass die Familie seines Sexualpartners diesen geschlagen habe.

Hinsichtlich der Verfolgung durch den Geheimdienst wegen seines Gitarrespielens ist nur darauf hinzuweisen, dass dieser Grund in der Erstbefragung gleichwertig neben der drohenden Verfolgung durch die Familie seiner Freundin vorgebracht wurde (AS 11), während der Beschwerdeführer am 10.08.2021 nur von Problemen berichtet, die bereits sieben oder acht Jahre zurückliegen würden und wegen der es keine weiteren Konsequenzen gegeben habe.

Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich, auf Grund der zahlreichen Widersprüche kommt diesem auch keine persönliche Glaubwürdigkeit zu.

Glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer sich als Atheist sieht, er hat aber selbst angegeben, dass er diese Einstellung nicht offen zur Schau trägt und auch in Iran schon den Islam nicht mehr praktiziert hat. In großen Städten, etwa in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, würde es aber nicht auffallen, wenn eine Person den Islam lediglich nicht praktiziert; dies beweist auch die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers, der seit seinem 15. oder 16. Lebensjahr nicht mehr praktizierte, ohne verfolgt worden zu sein.

Dass andere Gründe, aus denen sich eine Verfolgung ergeben könnten, nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage; das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer Kurde ist und Kurden gefährdet sind, in Iran diskriminierend behandelt zu werden. Dies ist aber nur der Fall, wenn ein Kurde auffällt (siehe hiezu 1.6.), eine solche Gefahr ist beim Beschwerdeführer derzeit nicht im Ansatz zu erkennen.

2.5. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinem Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie den diesbezüglich vorgelegten Beweismittel und – hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers – aus der Aktenlage, die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich des derzeit fehlenden Einkommens in Österreich des Beschwerdeführers ist auf die Aktenlage und seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich aus der Aktenlage und seinem Vorbringen

2.6. Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 AsylG 2005, ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.

3.1.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Wie oben dargestellt hat der Beschwerdeführer das sich auf die vorgebrachten Vorfälle in Iran abstellende Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht.

Zwar könnte der glaubhaft gemachte Atheismus eine Verfolgung in Iran begründen, aber müsste dieser hiezu nach außen treten. Das ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, er hat seinen Nicht-Glauben bereits seit seinem 15. bzw. 16. Lebensjahr konsequenzlos gelebt bzw. den Islam nicht mehr praktiziert; es liegt hier daher auch keine reale Gefahr einer Verfolgung vor.

Selbiges gilt für die Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden; mangels irgendeines Grundes, warum der Beschwerdeführer als oppositionell einzustufen wäre, droht ihm wegen der ethnischen Zugehörigkeit keine reale Gefahr einer Verfolgung.

3.1.3 Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist nicht zu erkennen, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würden. Da im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:

3.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihm ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.

3.3.3. Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG 2005 unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt.

3.4.2. Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstoßen sollte.

3.4.3. Hinsichtlich der Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer verkehrstaugliches Deutsch spricht und in Österreich zwar ein Familienleben zu seiner Lebensgefährtin und ein Privatleben führt, diese Beziehungen allerdings zu einem Zeitpunkt entstanden sind, wo sich alle Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren, dieser in nicht arbeitet bzw. von sich aus selbsterhaltungsfähig ist sowie rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und hier – vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich besitzt; die Beschwerdeführer ist seit etwa drei Jahren und zwei Monaten in Österreich, das heißt jedenfalls kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründet sich dessen Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war.

Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen der beschwerdeführenden Partei, – selbst im Hinblick auf das festgestellte Privatleben – insbesondere im Hinblick auf die als schwerwiegend zu beurteilenden Interessen an einem geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesen, aber auch, unabhängig davon, im Hinblick auf die drohende finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft.

3.4.4. Daher ist die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist:

3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, gemäß § 46 Abs. 1 FPG 2005 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.5.2. Da der Beschwerdeführer rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und im Rahmen des Asylverfahrens versucht hat, mit einem nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder zumindest zu verlängern, ist davon auszugehen, dass die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint.

3.5.3. Darüber hinaus wurde oben schon geprüft, dass die Rückführung in den Iran weder gegen Art. 3 noch Art. 8 EMRK verstößt, sodass die Abschiebung auch aus diesem Grund nicht unzulässig ist.

3.5.4. Daher ist die Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist, abzuweisen.

3.6. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG 2005 kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, gilt.

3.6.2. Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, ist die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; da darüber hinaus keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen waren, ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Apostasie ethnische Zugehörigkeit Glaubwürdigkeit Interessenabwägung künstlerische Tätigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Volksgruppenzugehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2215179.1.00

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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