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95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;Norm
IngG 1990 §4 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des F in U, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. September 1996, Zl. 91.506/61-III/7/96, betreffend die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. September 1996 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990, abgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der "gleichwertigen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse" im Sinne der genannten Bestimmung das Zeugnis der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten über die Prüfung zum Vermessungstechniker vom 7. Dezember 1984 vorgelegt. Bei diesem Zeugnis handle es sich nicht um ein Prüfungszeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule. Überdies seien bei dieser Prüfung "naturgemäß" weder höhere allgemeine noch höhere fachliche Kenntnisse im Umfange einer Höheren technischen Lehranstalt, egal welcher Fachrichtung nachzuweisen, weil es sich hiebei um den Nachweis von Kenntnissen im Zuge einer Ausbildung in einem anderen Beruf handle. Davon abgesehen sei in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, in der alle Höheren technischen Lehranstalten (Fachrichtungen, Fachgebiete) gemäß § 5 erster Satz Ingenieurgesetz 1990 taxativ aufgezählt seien, keine Lehranstalt für Vermessungstechnik enthalten. Der Beschwerdeführer habe jedoch Berufsausbildung und Berufsausübung auf dem Fachgebiet der "Vermessungstechnik" nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" verletzt. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, die Auffassung der belangten Behörde, zum Nachweis der Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 seien ausschließlich Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete inländische Schulen geeignet, wäre unzutreffend. Eine solche Auslegung könne dem Gesetz nicht entnommen werden, weil § 4 Abs. 1 Z. 4 lit. a leg. cit. gerade davon ausgehe, daß die in Rede stehenden Kenntnisse einer Person eben nicht durch Institutionen vermittelt worden seien, wie sie in den Z. 1 bis 3 aufschienen. Daran ändere die, lediglich technische Fragen und Probleme regelnde Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg. cit. nichts. Vielmehr würde durch die Verwendung des Wortes "wie" im § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. zum Ausdruck gebracht, daß es hier lediglich um eine inhaltliche, nicht aber um eine formelle Gleichstellung mit öffentlichen Schulen gehe. Es sei zwar richtig, daß im § 5 erster Satz Ingenieurgesetz 1990 eine Lehranstalt für Vermessungstechnik nicht aufscheine, diese Tatsache sei allerdings von untergeordneter Bedeutung, weil es um die Gleichstellung einer praxisbezogenen Tätigkeit, in der gleichwertiges, fachliches und allgemeines Wissen erworben werde, gehe.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die zwar die Voraussetzungen der Z. 1 bis 3 (wo u.a. die Ablegung der Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer Höheren technischen oder Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt vorgesehen ist) nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den Höheren technischen bzw. Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden, und eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen. Dem Antrag auf Verleihung sind gemäß § 6 Abs. 2 Ingenieurgesetz 1990 insbesondere anzuschließen:
a)
Nachweise über die Identität des Bewerbers;
b)
Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 3 - über die Berufspraxis;
c)
Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 3;
d)
Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete inländische Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 nachweisen.
Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung folgt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, VwSlg. Nr. 13.988/A, und vom 28. Februar 1995, Zl. 95/04/0008), daß das Wort "insbesondere" im vorliegenden Zusammenhang nicht anders als in der Bedeutung "jedenfalls" verstanden werden kann. Die - neben einer einschlägigen Berufspraxis erforderlichen - Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. können daher ausschließlich durch eine - durch Prüfungszeugnisse belegte - Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule nachgewiesen werden, nicht aber etwa durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht veranlaßt, von dieser Judikatur abzugehen. Es kann der belangten Behörde daher schon deshalb nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dem Beschwerdeführer sei mit dem vorgelegten Zeugnis der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten der Nachweis der Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 4 Ingenieurgesetz 1990 nicht gelungen, weil es sich bei diesem Zeugnis unbestrittenermaßen um kein Prüfungszeugnis im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d leg. cit. handelt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040235.X00Im RIS seit
20.11.2000